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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8675 / DGUV Information 205-014 - Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren - Empfehlung zur Auswahl von Feuerwehr-Schutzausrüstung
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 07/2008aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Die Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch professionelle Grundlagenarbeit die Gefahren in unserer Gesellschaft zu vermindern. Dafür arbeiten in der vfdb Fachleute der Feuerwehren und Behörden, aus Industrie, Forschung und anderen Organisationen interdisziplinär zusammen.

Der Technisch-Wissenschaftliche Beirat (TWB) ist ein Organ der vfdb. Der TWB vertritt die vfdb im Einvernehmen mit dem Präsidium in technischwissenschaftlichen Angelegenheiten des Brandschutzes. Er verfolgt die Fortschritte, Trends und Weiterentwicklungen und unterrichtet darüber die Fachöffentlichkeit in geeigneter Art und Weise, z.B. durch Veröffentlichung von Richtlinien, die in den einzelnen Referaten (z.B. Referat 8 "Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)") erstellt werden. Insbesondere organisiert der TWB Maßnahmen zur Umsetzung des Satzungszweckes der vfdb, d.h. er ist um die Förderung der wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Weiterentwicklung der Gefahrenabwehr für mehr Sicherheit in Bezug auf den Brandschutz, die technische Hilfeleistung, den Umweltschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz bemüht.

Die vfdb, Referat 8 "PSA", ist im Jahr 2006 eine Kooperation mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Fachgruppe "Feuerwehren - Hilfeleistung" eingegangen. Die Richtlinien des Referates 8 "PSA" stellen beispielhafte Lösungsmöglichkeiten dar, wie Sicherheit und Gesundheitsschutz in den deutschen Feuerwehren im Sinne der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährleistet werden können. Die Richtlinie 0805 wurde im Wortlaut in die vorliegende Information (BGI/GUV-I 8675) übernommen. Weitere Informationen unter www.vfdb.de bzw. www.dguv.de

Vorbemerkung

Die vorliegende Richtlinie wurde vom Technisch-Wissenschaftlichen Beirat (TWB) - dem vfdb-Referat 8 "Persönliche Schutzausrüstung" - und der Fachgruppe "Feuerwehren - Hilfeleistung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet und wird den deutschen Feuerwehren als Handlungsempfehlung zur Verfügung gestellt.

Dieses Dokument wurde sorgfältig von den Experten der vfdb erarbeitet und vom Präsidium der vfdb verabschiedet. Der Verwender muss die Anwendbarkeit auf seinen Fall und die Aktualität der ihm vorliegenden Fassung in eigener Verantwortung prüfen. Eine Haftung der vfdb und derjenigen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, ist ausgeschlossen.

Die vfdb verweist auf die Notwendigkeit, bei Vertragsabschlüssen unter Bezug auf vfdb-Dokumente, die konkreten Leistungen gesondert zu vereinbaren. Die vfdb übernimmt keinerlei Regressansprüche, insbesondere auch nicht aus unklarer Vertragsgestaltung.

Diese Richtlinie kann als Leitfaden für die Auswahl zur Beschaffung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung herangezogen werden.

Sie richtet sich in erster Linie an den Träger der Feuerwehr nach landesrechtlichen Vorschriften und soll ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Unfälle und Gesundheitsgefahren bei Ausbildung, Übungen und Einsätzen vermieden werden können.

Der Träger der Feuerwehr kann bei Beachtung der hier aufgeführten Empfehlungen, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren getroffen hat.

Damit soll den Verantwortlichen der öffentlichen Feuerwehren bei der Ermittlung von feuerwehrspezifischen (Einsatz-) Risiken und Zuordnung persönlicher Schutzausrüstung ein Hilfsmittel an die Hand gegeben werden.

Für Werk- und Betriebsfeuerwehren ist diese Risikobewertung im Rahmen der hier aufgeführten Einsatzszenarien übertragbar.

Für die hier vom Referat 8 erarbeitete Richtlinie sind die üblichen Gefahren zu Grunde gelegt worden, die bei der Brandbekämpfung im Innen- und Außenbereich, sowie bei der technischen Rettung, den Einsätzen gemäß FwDV 500 und den sonstigen Hilfeleistungen anzunehmen und im Tätigkeitsfeld der meisten Feuerwehren auch regelmäßig anzutreffen sind.

Auch auf europäischer Ebene wurde erkannt, dass Feuerwehren bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unterstützt werden müssen.

Aus diesem Grund wurde ein umfassender Katalog möglicher Gefahren zusammengestellt. 1) Darüber hinaus enthält auch der Anhang von DIN EN 469 relevante Informationen. Gefahren nach diesen Ausarbeitungen sind in Tabelle 3 aufgeführt.

Durch diese Richtlinie wird berücksichtigt, dass die Organisationsstruktur der deutschen Feuerwehren zur Absicherung des Grundschutzes häufig die Zusammenarbeit von Feuerwehren unterschiedlicher Hoheitsträger erforderlich macht.

