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Tabelle 7: Sicherheitsrelevante Grundanforderungen an Fußschutz der Klassifizierungsarten I und II nach den zurückgezogenen und den der derzeit gültigen harmo4nisierten Normen

Sicherheitsrelevante Grundanforderungen Normen der Reihe EN 345 bis Normen der Reihe EN 347 DIN EN ISO 20.345 bis DIN EN ISO 20.347
Klassifizierungsart Klassifizierungsart
I II I II
Kompletter Schuh
  • Schuhformen (nach Bild 3)
X X X X
  • Fersenbereich: Form A
  X   X
  • Fersenbereich: Formen B, C, D, E
X1) X X X
  • Konstruktion
X   X  
  • Trennkraft zwischen Schaft und Unterbau
X   X  
  • Zehenschutz
X2) X2) X2) X2)
  • Dichtheit
  X   X
  • Spezifische ergonomische Merkmale
    X X
Schuhoberteil
  • Allgemeines (z.B. Kragen oder Einsätze)
    X X
  • Reißkraft
X   X  
  • Dicke
  X   X
  • Festigkeit
X X X X
  • Biegeverhalten
  X   X
  • Wasserdampf-Durchlässigkeit und -Zahl
X   X  
  • pH-Wert
X   X  
  • Hydrolyse
  X   X
  • Chrom VI -Gehalt
    X  
Blattfutter / Quartierfutter
  • Reißkraft
X   X  
  • Abriebwiderstand
X   X  
  • Wasserdampf-Durchlässigkeit und -Zahl
X   X  
  • pH-Wert
X   X  
  • Chrom VI -Gehalt
     X  
Lasche
  • Reißkraft
X X    
  • pH-Wert
X X    
  • Chrom VI -Gehalt
  X    
Brandsohle
  • Dicke
X   Spezielle Anforderungen siehe Tabelle 8
  • pH-Wert
X  
  • Wasseraufnahme und -abgabe
X  
  • Abriebwiderstand
X  
Laufsohle
  • Dicke
X X X X
  • Reißkraft
X   X  
  • Abriebwiderstand
X X X X
  • Biegeverhalten
X X X X
  • Hydrolyse
X X X X
  • Trennkraft zwischen den Schichten
X X X X
  • Kraftstoffbeständigkeit
X 2) X 2) X 2) X 2)
Das Fehlen von X bedeutet, dass keine Anforderungen bestehen.

Die im Vergleich zwischen den aktuellen mit den zurückgezogenen Normen des Fußschutzes vorhandenen neuen Anforderungen sind farblich markiert.

1) Der Fersenbereich darf beim Berufsschuh der Form a und B offen sein
2) Außer Berufsschuhe


In den derzeit gültigen harmonisierten Normen muss die Brandsohle und/oder die Einlegesohle bzw. Deckbrandsohle folgende Grundanforderungen erfüllen:

Tabelle 8: Grundanforderungen für Brandsohlen und / oder Einlegesohlen

Schuhaufbau Prüfung Anforderungen
Dicke pH- Wert Wasseraufnahme und -abgabe Abrieb Chrom IV
Brand-
sohle
Deck-
sohle
 1 Keine Brandsohle oder eine Brandsohle, die die Anforderungen nicht erfüllt Nicht herausnehmbare Einlegesohle erforderlich Einlegesohle X X   X X
2 Brandsohle Keine Einlegesohle aber Fersendecksohle Brandsohle X X X   X
3 Vollständige, nicht herausnehmbare Deckbrandsohle Deckbrand und Brandsohle X   X   X
Deckbrandsohle   X   X X
4 Vollständige, herausnehmbare Einlegesohle, wasserdurchlässig1 Brandsohle X X X   X
Einlegesohle   X   X X
5 Vollständige, herausnehmbare Einlegesohle, wasserundurchlässig Brandsohle X X X   X
Einlegesohle   X X X X
 X bedeutet, dass die Anforderung erfüllt sein muss.

Die Anforderungen an den pH-Wert und an Chrom VI gelten nur für Leder.

1) Wasserdurchlässig bedeutet, dass bei der Prüfung nach Abschnitt 7.2 der DIN EN ISO 20.344 die Einlegesohle das Wasser nach 60 s oder eher durchlässt.


Neben den Grundanforderungen können an alle Schuhausführungen - ebenfalls abhängig von der Klassifizierungsart - Zusatzanforderungen gestellt werden. Erfüllt ein Fußschutz eine solche zusätzliche Anforderung, so ist er mit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet (siehe Tabelle 9). Für eine vergleichende Betrachtung sind in der Tabelle die Zusatzanforderungen nach den bis August 2005 gültigen Normen der Reihe DIN EN 345 bis Normen der Reihe DIN EN 347 und DIN EN ISO 20.345 bis DIN EN ISO 20.347 aufgeführt.

