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4.3.6 Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen

4.3.6.1 Schutz gegen gefahrbringende Bewegungen

An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Gefahrstellen zwischen den Inneneinrichtungen untereinander sowie den Inneneinrichtungen und s dem Gehäuse vermieden oder gesichert sein. Die Schutzeinrichtungen müssen nach ihrem Betätigen die kraftbetriebenen Einrichtungen gefahrlos stillsetzen, müssen sicher gegen Unter- oder Übergreifen sein und dürfen ihrerseits keine Quetsch- und Scherstellen bilden; ein selbsttätiges Wiederanlaufen muss verhindert sein. An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen sowie mehreren Be- und Entladeöffnungen muss außerhalb des jeweiligen Befehlsbereichs . durch geschlossene Türen oder entsprechende Überwachungseinrichtungen eine gefahrbringende Bewegung, z.B. durch ungewollten Anlauf, verhindert sein.

Gefahrstellen zwischen den kraftbetriebenen Inneneinrichtungen untereinander können auf Grund ihrer Formgebung und entsprechender Abstände als gesichert angesehen werden.

Siehe auch Anhang 2 Abbildung 17.

Gefahrloses Stillsetzen kann z.B. durch Schaltleisten, Lichtschranken oder gleichwertige Einrichtungen erreicht werden; siehe Abschnitte 4.2.10.3 und 4.2.10.4.

Überwachungseinrichtungen gegen ungewollten Anlauf können Bewegungsmelder, Schaltmatten, Lichtschranken oder ähnliche Einrichtungen sein.

Hinsichtlich der Kopplung von Auszügen siehe Abschnitte 4.3.5.10.2 Nr. 4 und 4.3.6.7.

Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen sind keine Aufzugsanlagen und damit keine überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

4.3.6.2 Inneneinrichtungen

Eingehängte Inneneinrichtungen dürfen sich nicht in gefahrbringender Weise so aufschaukeln können, dass sie miteinander oder mit sonstigen Teilen der Lagereinrichtung in Berührung kommen können.

4.3.6.3 Tragketten

Tragketten müssen mindestens mit siebenfacher statischer und fünffacher dynamischer Sicherheit gegen Bruch ausgelegt sein.

Siehe hierzu auch DIN ISO 10823 "Hinweise zur Auswahl von Rollenkettentrieben".

4.3.6.4 Ablageflächen

Ablageflächen vor den Entnahmeöffnungen müssen für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten zwischen 680 mm und 750 mm und für im Stehen zu verrichtende Tätigkeiten zwischen 900 mm und 1100 mm oberhalb der Standfläche angebracht sein.

Siehe auch Abschnitt 5.2.3.1.

4.3.6.5 Maßnahmen gegen ungleichmäßige Lastverteilung

Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass bei höchster ungleichmäßiger Lastverteilung ein ungewollter Vor- oder Rücklauf wirksam verhindert ist. Ersatzweise sind bei mehr als 3 t Nutzlast Einrichtungen zulässig, die das Erreichen der zulässigen ungleichmäßigen Lastverteilung optisch oder akustisch anzeigen sowie bei deren Überschreitung das Anlaufen verhindern oder den Bewegungsvorgang unterbrechen. In der Betriebsanleitung muss das folgerichtige Be- und Entladen beschrieben sein.

Die höchste ungleichmäßige Lastverteilung entspricht der halben Nutzlast in den vertikalen Kettensträngen.

4.3.6.6 Not-Befehlseinrichtungen

Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen, die im industriellen Bereich eingesetzt sind, sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen, bei denen nicht alle Entnahmeöffnungen von den Befehlseinrichtungen aus zu überblicken sind, müssen an jeder Entnahmeöffnung mit einer Not-Befehlseinrichtung ausgerüstet sein.

4.3.6.7 Kopplung von Verkleidungen

An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Verkleidungen, die zur Beseitigung betriebsspezifischer Störungen geöffnet werden müssen, mit dem Antrieb gekoppelt sein.

Zur Kopplung sind z.B. möglich

4.3.6.8 Handkurbeln

Handkurbeln müssen zum Schutz vor gefahrbringenden Bewegungen mit dem Antrieb gekoppelt sein. Die Kopplung darf durch Hilfs-Betriebsschalter nicht außer Betrieb gesetzt werden können.