1 Rechtsgrundlagen

In dieser Information sind die Vorschriften des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung- PSA-BV), die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) sowie die Unfallverhütungsvorschriften ( UVV) "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) und "Feuerwehren" (GUV-V C53) berücksichtigt.

Die in dieser Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Aus den zitierten rechtlichen Grundlagen ist zu entnehmen, dass der Träger der Feuerwehr der Beschaffung jeglicher PSa eine Gefährdungsbeurteilung voranstellen muss.

2 Gefährdungsbeurteilung

2.1 Allgemeine Aspekte

Während einer Brandbekämpfung, technischen Rettung oder anderer Hilfeleistungen können Feuerwehrleute auf viele unterschiedliche Gefahren treffen. Diese sind möglichst ganz auszuschalten oder zumindest auf ein vertretbares Risiko zu verringern.

Hierzu müssen:

ermittelt werden. Diese drei Schritte werden auch unter dem Begriff der Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst.

2.2 Prinzipien der Gefährdungsbeurteilung

Für eine Gefährdungsbeurteilung müssen zunächst die Gefahren erfasst werden, die im Einsatz und bei Übungen auftreten können.

Bei der Erfassung der Gefahren ist es notwendig, bestimmte Einsatzszenarien zu Grunde zu legen. Diese sollen mit standardisierten Szenarien aus örtlichen Brandschutzbedarfsplänen im Einklang stehen.

Vom Referat 8 wurden, wie in Tabelle 1 aufgeführt, 5 repräsentative Szenarien gewählt.

Tabelle 1: Einsatzszenarien für die Gefährdungsbeurteilung

  • Brandbekämpfung Außen (BBK1)
    z.B. Brandbekämpfung im Freien.
  • Brandbekämpfung Innen (BBK2)
    z.B. Brandbekämpfung im Gebäude.
    Zimmerbrand in einem Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit der Tendenz zur Ausbreitung. Der Treppenraum ist verqualmt.
  • Technische Rettung (TR)
    z.B. Unfall mit eingeklemmten/eingeschlossenen Personen. Schäden an technischen Einrichtungen und im Naturraum.
  • Wasserrettung (WR)
    z.B. Rettung einer im Wasser treibenden Person mit Arbeiten im, am und auf dem Wasser.
  • Rettungsdienst (RD)
    z.B. medizinische Versorgung einer hilfebedürftigen Person mit möglichem Infektionsrisiko.
  • ABC-Einsatz nach FwDV 500 (ABC)
    z.B. Austritt von Stoffen im Bereich der Gefahrengruppe
    IIa - IIIA, IIB - IIIB und IIC - IIIC.
    In allen Fällen kann eine Personenrettung erforderlich sein.


Für jedes dieser Szenarien wurden auf Grund von Erfahrungswerten mit den Vorgaben aus Tabelle 2 Wahrscheinlichkeiten ermittelt, mit denen die einzelnen Gefahren auftreten. Bei der Ausführung der Gefährdungsbeurteilung für die unterschiedlichen Einsatzszenarien war Grundlage, dass die jeweilige Gefahr auf eine völlig ungeschützte Einsatzkraft einwirkt.

Dabei haben sowohl das Niveau der Ausbildung, die Qualität der Aus- und Weiterbildung, sowie Einsatzerfahrung, das jeweilige taktische Vorgehen, als auch die operativen Abläufe der einzelnen Feuerwehr einen Einfluss auf die spezifische Beurteilung.

Tabelle 2: Einteilung der Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Gefahren und deren möglichen Folgen

Wert (W) Wahrscheinlichkeit Wert (F) *) Schweregrad
(Folgen für die Feuerwehrleute)
0 nie nie 0 ohne Folgen -
1 ausnahmsweise < 2 x /Jahr 1 gering z.B. leichte Verletzungen: kleine Schnittwunden, Abschürfungen, Verstauchungen, oberflächliche Verbrennungen, Kreislauf leicht belastet
2 gelegentlich < 10 x /Jahr 2 mäßig z.B. schwerere Verletzungen: Knochenbrüche; ernsthafte Verbrennungen 2. Grades u.ä., Kreislaufstörungen
3 sehr wahr- scheinlich < 6 x /Woche 4 hoch z.B. Lebensbedrohung, Kreislaufinsuffizienz
4 immer täglich 8 Extremfall Tod
*) Die Werte wurden im Vergleich zu Anhang G EN 469 geändert, um die Abstufung zwischen den Leistungsstufen der Schutzkleidungsnormen deutlich zu machen.

  Anmerkungen: "0" ist nur zulässig, wenn absolut keine Gelegenheit besteht, auf die Gefahr zu treffen.


Die physiologische Belastung des Trägers durch die persönliche Schutzausrüstung- (z.B. Gewicht der PSA, Wärmestau, Bewegungseinschränkung) muss dabei auch in die Bewertung einfließen, da diese einen wesentlichen Einfluss auf die Sicherheit und Gesundheitsgefährdung des Feuerwehrangehörigen ausüben kann. 2)

Die Gefährdungsbeurteilung muss außerdem alle Aspekte in Betracht ziehen, die zwischen dem Ausrücken von der Wache und der Rückkehr zum Standort relevant werden können.