Tabelle 9: Zusatzanforderungen für besondere Anwendungen mit entsprechenden Symbolen für die Kennzeichnung in Abhängigkeit der Klassifizierungsart nach den zurückgezogenen und derzeit gültigen harmonisierten Normen

Zusatzanforderungen*) Symbol Normen der Reihe EN 345 bis Normen der Reihe EN 347 DIN EN ISO 20.345 bis DIN EN ISO 20.347
Klassifizierungsart Klassifizierungsart
I II I II
Kompletter Schuh
Durchtrittsicherheit P X X X X
Elektrischer Durchgangswiderstand          
  • Leitfähige Schuhe
C X X X X
  • Antistatische Schuhe
A X X X X
  • Elektrisch isolierende Schuhe
I       X
Wärme- und Kälteisolierung
  • Wärmeisolierung
HI X X X X
  • Kälteisolierung
CI X X X X
Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich E X X X X
Wasserdichtheit WR X   X  
Mittelfußschutz M X1A) X 1A) X1A) X1A)
Knöchelschutz AN     X X
Schuhoberteil
Wasserdurchtritt und -aufnahme WRU X   X  
Konstruktion (z.B. Verzicht auf Ziernähte)       X  
Schnittschutz CR X1B) X1B) X 1B) X1B)
Laufsohle
Profilierte Laufsohle
  • profilierte Flächen
  X X X X
  • Dicke
  X X X X
  • Profilhöhe
  X X X X
Verhalten gegenüber Kontaktwärme HRO X X X X
Kraftstoffbeständigkeit ORO X2) X2)    
FO     X2) X2)
X bedeutet, dass die Anforderung aus dem entsprechenden Abschnitt der Norm erfüllt sein muss.
Die im Vergleich zwischen den aktuellen mit den zurückgezogenen Normen des Fußschutzes vorhandenen neuen Anforderungen sind farblich markiert.
*) Berufsschuhe müssen neben den sicherheitsrelevanten Grundanforderungen zusätzlich mindestens eine der sicherheitsrelevanten Zusatzanforderungen nach dieser Tabelle erfüllen.
1A) Anforderung gilt nicht für Berufsschuhe nach den Normen der Reihe DIN EN 347 bzw. DIN EN ISO 20.347.
2B) Anforderung gilt nicht für Berufsschuhe nach den Normen der Reihe DIN EN 347 bzw. DIN EN ISO 20.347 und nicht für Schuhe der Formen a und B.
2) Anforderung gilt nur für Berufsschuhe nach den Normen der Reihe DIN EN 347 bzw. DIN EN ISO 20.347.


4.1
Ergonomische Aspekte

4.1.1 Ergonomisches Maßsystem

Um aufwändiges Anprobieren zu vermeiden und ein genaues und leichtes Anpassen der Schuhe zu erreichen, ist ein Maßsystem notwendig, das über eine einfache einmalige Fußvermessung zur richtigen Schuhgröße in Länge und Breite führt, dem Mondopoint-System.

Dieses Mondopoint-System geht nicht wie bisher von der Schuhgröße aus, sondern von zwei in Millimeter gemessenen markanten Maßen des bekleideten Fußes, seiner Länge und seiner größten Breite. Die Fußbreite steht in einem bestimmten Verhältnis zum Ballenumfang und damit zur Fußweite.

In einem Forschungsprojekt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund (BAU Fb 476) zur Entwicklung eines fußgerechten Schuhleistens wurde festgestellt, dass ohne besondere Schwierigkeiten für die Schuhanpassung vier Weiten bei einem Längensprung von 7,5 mm (Längensprung R 2 nach DIN 66.074) ausreichend sind. Zur individuellen Anpassung von Schuhen ist die Vermessung der Füße erforderlich (siehe Bild 4).

Bild 4 : Vermessen des bekleideten Fußes nach Länge und größter Breite mit einem einfachen Messgerät

Da das Fußvolumen im Laufe des Tages zunehmen kann, ist die Fußmessung grundsätzlich nach der täglichen Arbeit vorzunehmen. Des Weiteren müssen Länge und größte Breite sowohl am linken als auch am rechten Fuß ermittelt werden, weil meist Unterschiede zwischen den Maßen des rechten und des linken Fußes bestehen.