Zur Ausführung von Kopplungen siehe Abschnitt 4.3.6.7.

4.4 Besondere Bestimmungen für Lagergeräte

4.4.1 Betriebsanleitung

Für Lagergeräte muss eine Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen, die die für Aufstellung und Betrieb notwendigen Kenndaten und Sicherheitsmaßnahmen enthält.

Dazu gehören insbesondere Angaben über die zulässige Nutzlast, Auflast und Stapelhöhe sowie Hinweise auf besondere Gefahren bei der Stapelung.

Auflast ist das Gewicht aller auf die unterste Stapeleinheit aufgesetzten Stapeleinheiten.

4.4.2 Kennzeichnung

An Lagergeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.5 Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Lagergeräte sowie für Stapelhilfsmittel

4.5.1 Kennzeichnung von Stapelbehältern

An Stapelbehältern muss die Kennzeichnung nach Abschnitt 4.4.2 in der Form ausgeführt sein, dass die zulässige Nutzlast und die zulässige Auflast voneinander getrennt ausgewiesen sind.

Beispiel einer Kennzeichnung:
DLE /1 t /4,4 t/ 88

Es bedeutet:

DLE =Hersteller, Einführer oder Betreiber
1 t =zulässige Nutzlast einer Stapeleinheit
4,4 t =zulässige Auflast
88 =Baujahr 1988

4.5.2 Stapelfähigkeit

Stapelbehälter und Stapeleinheiten aus Flachpaletten mit Stapelhilfsmitteln müssen so gestaltet sein, dass sie formschlüssig übereinander gestapelt werden können. Dies gilt nicht für Stapeleinheiten, die vollflächig stapelbar sind.

4.5.3 Stapelhilfsmittel

Stapelhilfsmittel müssen ausreichend tragfähig sowie mit den Flachpaletten formschlüssig und lösbar zu verbinden sein. Sie müssen hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit, Auflast und Stapelhöhe mit den eingesetzten Lagergeräten abgestimmt sein.

5 Betrieb

5.1 Gemeinsame Bestimmungen

5.1.1 Belastung

Die zulässige Belastung von Lagereinrichtungen und -geräten darf nicht überschritten und ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Ladeeinheiten dürfen nicht stoßartig abgesetzt werden.

5.1.2 Aufstiege

Lagereinrichtungen und -geräte dürfen nur über hierfür ausdrücklich bestimmte Aufstiege betreten werden.

5.1.3 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

Lagereinrichtungen und -geräte sind so zu beladen, dass das Lagergut nicht heraus- oder herabfallen kann. Dies schließt ein, dass auch bei einem Wechsel des Lagergutes Lagereinrichtungen und -geräte dem Lagergut angepasst werden.

Eine Anpassung kann z.B. durch Verstellen von Tiefenauflagen oder Wechsel von Gitterrosten erfolgen.

5.1.4 Verkehrswege

Lagergut - insbesondere Langgut - muss so eingelagert werden, dass es nicht in Verkehrswege hineinragt. Bei der Errichtung von Stapeln sind ausreichend bemessene Verkehrswege anzulegen und freizuhalten.

Siehe auch Abschnitt 1.8 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

5.1.5 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat für Lagereinrichtungen und -geräte anhand der Aufbau- und Betriebsanleitungen des Herstellers Betriebsanweisungen zu erstellen und den Versicherten bekanntzugeben.

Die Verpflichtung des Unternehmers zur Unterweisung der Versicherten anhand seiner Betriebsanweisungen sowie die Verpflichtung der Versicherten, diese zu befolgen, ergeben sich aus den §§ 2, 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.1.6 Beseitigung von Mängeln

An Lagereinrichtungen und -geräten festgestellte Mängel, durch die Versicherte gefährdet werden können, müssen unverzüglich und sachgerecht behoben werden. Bis zu deren Beseitigung sind die Lagereinrichtungen und -geräte der Benutzung zu entziehen.

Siehe auch § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und für den Betrieb von Lagereinrichtungen mit elektrischer Ausrüstung die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) sowie VDE 0105 Teil 100 "Betrieb von elektrischen Anlagen".