Unter Berücksichtigung der umfangreichen Einsatztätigkeiten bei den Feuerwehren kann durch Anwendung der nachfolgenden Formel für jede möglicherweise anzutreffende Gefahr das zugehörige Risiko ermittelt werden. Durch diese Vorgehensweise lässt sich deutlich herausstellen, wo Entscheidungen zur Sicherstellung angemessener und richtiger Leistungsstufen für die Schutzausrüstung der Feuerwehrleute getroffen werden müssen (Prioritätenliste).

Bei der Auswahl geeigneter PSa ist dann diejenige Gefahr maßgeblich, die die schwerwiegendsten Folgen erwarten lässt.

Es ist unwahrscheinlich, dass alle aufgeführten Gefahren während eines Einsatzes gleichzeitig anzutreffen sind. Die Liste der Gefahren erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht auf jede Feuerwehreinheit übertragbar. Gefahrenmerkmale dürfen und müssen daher entsprechend den örtlichen Bedingungen und Anforderungen durch jede Feuerwehr, die eine spezifische Gefährdungsbeurteilung durchführt, hinsichtlich der Bewertung der Häufigkeit des Auftretens und des Schweregrads der Folgen für ihren Betreuungsbereich angepasst werden. Dieses kann im Einzelfall eine Erhöhung der Sicherheitsanforderung zur Folge haben (z.B. bei der Zuständigkeit für petrochemische Anlagen), lässt aber auch eine Reduzierung des Schutzniveaus (z.B. Einsatz ohne umluftunabhängiges Atemschutzgerät) zu.

Das einer bestimmten Gefahr zugeordnete Risiko R ergibt sich mathematisch als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit W (siehe Wert "W" Tabelle 2) und den zu erwartenden Folgen F (siehe Wert "F" Tabelle 2) d.h.

R = W x F


2.3 Gefährdungsbeurteilungen

Grundsätzlich kann für die in Tabelle 3 aufgelisteten Gefahren ein Durchschnittswert für die Häufigkeit angegeben werden, mit der diese Gefahren in Bezug auf die angegebenen Einsatzszenarien (siehe Tabelle 1) auftreten. Mit steigendem Risiko wächst jedoch die Anforderung an den Träger der Schutzkleidung hinsichtlich des taktischen Verhaltens und der Kenntnis über Anwendung und Grenzen der gesamten PSa im Einsatzfall.

Abbildung: Erläuterung der Tabelle 3

Unterhalb eines Risikowertes von 8 ist die Mindestausstattung von Einsatzkräften mit der Grundausrüstung gemäß UVV Feuerwehren

als ausreichend zu betrachten.

Ab einem Risikowert von 8 oder höher ist neben einer besonderen fachlichen und körperlichen Eignung der Einsatzkräfte (z.B. spezielles Brandbekämpfungstraining, ABC-Ausbildung, erweiterte Hilfeleistungsausbildung) auch eine zusätzliche Schutzausrüstung (z.B. umluftunabhängiges Atemschutzgerät, CSA, Feuerschutzhaube etc.) erforderlich.

In der nachfolgenden Tabelle 3 (Gefährdungsmatrix) sind den Einsatzszenarien auf Grund empirischer Ermittlungen entsprechende Risikowerte zugeordnet, 3) die sich durch die Wirkung der näher bezeichneten chemischphysikalischen Vorgänge auf den ungeschützten menschlichen Körper und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens ergeben (Spalte 3 bis Spalte 8).

Daraus lässt sich die Art der erforderlichen Schutzausrüstung ableiten. Diese ist in folgende Gruppen aufgeteilt:

Einsatzszenarien PSA-Gruppe
Brandbekämpfung 1
Technische Rettung 2
Wasserrettung 3
Rettungsdienst 4
ABC-Einsatz 5


Den Schutzstufen und Sonderausrüstung der einzelnen PSA-Gruppen (Spalte 9 bis Spalte 14) ist jeweils ein Zahlencode zugeordnet worden. Die erste Ziffer identifiziert die PSA-Gruppe und die zweite Ziffer innerhalb dieser Gruppe die Aufgaben bezogene Schutzstufe. Die einzelnen Kombinationen sind exemplarisch in Abschnitt 4 graphisch dargestellt und detailliert beschrieben. Für besondere Einsatzszenarien (z.B. Tierbiss) sind in der Spalte 15 entsprechende Hinweise aufgeführt, die das taktische Verhalten betreffen bzw. für die Analyse spezifischer Schutzausrüstung relevant sind (z.B. Normverweise).

2.4 Handhabung der Gefahrenmatrix

Die Beschaffung jeglicher PSa durch den Träger der Feuerwehr setzt eine Gefährdungsbeurteilung voraus, die den Vorgaben der PSA-Benutzungsverordnung entsprechen muss. Die eigentliche Beschaffung erfolgt dann auf der Grundlage bzw. den Ergebnissen dieser Analyse. Die nachfolgende Gefährdungsbeurteilung kann als Basis übernommen und/oder ggf. durch eine eigene Bewertung modifiziert werden.