Beispiel: Rechter Fuß: Länge 272 mm, Breite 99 mm
Linker Fuß: Länge 268 mm, Breite 101 mm

Zu Grunde zu legen sind demnach
für die Länge 272 mm,
für die Breite 101 mm.

Aus der nachstehenden Tabelle 10 "Fußmaße" ergibt sich anhand dieser Fußmaße die Schuhgröße 270/100 oder 270/Breite 9.

4.1.2 Fußgerechter Schuhleisten

Länge und Breite des Fußes sagen noch nichts über seine Form aus. Die Leisten weichen in ihrer Form von Hersteller zu Hersteller mehr oder weniger voneinander ab. Deshalb ist zur Ergänzung des Maßsystems diejenige Leistenform als Grundleisten zu finden, die einen möglichst großen Teil der individuellen Fußformen abdeckt.

Bild 5 : Brandsohlenformen

Grundlage für einen gut passenden Schuh ist der feste Halt des Fußes im Ballen- und Fersenbereich (Kugelferse). Im Vorschuh, also unter der Zehenkappe, müssen die Zehen ausreichend Platz für eine ungehinderte Beweglichkeit finden.

Neben der Optimierung des Brandsohlenumrisses ist auch eine anatomisch richtige Gestaltung der Aufstandsfläche des Fußes zu berücksichtigen (siehe Bild 5).

Die Brandsohle ist die Grundlage für den Schuhleisten. Das Bild 5 zeigt die unterschiedlichen Brandsohlenformen trotz gleicher Länge und gleicher Breite. Hierbei sind die Formen c und d fußgerechter als die Form e.

Tabelle 10: Fußmaße

Fußlänge Fußbreite (mm)
Weitenbezeichnung (Code)
7 8 9 10 11 12
217 80 83 85 88 91 94
225 82 85 88 90 93 96
232 84 87 90 92 95 98
240 86 89 92 95 97 100
247 88 81 994 97 99 102
255 90 93 96 99 102 105
262 92 95 98 101 104 107
270 94 97 100 103 106 109
277 96 99 102 105 108 111
285 99 101 104 107 110 113
292 101 104 106 109 112 115
300 103 106 108 112 114 117
307 105 108 111 114 117 120
315 107 110 113 116 119 122
322 109 112 115 118 121 124
330 111 14 117 120 123 126


Die im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) durchgeführten Entwicklungsarbeiten für einen Grundleisten sind im Forschungsbericht Fb 476 veröffentlicht. Die über diesen Grundleisten in vier Weiten hergestellten Schuhe ergaben im Tragetest eine sehr gute Übereinstimmung zwischen den ermittelten Fußmaßen und dem Sitz der entsprechend zugeteilten Schuhe.

Angeboten werden von mehreren Schuhherstellern Schuhe dieses Maßsystems, wobei Bezeichnungen wie "Naturform" oder "Mondopoint" benutzt werden.

4.1.3 Spezifische ergonomische Merkmale

Gemäß den neuen harmonisierten Normen z.B. DIN EN ISO 20.345 bis DIN EN ISO 20.347 werden beim Fußschutz spezifische ergonomische Merkmale in einem Trageversuch beurteilt. Dieser beinhaltet typische Tätigkeiten beim normalen Gebrauch der Schuhe wie Gehen, Treppensteigen und Hinknien.

Werden Arbeiten in kniender Tätigkeit ausgeführt, z.B. bei Bodenlegern, Schweißern, Schlossern, sollten insbesondere die Ergebnisse aus dem Trageversuch "Hinknien" bei der Auswahl von geeignetem Fußschutz berücksichtigt werden. Auskunft erteilen die Schuhhersteller.

4.2 Sonderschuharten

4.2.1 Schuhe für lose Einlagen

Schuhe für lose Einlagen sind für Personen gedacht, die orthopädische Einlagen tragen müssen und für die daher normale Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe nicht geeignet sind. Meist besteht aber noch kein Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk. Mehrere Schuhhersteller bieten deshalb zertifizierte Schuhe zusammen mit entsprechenden Einlagen an, die orthopädisch individuell anzupassen sind. Die Verwendung anderer als die vom Schuhhersteller angebotenen Schuheinlagen ist unzulässig, weil der Schuh gegenüber dem geprüften Baumuster verändert wird. Beispielsweise könnte durch solche Einlagen die erforderliche Resthöhe unter der Zehenkappe oder die elektrische Leitfähigkeit beeinträchtigt werden.