5.2 Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen

5.2.1 Regale

5.2.1.1 Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten Aufbau- und Betriebsanleitungen durch hierin besonders unterwiesene Personen aufgestellt und umgebaut werden. Der Umbau von Regalen darf nur in unbeladenem Zustand erfolgen.

Gegebenenfalls ist der Hersteller hinzuzuziehen.

5.2.1.2 Geöffnete Geländer mehrgeschossiger Regaleinrichtungen sind nach dem Be- und Entladen wieder zu schließen.

5.2.2 Verfahrbare Regale und Schränke

5.2.2.1 Verfahrbare Regale und Schränke dürfen nur von Personen inganggesetzt werden, die hierzu beauftragt und mit den Sicherheitseinrichtungen ausreichend vertraut gemacht worden sind.

Siehe auch §§ 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.2.2.2 Das Ingangsetzen der verfahrbaren Regale und Schränke darf erst erfolgen, wenn festgestellt worden ist, dass sich niemand in den zu schließenden Gängen befindet.

5.2.2.3 Mit dem Be- und Entladen der verfahrbaren Regale und Schränke darf erst begonnen werden, wenn der entsprechende Gang ganz aufgefahren ist.

Siehe auch Abschnitt 4.1.4.4.

5.2.2.4 Das Verschieben der Regale und Schränke durch andere Mittel als den vorgesehenen Antrieb ist nur im Störungsfalle zulässig, nachdem ausreichende Schutzmaßnahmen gegen Einquetschen von Personen getroffen sind.

Dies wird z.B. durch Absperrungen erreicht.

5.2.3 Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen

5.2.3.1 Ablageflächen an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen dürfen nicht als ständige Arbeitsplätze genutzt werden.

5.2.3.2 Kraftbetriebene Inneneinrichtungen dürfen nur von Personen inganggesetzt werden, die hierzu beauftragt und mit den Schutzeinrichtungen ausreichend vertraut gemacht worden sind.

Siehe auch §§ 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.2.4 Einfahrregale

5.2.4.1 Die Versicherten sind mit den Besonderheiten der Regaleinrichtung durch entsprechende Unterweisung vertraut zu machen.

5.2.4.2 Einfahrregale dürfen nur mit hierfür geeigneten Flurförderzeugen be- und entladen werden.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27).

5.2.4.3 Einfahrregale dürfen nicht betreten werden. Auf das Verbot ist hinzuweisen.

Siehe auch Abschnitt 4.3.3.1.

5.3 Besondere Bestimmungen für Lagergeräte

5.3.1 Bei der Stapelung von Paletten und Stapelbehältern dürfen die zulässigen Nutzlasten, Auflasten und Stapelhöhen nicht überschritten werden. Darüber hinaus sind die Tragfähigkeiten des Fußbodens und der Stapelhilfsmittel zu beachten.

5.3.2 Stapel sind lotrecht zu errichten. Beträgt die Neigung mehr als 2 %, sind die Stapel in gefahrloser Weise abzubauen.

5.3.3 Die Stapel- und Tragfähigkeit von Lagergeräten, Stapelhilfsmitteln und Lagergut sind zu prüfen.

5.3.4 Beim Stapeln von Paletten und Stapelbehältern mit sehr unterschiedlichen Lasten müssen diese nach oben hin abnehmen. Die Entnahme von Lagergut unmittelbar aus Stapeln ist nur erlaubt, wenn die Lagergeräte nach der Bauart hierfür bestimmt sind.

5.3.5 An Stapel dürfen keine Leitern oder sonstige Gegenstände angelehnt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit der Stapel beeinträchtigt werden kann.

5.3.6 Bei der Benutzung von Paletten und Stapelbehältern ist Folgendes zu beachten:

5.3.7 Die Schlankheit von Stapeln - das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche - darf nicht größer als 6:1 sein. Der Standsicherheitsfaktor muss mindestens 2,0 betragen.

Siehe auch Abschnitt 4.1.2.5.

5.3.8 Beim Zusammenwirken besonders günstiger Lagerbedingungen darf abweichend von Abschnitt 5.3.7 die Schlankheit größer gewählt werden, sofern die erhöhten Standsicherheitsfaktoren nach Anhang 1 eingehalten sind. Dies bedarf darüber hinaus der Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Günstige Lagerbedingungen ergeben sich beim Zusammenwirken von

Die Forderung nach besonders günstigen Lagerbedingungen schließt ein, dass sich keine weiteren Personen im Stapelbereich aufhalten.