Tabelle 3: Gefährdungsmatrix

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15)
Gefährdung
(Ursache & Art)
Erläuterung Szenario und entsprechende Gefährdungsbeurteilung Art der Schutzbekleidung als Maßnahme der Abhilfe
(Schutzstufe)
Besondere
Hinweise
    BBK1 BBK2 TR WR RD ABC BBK1 BBK2 TR WzR RD ABC  
1. Thermische Gefährdungen                            
Konvektive Wärme Bei Bränden in geschlossenen Räumen häufig anzutreffen. Heiße eingeatmete Luft kann die Atemwege gefährden. 1 3 1 0 0 0 11 12 - - - -
4 8 - - - -            
4 24                    
Strahlungs-
wärme
Bei BBK1 kann die Einsatzkraft im Ereignisfall von der Strahlungsquelle zurückweichen. 1 3 0 0 0 0 11 12 - - - - Reflektierende Schutzkleidung bei starker Wärmestrahlung
4 4 - - - - 13 13        
4 12                    
Kontaktwärme Hier sind nur einzelne Körperteile betroffen. 1 2 1 0 0 0 11 12 21 - - -
2 4 2 - - -            
2 8 2                  
Offene Flamme Auch Stichflammen oder Flammen in Verbindung mit Entstehungs-
bränden (TR).
2 2 1 0 0 1 11 12 21 - - 53
2 8 2 - - 2            
4 16 2     2            
Geschmolzenes Material (Metall/ Kunststoff) z.B. abtropfende Deckenver-
kleidung
1 1 1 0 0 1 11 12 - - - 53
2 8 1 - - 1            
2 8 1     1            
Glut Hier sind nur einzelne Körper-
teile betroffen (z.B. Fußbereich).
2 2 0 0 0 0 11 12 - - - -
2 4 - - - -            
4 8                    
Flash Over Auswirkungen nur in geschlossenen Räumen möglich. 0 1 0 0 0 0 - 12 - - - -
- 8 - - - -            
  8                    
Funken auch Schleiffunken 1 1 1 0 0 0 11 12 21 - - -
2 2 2                  
2 2 2                  
2. Strahlung                            
Elektromag-
netische Wellen-
strahlung (technisch)
z.B. Laser, 1 1 1 0 0 0             DIN EN 170,
DIN EN 171,
DIN EN 172,
DIN EN 207,
DIN EN 208
(Augenschutz)
Mikrowelle 1 1 1 - - -            
Im Einsatzfall sind diese Systeme in der Regel abgeschaltet. 1 1 1                  
Radioaktive Kontamination Beurteilungs-
grundlage
FwDV 500
1 1 1 0 1 1 54 53 54 - 42 52 DIN EN 1073-2,
DIN EN 421
siehe auch RL 10/04
1 1 1 - 1 4         bis bis
1 1 1   1 4         44 57
Bestrahlung mit α-, β-, γ- oder Röntgen-
strahlung
Beurteilungs-
grundlage
FwDV 500
1 1 1 0 1 1 54 53 54 - 42 52 DIN EN 1073-2,
DIN EN 421
Es gibt keine Strahlenschutz-
kleidung für γ- und Röntgenstrahlung. Risikominimierung durch Begrenzung der Aufenthaltsdauer, Vergrößern des Abstandes und Nutzung von Abschirmung.
2 2 2 - 2 8         bis bis
2 2 2   2 8         44 57
Inkorporation radioaktiver Stoffe Beurteilungs-
grundlage
FwDV 500
1 1 1 0 1 1 54 53 54 - 42 52 RL 0802
DIN EN 1073-2,
DIN EN 421 siehe auch RL 10/04
8 8 8 - 8 8         bis bis
8 8 8   8 8         44 57
3. Elektrische Gefährdung                            
Statische Elektrizität durch Eigen-
oder Fremd-
ladung
1 1 1 0 0 1 11 11 21 - - 53 DIN EN 345,
DIN EN 1149-1/2
2 2 2 - - 2           bis
2 2 2     2           57
Hochspannung einschließlich Lichtbögen Beispiel:
elektrisch betriebene Schienen-
fahrzeuge
1 1 1 0 1 1             Kein Schutz durch PSA, abschalten!
8 8 8 - 8 8            
8 8 8   8 8            
Niederspannung Häufiger Einsatz im Bereich 240 V bis 800 V 2 2 2 0 1 1 11 11 21 - - 53 Kein vollständiger Schutz durch PSA, abschalten!
4 4 4 - 4 4           bis
8 8 8   4 4           57
4. Einflüsse durch die Umgebung                            
Warme Umgebung z.B. hohe Außen-
temperatur, aufgewärmte Räume Im Innenangriff ist die konvektive Wärme Beurteilungs-
kriterium.
2 0 2 0 2 2  -  -  -  -  -  - siehe auch Tabelle 4
Bei der Auswahl der Schutzkleidung wird ein geringer Wasserdampf-
durchgangs-
widerstand empfohlen (z.B. Leistungsstufe Z2 gemäß EN 469), da ansonsten beim Innenangriff Verbrühungen auf der Haut durch erwärmten Schweiß entstehen können (gegebenenfalls Körperkühl-
