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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8685 / DGUV Information 212-019 - Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden
Schutz vor Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 04/2011)




Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, werden durch entsprechende Hinweise inKursivschrift gegeben

1 Warum wird Chemikalienschutzkleidung eingesetzt?

Chemikalienschutzkleidung (CS-Kleidung), d.h. Chemikalienschutzanzüge (CS-Anzüge), Schürzen, Überschuhe und vergleichbares, welches den Körper ganz oder partiell schützt, wird bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen getragen, die

Gefahrstoffe, die als Produkte gekauft und am Arbeitsplatz eingesetzt werden, sind i.d.R. mit Symbolen und/oder Piktogrammen gekennzeichnet, so dass man bereits beim Ansehen eines Gebindes erkennen kann, wie gefährlich der Inhalt ist.

Bei anderen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefahr, die von Ihnen ausgeht, nicht sofort zu erkennen, z.B. dann, wenn sie nicht gekennzeichnet sein müssen oder wenn sie erst bei der Tätigkeit freigesetzt werden. Besondere Gefahren treten bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen (insbesondere Altlasten- und Gebäudeschadstoffsanierung) auf, weil dort nicht immer umfassend bekannt ist, mit welchen Gefahrstoffen, welchen Gefahrstoffkonzentrationen und in welcher Zusammensetzung zu rechnen ist.

Abbildung 1: Gebäude mit möglichen Quellen von Gefahrstoffen/biologischen Arbeitsstoffen

Eine Gefährdung, die ebenfalls von erheblicher Bedeutung sein kann, geht von biologischen Arbeitsstoffen aus, z.B.:

Grundlage für die richtige Auswahl von Schutzmaßnahmen und damit auch der Chemikalienschutzkleidung (CS-Kleidung) ist die Gefährdungsbeurteilung. Es ist stets zu beachten, dass vorrangig technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden müssen und nur dann, wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen die Gefährdung hinreichend zu vermindern, ist Persönliche Schutzausrüstung (PSA) einzusetzen. Es gibt aber auch Fälle, bei denen der Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) die einzige Schutzmöglichkeit ist oder sie muss zusätzlich eingesetzt werden, um den Schutz für die Beschäftigten möglichst umfassend zu gewährleisten.

Die vorliegende Broschüre soll bei der Auswahl und Bereitstellung von CS-Kleidung, insbesondere der sogenannten "Einwegschutzkleidung" helfen.

Die vorliegende Broschüre beschäftigt sich nicht mit der in chemischen, mikrobiologischen und gentechnischen Laboratorien verwendeten Schutzkleidung.

2 Welche Gefährdungen gibt es am Arbeitsplatz?

Die grundlegende Voraussetzung für die richtige Auswahl von CS-Kleidung ist die möglichst genaue Kenntnis der am Arbeitsplatz möglichen Gefährdungen. Ohne diese Kenntnis ist die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Unternehmers zur Bereitstellung geeigneter Schutzkleidung nicht möglich.

Bei der Informationsermittlung sind nicht nur die Gefährdungen direkt am Arbeitsplatz bei Durchführung aller Tätigkeiten zu berücksichtigen, sondern auch mögliche Gefährdungen durch arbeitsbedingte Störungen oder benachbarte Arbeitsplätze. Wichtig ist dabei auch daran zu denken, dass Beschäftigte evtl. mehrere Tätigkeiten nacheinander durchführen oder dass sie sich bedingt durch ihre Tätigkeiten gegenseitig gefährden können. Es empfiehlt sich daher auch Beschäftigte zu befragen, die in derartigen Bereichen schon tätig waren und dadurch über entsprechende Erfahrungen verfügen.

Eine Hilfe für den Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung bietet das Ablaufschema aus Anhang 1

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