Zulässige Schlankheiten mit entsprechenden Sicherheitsfaktoren gegen Kippen siehe Anhang 1.

5.3.9 Das Stapeln mit Flachpaletten ohne Stapelhilfsmittel ist nur dann zulässig, wenn das Lagergut tragfähig ist und seine Oberflächen sicheres Stapeln zulassen.

Dies setzt voraus, dass das Lagergut z.B. auch bei Feuchtigkeit und Temperaturänderungen ausreichend tragfest und rutschhemmend ist.

Siehe auch Abschnitt 5.3.6.

5.3.10 Stapelpaletten und Stapelbehälter dürfen nur mit geeigneten Lastaufnahmemitteln aufgenommen und gestapelt werden.

Dies ist z.B. durch die Verwendung von Gabeln gewährleistet, die den Abmessungen der zu stapelnden Ladeeinheiten entsprechen und weder zu lang noch zu kurz sind.

5.3.11 Flachpaletten und Boxpaletten, die Schäden oder Mängel aufweisen, müssen instandgesetzt oder der Benutzung entzogen werden.

Entsprechende Beurteilungskriterien siehe z.B. UIC 435-4 VE im Anhang 2 Abbildungen 18 und 19.

5.3.12 In den Betrieb gelangende, nicht gekennzeichnete Paletten sind vor einer Wiederverwendung auf Grund einer Belastungsprobe zu kennzeichnen oder der Benutzung zu entziehen.

6 Prüfung

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Über das Prüfergebnis sind Aufzeichnungen zu führen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das jeweilige Arbeitsmittel besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal.

6.2 Paletten, Stapelbehälter und Stapelhilfsmittel müssen regelmäßig, insbesondere bei Wiederverwendung, auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Schadhafte Lagergeräte sind der Benutzung zu entziehen.

Prüfkriterien bezüglich Flachpaletten und Boxpaletten siehe z.B. Anhang 2 Abbildungen 18 und 19.

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 1988*). Sie ersetzt die "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428) vom April 1978.

7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Lagereinrichtungen, die bis zum 30. September 1988 bereits in Betrieb waren, die Anforderungen der Abschnitte

4.1.4.2,
4.3.3.1 Satz 1,
4.3.4.2 Satz 1,
4.3.5.8 Satz 4,
4.3.5.9 Nr. 1 und 2,
4.3.5.10.2 Nr. 4,
4.3.6.5
nicht anzuwenden.

7.3 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Lagereinrichtungen, die bis zum 30. September 1988 bereits in Betrieb waren, die Anforderungen der Abschnitte

4.2.10,
4.3.2.2,
4.3.2.4,
4.3.3.2,
4.3.6.1 Satz 3,
4.3.6.3
anzuwenden ab 1. Oktober 1991.

7.4 Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Lagereinrichtungen und -geräte entsprechend dieser BG-Regel geändert werden, wenn

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wurden,
  2. die bestimmungsgemäße Verwendung geändert wurde oder
  3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

*) Siehe Hinweis auf der letzten Druckseite.

.

Berechnung und Grafik für Stapelhöhen Anhang 1

Beim Einrichten sicherer Stapel ist zu beachten:

Wegen geringerer Standsicherheit ist die Stapelung leerer bzw. leichter Lagergeräte (Stapeleinheiten) gefährlicher als die schwerer Lagergeräte (siehe auch Abschnitt 5.3.4).

Die Sicherheit eines Stapels gegen Umkippen muss unter Ansatz der in den Abbildungen 1 und 2 dargestellten Horizontalkräfte mindestens zweifach sein.

Die zulässigen Auflasten für die einzelnen Lagergeräte (Stapeleinheiten) sind bei der Stapelung zu beachten (siehe auch Abschnitt 5.3.1).

Abb. 1

Abb. 2


QG = Eigengewicht des Lagergerätes
Q = Nutzlast je Lagergerät
QS = QG + Q (Eigengewicht + Nutzlast)
H = Horizontalkraft = 1/50 der Gewichtskraft aus QS
hi = Höhe des einzelnen Lagergeräts
h = Gesamthöhe des Stapels
Hz = zusätzliche Horizontalkraft = min. 150 N

Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit ist die Horizontalkraft H in der jeweiligen Lagerfuge zuzüglich einer an der obersten Fuge horizontal wirkenden Einzelkraft Hz von mindestens 150 N, sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen.