systeme).
1 - 1 - 1 2            
2   2   2 4            
Kalte Umgebung Unterkühlung, partielle Erfrierungen, Schwächung einzelner Körper-
funktionen; auch stehende Arbeiten im Wasser
1 0 2 1 1 1 11 - 21 31 41 51
2 - 2 4 2 2     24 bis bis bis
2   4 4 2 2       33 44 57
Kalte Oberfläche Einzelne Körperteile können betroffen sein. 0 0 1 1 0 0 - - 21 31 - -
- - 2 4 - -       bis    
    2 4           33    
Windzug kein Sturm;
z.B. Hochleistungslüfter
2 2 2 0 0 2 11 11 21 - - 51
1 1 1 - - 1           bis
2 2 2     2           57
Niederschlag Regen, Schnee etc. 3 1 3 1 3 1 11 11 21 31 41 51 Da ein Großteil der Feuerwehreinsätze mit einem Aufenthalt im Freien verbunden ist, wird für die Schutzkleidung eine Feuchtigkeits-
sperre empfohlen (z.B. Wasserdichtigkeit Schutzstufe Y2 gemäß EN 469; gegebenenfalls zusätzlicher Witterungsschutz nach DIN EN 343).
1 1 1 1 1 1       bis bis bis
3 1 1 1 3 1       33 44 57
Spritzwasser Schädigung sensibler Sinnesorgane möglich 1 1 1 1 0 1 11 11 21 31 - 51
1 1 1 1 - 1       bis   bis
1 1 1 1   1       33   57
Sturz ins Wasser Unterkühlung 0 0 0 1 0 0 - - - 31 - - gegebenenfalls Absturzsicherung durch Leinen
- - - 4 - -       bis    
      4           33    
Verlust der Auftriebs-
möglichkeiten
Ertrinken 0 0 0 1 0 0 - - - 31 - - Bei mehrlagiger Schutzkleidung ist ein Auftrieb von 150 N nicht ausreichend.
- - - 8 - -       bis    
      8           33    
5. Mechanische Gefährdungen                            
Stichverletzung 2 2 2 1 3 1 11 11 21 31 41 51
2 2 2 2 2 2     22 bis bis bis
4 4 4 2 6 2       33 43 57
Schnittverletzung 2 2 2 1 1 1 11 11 21 31 41 51 besondere PSa bei TR Wald (Schnittschutz)
2 2 2 2 2 2     23 bis bis bis
4 4 4 2 2 2       33 43 57
Abschürfung 2 2 2 2 2 2 11 11 21 31 41 51
1 1 1 1 1 1     bis bis bis bis
2 2 2 2 2 2     23 33 44 57
Fallender Gegenstand fallende Gegenstände oder Einsatzaus-
rüstung oder Trümmerteile
1 2 1 0 0 1 11 11 21     51
4 4 4 - - 4           bis
4 8 4     4           57
Fliegende Partikel (z.B. Schleiffunken, Holzspäne) 0 0 2 0 0 0 - - 21 -     Zusatzschutz für Augen nach DIN EN 166; besondere PSa bei TR Wald (Schnittschutz)
- - 2 - - -     23      
    4                  
Auf- und Anprall blaue Flecken 2 2 2 2 2 2 11 11 21 31 41 51  
1 1 1 1 1 1       bis bis bis
2 2 2 2 2 2       33 44 57
Auffangverletzung Sprungtuch, Aufnahme von Geräten 1 1 1 0 0 0 11 11 21       kein vollständiger Schutz durch PSa möglich
4 4 4 - - -            
4 4 4                  
Druckbelastung Quetschungen, Einsatz von Geräten 2 2 2 0 0 1 11 11 21     51 einzelne Gliedmaßen betroffen; vollständiger Schutz durch PSa nicht möglich
2 2 2 - - 2           bis
4 4 4     2           57
Schwerkraft-
phänomen/ Abbremsung bei Sturz
z.B. Sturz von Leiter oder Dach; Einsatz in einer Höhenrettungs-
gruppe ist nicht berücksichtigt
1 1 1 1 0 1             Schutz nur durch Absturzsicherung mit Leinen, Gurten und Geschirre möglich
8 8 8 4 - 8            
8 8 8 4   8            
Ausrutschen Schnee- und Eisglätte, Schmierstoffe, Schaummittel etc. 3 3 3 1 3 1 11 11 21 31 41 51
2 2 2 2 2 2       bis bis bis
6 6 6 2 6 2       33 44 57
Vibration Erwartete Schäden im Feuerwehreinsatz = 0 und damit keine Schutzmaß-
nahmen erforderlich.
1 1 1 1 1 1            
0 0 0 0 0 0            
0 0 0 0 0 0            
Tierbisse z.B. Hund, Katze, Insektenstiche 0 0 1 0 0 0     21       gegebenenfalls Spezialhandschuhe nach DIN EN 1082-1 Imkerschutz-
kleidung Umgang mit exotischen Tieren erfordert den Einsatz von Spezialkräften
- - 2 - - -     22      
    2                  
Schussverletzung Risiko allenfalls in Verbindung mit Polizeieinsätzen 0 0 0 0 0 0             im besonderen Einzelfall: Weste nach ISO/FDIS 14876-2
8 8 8 8 8 8            
0 0 0 0 0 0            