4.2.2 Orthopädischer Fußschutz

Bei orthopädischem Fußschutz ist zu unterscheiden, ob es sich um

handelt

Bei der Auswahl des geeigneten orthopädischen Fußschutzes sind auf Grundlage der medizinischen Erfordernisse auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Hieraus könnte sich ergeben, dass bereits mit orthopädischen Zurichtungen das Ziel der Berufsfähigkeit wirksam erreicht werden kann.

Werden orthopädische Schuhe oder Zurichtungen in Bereichen getragen, in denen die Benutzung von Fußschutz erforderlich ist, müssen auch die orthopädischen Schuhe oder Zurichtungen als Fußschutz hergestellt worden sein. Fußschutz fällt unter die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( 8. GPSGV) und ist der Kategorie II zugeordnet. Das heißt, dass auch für jeden orthopädischen Fußschutz eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen muss. Erst auf dieser Grundlage ist derjenige, der die Produkte in den Verkehr bringt, berechtigt, die CE-Kennzeichnung anzubringen.

Inverkehrbringer könnten z.B. sein: Hersteller von orthopädischen Schuhen.

Im Allgemeinen wird Fußschutz nach den harmonisierten Normen geprüft. Wird die entsprechende Norm eingehalten, ist davon auszugehen, dass der Fußschutz mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( 8. GPSGV) übereinstimmt. Somit kann die EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt werden. Für die normkonforme Prüfung von Fußschutz werden mehrere Prüfmuster benötigt, die zum größten Teil einer zerstörenden Prüfung unterzogen werden. Weil orthopädischer Fußschutz zur Benutzung durch eine bestimmte Person vorgesehen ist, d.h. nur ein Paar Schuhe hergestellt wird, sind die zerstörenden Prüfungen somit nicht angemessen.

4.2.2.1 Vorgehensweise für die Herstellung und Zurichtung von orthopädischen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen

Der Schuhhersteller konzipiert eine Herstelleranweisung (Fertigungsanweisung) und fertigt danach für das Baumusterprüfverfahren Prototypen orthopädischen Fußschutzes. Diese Schuhe werden mit allen erforderlichen Unterlagen (z.B. technische Dokumentation, Materialbeschreibung und Herstellerinformation) von einer akkreditierten und notifizierten Prüfstelle auf Übereinstimmung mit der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( 8. GPSGV) geprüft (Baumusterprüfung).

Die Fertigungsanweisung ist zwingend einzuhalten; sie enthält neben verfahrenstechnischen Anweisungen auch Materialvorgaben für die Schuhherstellung.

Nach Erteilung der EG-Baumusterprüfbescheinigung durch eine notifizierte Stelle kann mit der Erlaubnis des Schuhherstellers jeder einschlägig orthopädisch qualifizierte Hersteller den orthopädischen Fußschutz individuell herstellen oder zurichten sofern er entsprechend der Fertigungsanweisung arbeitet. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt er abschließend eigenverantwortlich, dass der Schuh auf der Grundlage des Prüfmusters gefertigt wurde. Der Schuh wird darüber hinaus entsprechend der Norm gekennzeichnet und die Herstellerinformation wird beigefügt.

Tabelle 11 zeigt typische Anwendungen und Anwendungsgrenzen von orthopädischen Zurichtungen an Fußschutz.

4.2.3 Fußschutz für Arbeiten mit handgeführten Flüssigkeitsstrahlern

Zum Reinigen und Entrosten von Behältern, Räumen und Flächen werden Flüssigkeitsstrahler als handgeführte Spritzeinrichtungen (Lanzen) mit Drücken > 250 bar verwendet.

In der Praxis werden solche Geräte mit Drücken zwischen 800 und 2500 bar betrieben. Damit verbunden ist eine erhöhte Gefahr von Fußverletzungen, wenn der Hochdruckstrahl unbeabsichtigt über den Fuß geführt wird.

Werden handgehaltene Spritzeinrichtungen notwendig, muss die Lanzenlänge mehr als 0,75 m betragen, um eine Berührung mit dem Fuß nach Möglichkeit auszuschließen.

Müssen aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. enge Räume, schmale Gerüste, kürzere Lanzen eingesetzt werden, wird es erforderlich, Fußschutz, z.B. Sicherheitsschuh mit Kurzzeichen "S 5", mit zusätzlicher Schutzfunktion im oberen Fußbereich zu tragen. Es wäre auch möglich, die Schutzfunktion über eine entsprechende Gamasche zu erreichen, die über einem passenden Fußschutz getragen wird. (siehe auch Anhang 5: Prüfgrundsätze für Gamaschen als Schutz bei Arbeiten mit handgeführten Spritzeinrichtungen).

