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6.3.1.4 Reinigungspläne sind für folgende Einrichtungen aufzustellen:

  1. Abscheideeinrichtungen für feste Verunreinigungen,
  2. Abscheideeinrichtungen für aufschwimmende Öle,
  3. Kühlschmierstoff-Kreisläufe.

Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass Reinigungsarbeiten nur von hierfür beauftragten und unterwiesenen Personen durchgeführt und hierbei geeignete persönliche Schutzausrüstungen gemäß der Betriebsanweisung benutzt werden.

Insbesondere beim Umgang mit unverdünnten Medien (Biozide, Systemreiniger) besteht eine hohe Gefährdung.

Siehe auch:

Siehe auch Abschnitt 7.1.3 dieser BG-Regel.

Muster eines Reinigungsplanes für Kühlschmierstoff-Kreisläufe mit wassergemischten Kühlschmierstoffen siehe Anhang 5.

Muster eines Konservierungsplanes für Kühlschmierstoff-Kreisläufe mit wassergemischten Kühlschmierstoffen siehe Anhang 6 und 6a.

Muster einer Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Bioziden und Reinigern siehe Anhang 7.

6.3.1.5 Eine Reinigung des Kühlschmierstoff-Kreislaufes nach Abschnitt 6.3.1.4 Nr. 3 ist in der Regel erforderlich,

6.3.1.6 Beim Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Systemreinigern sind zur Vermeidung von akuten Hautschäden und Atemwegsreizungen durch Überdosierungen die Angaben des Herstellers/Lieferanten, z.B. Sicherheitsdatenblatt, Produktinformation, zu beachten.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Einsatzes von Reinigungsmitteln als Zusatz zum wassergemischten Kühlschmierstoff ein Hautkontakt weitgehend vermieden wird.

Je nach Wirkkomponente müssen hinsichtlich der Gefährdung der Atemwege geeignete Schutzmaßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden.

6.3.1.7 Nach Einsatz von Desinfektionsmitteln oder Systemreinigern muss der Kühlschmierstoff-Kreislauf sorgfältig gespült werden.

Restgehalte von Tensiden führen z.B. zu starkem Schäumen.

6.3.1.8 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Reinigungsmittel und Biozide verwendet werden, die in dem Kühlschmierstoff keine Stoffe nach den Abschnitten 4.1.2 und 4.1.3 einbringen oder in ihm entstehen lassen. Dies muss der Unternehmer sich von seinem Lieferanten bestätigen lassen.

Seit September 2006 sind nur noch nach EU-Biozidrichtlinie notifizierte Wirkstoffe erhältlich.

6.3.2 Sonstige Einrichtungen

6.3.2.1 Sind Gefährdungen durch unmittelbaren Haut- oder Augenkontakt zu erwarten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das Einlegen und Entnehmen von Werkstücken, der Werkzeugwechsel und die Kühlschmierstoffzu- und -abfuhr automatisch erfolgen.

6.3.2.2 Sind Gefährdungen von Haut und Augen durch verspritzenden Kühlschmierstoff zu erwarten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass vorhandene Spritzschutzeinrichtungen benutzt werden.

6.3.2.3 Ist ein automatisches Fertigungsverfahren nach Abschnitt 6.3.2.1 nicht möglich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass unmittelbarer Haut- oder Augenkontakt mit Kühlschmierstoffen durch geeignete Maßnahmen minimiert wird.

Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Verwenden von Hilfswerkzeugen, persönliche Schutzausrüstung.

6.3.2.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoff benetzte Werkstücke nicht ohne zusätzliche Schutzeinrichtungen mit Druckluft abgeblasen werden.

Zu empfehlen ist das Abblasen in die Einhausung der Werkzeugmaschine oder in spezielle Einrichtungen, z.B. eine abgesaugte Box.

6.3.3 Verringerung von Kühlschmierstoff-Emissionen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Kühlschmierstoffen und Einsatzbedingungen Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden.

6.3.3.1 Abgestuftes Konzept der Schutzmaßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen gibt es umfangreiche technische Möglichkeiten zur Emissionsminderung. Es ist jedoch nicht in allen Fällen notwendig, sämtliche technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um ein ausreichendes Schutzniveau zu erhalten. Die möglichen Schutzmaßnahmen für Kühlschmierstoffe nach dem "Abgestuften Konzept" sind im Folgenden dargestellt.

6.3.3.2 Basismaßnahmen

Vielfach insbesondere bei emissionsarmen Bearbeitungsverfahren und geringer Maschinendichte im Arbeitsbereich sind die in Anhang 8 aufgeführten Basismaßnahmen ausreichend, um das Schutzziel zu erreichen.

Die Basismaßnahmen sind in jedem Fall anzuwenden.

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