Freisetzung unter Druck befindlicher Flüssigkeiten z.B. hydraulische Rettungsgeräte, Strahlrohre (z.B. Hydrauliköl, Wasser) 1 1 1 0 0 1 11 11 21     51 Bei hohen Drücken kein vollständiger Schutz möglich; Augenschutz DIN EN 166 (siehe BGR/GUV R 192), Gesichtsschutz DIN EN 14458 (Visier)
4 4 4 - - 4           bis
4 4 4     4           57
Beschleunigte fliegende Teile Schlauchkupp-
lung, plötzliche Ablösung unter Spannung stehender Teile
1 1 1 0 0 1 11 11 21     51
4 4 4 - - 4           bis
4 4 4     4           57
6. Lärm                            
Lärm kommt praktisch bei jedem Einsatz vor (z.B. Aggregate, Motorsäge etc.) 2 2 2 1 0 2         -   im Einzelfall (z.B. Motorsägen-
einsatz); Gehörschutz nach DIN EN 352: 1-3
1 1 1 1 - 1            
2 2 2 1   2            
7. Eingeschränkte Wahrnehmbarkeit                            
Fehlende Sichtbarkeit Arbeiten auf öffentlichen nicht abgesperrten Verkehrsflächen 2 0 2 0 2 0 11   21   41   Da EN 469 nicht unbedingt die Anforderungen der EN 471 hinsichtlich Design und Sichtflächen erfüllt ist jeweils die zusätzliche Warnkleidung nach DIN EN 471 zu prüfen.
4 - 4 - 4       (23)      
8   8   8              
8. Biologische/ chemische Gefährdungen                            
  Der Schweregrad wird in Verbindung mit dem entsprechenden Brandfall bzw. als die am wahrschein-
lichsten auftretende Verletzung angenommen.
                        siehe auch
RL 10/04
FwDV 500
Explosive Stoffe und explosive Artikel Thermische und mechanische Verletzung möglich 1 1 0 0 0 1 - -       - kein vollständiger Schutz durch PSa möglich; Ex-Schutz beachten
8 8 - - - 8            
8 8       8            
Entzündbare feste und flüssige Stoffe 2 2 2 0 0 2 11 12 21     52
4 4 4 - - 4           bis
8 8 8     8           57
Oxidierend wirkende Stoffe 1 1 0 0 0 1 11 12       52 Grundschutz durch PSa 11 gegeben; RL 0801 für ABC
2 2 - - - 4           bis
2 2       4           57
Giftige Substanzen 1 1 0 0 0 1 11 12       52 Grundschutz im Brandfall durch PSa 11 gegeben; RL 0801 für ABC
2 2 - - - 8           bis
2 2       8           57
Ätzende Stoffe 1 1 1 0 0 1 11 12       52 Grundschutz im Brandfall durch PSa 11 gegeben; RL 0801 für ABC
2 2 4 - - 8           bis
2 2 4     8           57
Infektiös wirkende Stoffe z.B. Tier-
seuchen-
bekämpfung, Einsatz in biologischen Anlagen
0 0 1 1 2 1         41 51 RL 0806
Impfschutz ersetzt keine PSA;
Einschätzung des Infektionsrisikos nach RKI-Vorgabe
- - 4 4 4 4         bis bis
    4 4 8 4         44 53, 55
bis
57
Kontamination durch Körperflüssig-
keiten
0 1 2 0 3 1   12 21   41 51 im Rettungsdienst RL 0806;
ggf. Handschutz DIN EN 455-1; Impfschutz ersetzt keine PSA
- 4 4 - 4 4     bis   bis bis
  4 8   12 4     23   44 57
Erstickend wirkende Stoffe Im Brandeinsatz durch Gefahren des Brandrauches abgedeckt 0 0 0 0 0 1           53 RL 0802
          8           bis
          8           57
Flüssige, tiefkalte Gase 0 0 0 0 0 1           53 eingeschränkte Einsatzmöglich-
keiten bis ca. -30 °C;
im Umfeld spezielle Schutzausrüstung wie z.B. Thermounter-
wäsche
          4           bis
          4           57
Andere Stoffe mit spezifischen Gefahrenmerk-
malen (z.B. kanzerogen)
0 0 0 0 0 1           53 RL 0801/ RL 0802
          2           bis
          2           57
Gase 0 0 0 0 0 1           53 RL 0801/
RL 0802
- - - - - 2           bis
          2           57
Brandrauch Die Bewertung bezieht sich auf eine Feuerwehr-
einsatzkraft im Gefahrenbereich
2 2 0 0 0 0 11 12 - - - - RL 0802
2 8 - - - -            
4 16                    
9. Sonstige Gefährdungen                            
Abspaltung von der taktischen Einheit 1 1 1 1 1 1             Schutz vorrangig nur durch taktische Maßnahmen; gegebenenfalls Blitzleuchten o.ä.
2 2 0 4 0 2            
2 2   4   2            