Beispiel 1 zur Ermittlung der Standsicherheit

Die Standsicherheit gegen Umkippen (Standsicherheit) errechnet sich bei waagerechter Aufstandsfläche in geschlossenen Räumen wie folgt:

MSt =Standmoment
MK = Kippmoment

MSt/ MK >/= ν

MSt/ MK= b/hi * n * Gs/(n-1)(2*Hz + n*H)

Eigengewicht je Lagergerät: QG = 75 kg
Nutzlast je Lagergerät: Q = 1.000 kg
Länge des Lagergerätes: l = 1.000 mm
Breite des Lagergerätes: b = 800 mm
Höhe des Lagergerätes: hi = 1.200 mm
Anzahl der Lagergeräte im Stapel: n = 4

Sicherheit gegen Kippen: ν >/= 2 (siehe Abschnitt 5.3.7)

QS = QG + 75 kg + 1.000 kg = 1.075 kg

1075 kg erzeugen eine Gewichtskraft von

GS = 9,81 m/s2 * .1075 kg ≈ 10 m/s2 1.075 = 10.750 N

H = 1/50 * GS = 1/50 * 10750 N= 215 N

Hz = 150 N

b < l, daher Richtung der Horizontalkräfte nach Abbildung 1

MSt/ MK = 800/1.200 * 4 * 10750/(4-1) * (2 * 150 + 4 * 215) = 8,24 > 2

Daneben ist zu beachten, dass die zulässige Auflast für dieses Lagergerät mindestens 3.225 kg (3 x 1.075) betragen muss (siehe z.B. typenschild).

Beispiel 2 für die Stapelung leerer Lagergeräte (Q = 0 kg)

QS = QG + Q = 75 kg + 0 kg = 75 kg

75 kg erzeugen eine Gewichtskraft von

GS = 9,81 m/s2 * 75 kg ≈ 10 m/s2 = 750 N

H = 1/50 * GS = 1/50 * 750 N = 15 N

MSt/ MK = 800/1.200 * 4 * 750/(4-1) * (2 * 150 + 4 * 15) = 1,85 < 2

d.h. eine Vierfach-Stapelung ist hier nicht zulässig.

Anwendung der Grafik:

1 Prüfung auf zulässige Stapelhöhe

1.1 Aufsuchen der kleinsten Aufstandskante auf der Achse "b" (800 mm = 0,8 m)

1.2 Senkrechter Linienzug nach oben auf die Diagonale "Grenze h = 6 x b"

1.3 Waagerechter Linienzug auf die Achse "h" - ablesen der zulässigen Stapelhöhe 4,80 m

1.4 Waagerechter Linienzug auf "hi" = 1,20 m (1.200 mm)

1.5 Senkrechter Linienzug auf die Achse "n" - ablesen der zulässigen Anzahl = 4 Stück

2 Prüfung auf Standsicherheit

2.1 Von Ausgangspunkt auf Achse "b" bei 0,8 m senkrechter Linienzug nach unten auf "hi" = 1,20 m

2.2 Waagerechter Linienzug in Feld " QS"

2.3 Senkrechter Linienzug von Achse "n" bei 4 nach unten

2.4 Der Schnittpunkt der beiden Linienzüge zeigt das Mindestgewicht einer Stapeleinheit - ablesen QS = 85 kg

Das heißt

- für Beispiel 1: QG + Q = 1.075 kg (größer als 85 kg) standsicher!

- für Beispiel 2: QG + Q = 75 kg (kleiner als 85 kg) nicht standsicher!

Erhöhte Standsicherheitsfaktoren bei Schlankheiten größer als 6 : 1 (siehe Abschnitt 5.3.8)

Schlankheit Standsicherheitsfaktor
  6 bis 8 = 2,3
größer 8 bis 9 = 2,6
größer 9 bis 10 = 3,0
größer 10 bis 11 = 3,5

Ermittlung der zulässigen Stapelhöhe bei ν = 2 Schlankheit 1 : 6 und Mindestgewicht für gleich hohe und gleich schwere Geräte


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