Tabelle 11: Typische orthopädische Zurichtungen

Typische orthopädische Zurichtungen Übliche Maße
Ausgleichsbettung und Stufenbettung Ausgleichsbettung bis ca. 0,5 cm
Stufenbettung bis ca. 0,5 cm vorn und
ca. 1,0 cm hinten
Laufsohle und Rollen Schuherhöhung ca. 1,0 cm bis 3,0 cm
Innen- und Außenranderhöhungen ca. 0,3 cm bis 0,8 cm
Orthopädische Abrollhilfen ca.0,6 cm bis 1,5 cm
Besondere Maßnahmen am Schuhboden Schuhbodenversteifung bis ca. 0,5 cm
Schuhbodenverbreiterung
Absatz Erhöhter Absatz ca. 0,5 cm bis 3 cm
Lateral oder medial versetzter Absatz bis ca. 0,8 cm
Schaft mit Kappe und Lasche Schaftversteifung  
Laschenversteifung
Polsterung/ Knöchel/ Lasche n


Unter den folgenden Prüfbedingungen muss die Schutzfunktion des Fußschutzes bzw. der Gamasche und des Fußschutzes erhalten bleiben:

4.2.4 Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte

Anforderungen an Sicherheitsschuhe zum Schutz gegen Schnitte durch handgeführte Kettensägen sind in der DIN EN ISO 17.249 "Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte" beschrieben.

Die DIN EN ISO 17249 ist im Dezember 2004 erschienen. Darin ist unter anderem festgelegt, dass für eine Übergangszeit bis Ende August 2005 die Prüfungen und Zertifizierungen nach den bisher gültigen Normen der Reihe DIN EN 344 bis Normen der Reihe DIN EN 345 durchgeführt werden dürfen. Die Hersteller können jedoch Fußschutz unabhängig von der Übergangszeit gemäß den bisherigen Normen in Verkehr bringen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Schuhe sind bis auf die Nummer der europäischen Norm (z.B. EN 345) analog gekennzeichnet.

Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte erfüllen einerseits die Anforderungen an "Sicherheitsschuhe" und bieten andererseits den Benutzern der Schuhe einen Schutz gegen Schnitte durch die Kettensäge. Der Schutzbereich muss durchgehend sein und den Blatt-, Laschen- und Zehenbereich des Schuhs abdecken (siehe Bild 6).

Bild 6 : Mindestschutzbereich für Schuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte nach DIN ISO 17249

Legende

1 Mittellinie des Schuhs

2 Ablasskante

3 Hinterkante der Zehenkappe

4 Schutzbereich

5 Zusätzlicher Schutzbereich für Schuhe mit Schutzniveau 3 oder 4

Das Schutzmaterial muss dauerhaft am Schuh befestigt sein. In Abhängigkeit zu der Kettengeschwindigkeit gibt es unterschiedliche Schutzniveaus (siehe Tabelle 12).

Tabelle 12: Schutzniveau in Abhängigkeit der Kettengeschwindigkeit

Schutzniveau Kettengeschwindigkeit (m/s)
1 20
2 24
3 28
4 32


Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte sind nur in den Formen C (halbhohe Stiefel), D (hohe Stiefel) und E (oberschenkelhohe Stiefel) zulässig. Sie werden zusätzlich mit einem Piktogramm gekennzeichnet, das eine Kettensäge darstellt.

Im Vergleich mit den zurückgezogenen Normen ist in der DIN EN ISO 17.249 unter anderem

4.2.5 Elektrisch isolierende Schuhe zum Arbeiten unter Spannung

Elektrisch isolierende Schuhe zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen oder in deren Nähe sollen - in Verbindung mit anderen elektrisch, isolierenden persönlichen Schutzausrüstungen - den Träger unter anderem gegen elektrische Schocks schützen und eine gefährliche Körperdurchströmung über die Füße verhindern.

In Abhängigkeit von der Nennspannung der Teile, an denen Arbeiten unter Spannung oder Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile durchgeführt werden, ist zwischen isolierenden Schuhen zu unterscheiden, der

Demgegenüber ist elektrisch isolierender Fußschutz nach DIN EN 50.321 (VDE 0682-331) ergänzend zur Kennzeichnung des Fußschutzes gemäß den zurückgezogenen Normen der Reihe DIN EN 345 bis Normen der Reihe DIN EN 347 dauerhaft und gut sichtbar auf der Außenseite

Weiterhin sind in der Kennzeichnung die erste Benutzung, das Datum der Prüfung oder das Datum der Wiederholungsprüfung anzugeben.

Bild 7: Kennzeichnung von elektrisch isolierenden Schuhen für Arbeiten an Niederspannungsanlagen


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