Tabelle 4
: Zusätzliche Belastungen in Verbindung mit der Nutzung von PSA

Belastung
(Ursache & Art)
eingesetzte PSA Besondere
Hinweise
  11, 21, 22, 41,
42, 43, 51
12, 13, 23, 44 31, 32, 33 52, 53, 54, 55 56, 57  
Physiologische Belastungen durch Wärme von außen 3 2 0 1 1 Tragezeitbegrenzung, ausreichende Flüssigkeits-
aufnahme bzw. Körperkühlung
1 4 - 4 4
3 8   4 4
Physiologische Belastungen durch Kälte 3 2 1 1 1 gegebenenfalls zusätzliche Unterbekleidung
2 1 4 1 1
6 2 4 1 1
Physiologische Beanspruchung durch Erhöhung der Körperkerntemperatur bei schwerer Arbeit unter isolierender PSA 3 2 0 1 1 Zur Minderung des gesundheitlichen Risikos ist der Wasserdampfdurchgangswiderstand der Schutzkleidung so gering wie möglich auszuwählen (mindestens Stufe Z2 gemäß EN 469); eingeschränkter Schutz durch Kühlwesten möglich; Reduzierung der einsatzbedingten Arbeitsphasen
1 4 - 4 4
3 8   4 4
Flüssigkeitsverlust 1 2 0 1 1 In der Regel wird bei allen Tätigkeiten ein Flüssigkeitsverlust auftreten.

Aufnahme von Flüssigkeit (Elektrolytersatz); Begrenzung der Einsatzzeit; gegebenenfalls Kühlwesten

1 4 - 4 4
1 8   4 4


3 Auswahl, Pflege und Handhabung von PSA

Ausgehend von der Muster-Gefährdungsanalyse und einer individuellen Analyse für eine Feuerwehr sind im Zusammenhang mit dem Einsatz geeigneter PSa noch weitere Kriterien relevant.

Erste Hinweise hierzu geben die der Gefährdungsanalyse zu Grunde liegenden Aspekte:

Daraus resultieren die drei wesentlichen Fragestellungen:

  1. Welche Körperteile sind zu schützen?
  2. Welches Schutzniveau ist erforderlich und wird angestrebt?
  3. Welche geeigneten Regelwerke können als technische Grundlage herangezogen werden?

3.1 Informationsgewinnung

Die Zusammenstellung von Informationen zu bestimmter PSa aus verschiedenen Quellen kann als Entscheidungshilfe für die Auswahlentscheidung hilfreich sein.

Beispielhaft zu erwähnen sind:

3.2 Trageversuche

Neben der theoretischen Vorbereitung von Beschaffungsentscheidungen sind praktische Anwendungen unerlässliche Hilfsmittel für die Auswahl geeigneter PSA.

Hierzu sollten folgende Arbeitsschritte vollzogen werden:

3.2.1 Prüfungsaspekte

3.2.2 Prüfverfahren

Sofern keine Möglichkeiten zur Durchführung bestimmter Testverfahren gegeben sind, Anfrage beim DFV, LFV oder bei Berufs- und Werkfeuerwehren.

3.2.3 Zusätzliche Auswahlkriterien

Nachfolgende Kriterien können zudem die Auswahlentscheidung beeinflussen, da diese zum Teil auch kostenrelevante Bedeutung haben:

3.2.4 Ausbildung/Einweisung zur Handhabung von PSA

Die sachgerechte Handhabung der PSa erfordert zumindest eine Einweisung. Empfohlen wird die Aufnahme in die Grundausbildung von Feuerwehreinsatzkräften unter Berücksichtigung folgender Inhalte:

3.3 Dokumentation

Zur Vervollständigung der Informationen zur Auswahl und Anwendung von PSa wird auf die Notwendigkeit zur Dokumentation hingewiesen:

4 Darstellung und Beschreibung verschiedener PSA-Gruppen

PSa 11


4.1 PSa für Brandbekämpfung (BBK1)

Einsatzaufgabe: Brandbekämpfung im Freien

Ausrüstung: siehe unten

* eine von der Feuerwehr abgesperrte Verkehrsfläche gilt als nicht öffentlich

4.2 PSa für Brandbekämpfung (BBK2)

PSa 12


Einsatzaufgabe: Brandbekämpfung im Innenangriff

Ausrüstung: siehe unten

* Sofern eine extreme Wärmebelastung oder die Gefahr einer Durchzündung ausgeschlossen werden können, bietet eine Einsatzhose nach EN 469 Leistungsstufe 1 hinreichenden Schutz, da letale Verletzungen nicht zu erwarten sind.

4.3 PSa für Brandbekämpfung bei starker Wärmestrahlung (BBK)

PSa 13


Einsatzaufgabe: Brandbekämpfung bei starker Wärmestrahlung

4.3.1 PSa für Brandbekämpfung bei starker Wärmestrahlung (BBK), Vollschutz

Ausrüstung: mindestens PSa 11 incl. Atemschutz nach RL 0802, zusätzlich siehe unten

4.3.2 PSa für Brandbekämpfung bei starker Wärmestrahlung (BBK), Teilschutz

Alternativen: Durch diese PSa nicht abgedeckte Körperteile sind mindestens entsprechend PSa 12 zu schützen

4.4 PSa für technische Rettung (TR)

PSa 21


Einsatzaufgabe: Technische Rettung (allgemein)

Ausrüstung: siehe unten

* eine von der Feuerwehr abgesperrte Verkehrsfläche gilt als nicht öffentlich

4.5 PSa für technische Hilfeleistung Tierrettung (TR)

PSa 22


Einsatzaufgabe: Insektenbekämpfung

Ausrüstung: Imkerschutzkleidung

4.6 PSa für technische Hilfeleistung Wald (TR)

PSa 23


Einsatzaufgabe: Arbeiten mit der Motorsäge

Ausrüstung: Schnittschutz, Unterkleidung PSa 21

* eine von der Feuerwehr abgesperrte Verkehrsfläche gilt als nicht öffentlich

4.7 PSa für technische Hilfeleistung Hochwasser(TR)

PSa 24


Einsatzaufgabe: Arbeiten im Wasser

Unterkleidung PSa 21

4.8 PSa für Wasserrettung (WR)

PSa 31


Einsatzaufgabe: Personenrettung auf dem Wasser gegebenenfalls mit Feuerwehrboot (RTB1) nach DIN 14961

Ausrüstung: leichtes Schuhwerk und Rettungsweste, Benutzung PSa 21 bzw. 11 möglich

4.9 PSa für Wasserrettung (WR)

PSa 32


Einsatzaufgabe: Personenrettung auf dem Wasser/Eis

Ausrüstung: Überlebensanzug, Rettungsweste
Unterkleidung PSa 21 ohne Helm und Handschuhe

4.10 PSa für Wasserrettung (WR)

PSa 33


Einsatzaufgabe: Tauchereinsatz zur Personenrettung im und unter Wasser

Ausrüstung: Leichttauchgerät

4.11 PSa für Rettungsdienst (RD)

PSa 41


Einsatzaufgabe: Rettungsdienst, Behandlung und Transport von Patienten

Ausrüstung: siehe unten

4.12 PSa für Rettungsdienst (RD)

PSa 41


Einsatzaufgabe: Versorgung und Transport von Patienten mit übertragbaren Krankheiten (mäßiges Infektionsrisiko)

Ausrüstung: siehe unten

4.13 PSa für Rettungdienst (RD)

PSa 43


Einsatzaufgabe: Versorgung und Transport von Patienten mit übertragbaren Krankheiten (hohes Infektionsrisiko)

Ausrüstung: siehe unten

4.14 PSa für Rettungdienst (RD)

PSa 44


Einsatzaufgabe: Versorgung und Transport von Patienten mit lebensbedrohenden kontagiösen Infektionskrankheiten

Ausrüstung: siehe unten

4.15 PSa für Kadaverbergung/ Desinfektionsmaßnahmen (ABC)

PSa 51


Einsatzaufgabe: Tierseuche

Ausrüstung: siehe unten

4.16 PSa für allgemeine Dekontaminationsmaßnahmen (ABC)

PSa 52


Einsatzaufgabe: Dekontamination von Personen oder Geräten

Ausrüstung: siehe unten

4.17 PSa für ABC-Einsatz (ABC)

PSa 53


Einsatzaufgabe: A-, B- und C-Einsatz mit Brandbekämpfung

Ausrüstung: wie bei PSa 12 zusätzlich siehe unten

4.18 PSa für A-Einsatz (ABC)

PSa 54


Einsatzaufgabe: A-Einsatz

Ausrüstung: wie unten

4.19 PSa für ABC-Einsatz (ABC)

PSa 55


Einsatzaufgabe: ABC -Einsatz ab Bereichen der Gefahrengruppe II

4.20 PSa für C-Einsatz (ABC) (nach FwDV 500 geeignet für den A-, B- und C-Einsatz)

PSa 56


Einsatzaufgabe: ABC-Einsatz im Gefahrenbereich ab Gefahrengruppe II

Ausrüstung: siehe unten, Isoliergerät oder Atemanschluss sind durch die Außenlage nicht gegen Chemikalien geschützt.

4.21 PSa für C-Einsatz (ABC) (nach FwDV 500 geeignet für den A-, B- und C-Einsatz)

PSa 57


Einsatzaufgabe: ABC-Einsatz im Gefahrenbereich ab Gefahrengruppe II

Ausrüstung: siehe unten


1) Siehe Technical Report N113 des CEN/TC 162/JWG 1 FFPPE:
"Risk Assessment Guidelines for choosing PPE for firefighters" vom 30. November 2000.
2) Siehe auch STATT-Studie des Innenministeriums Baden-Württemberg unter www.fitforfirefighting.de.
3) Nach diesem Verfahren wurden Risiken von Feuerwehren auch in Irland, Frankreich, Schweden und Norwegen ermittelt, die mit den in Tabelle 3 aufgeführten Werten im Wesentlichen übereinstimmen.


___________


ENDE

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