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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BG/GUV-SI 8098 / DGUV Information 202-091 - Medikamentengabe in Schulen

(Ausgabe 11/2012)




Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Medikamentengabe in Schulen

Immer wieder kommt es vor, dass Kinder zeitweise oder dauerhaft auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, selbst aber noch nicht dazu in der Lage sind, die erforderliche Medikation vorzunehmen. Fällt die erforderliche Einnahme eines Medikaments in die Zeit, die Schülerinnen und Schüler in der Schule verbringen, springen häufig Lehrkräfte ein, um die erforderliche Medikamenteneinnahme sicher zu stellen. Dies ist nicht ohne Risiko: Auch wenn eine Lehrkraft das Medikament verabreicht, kann es in Ausnahmefällen zu gesundheitlichen Schäden kommen. So kann zum Beispiel ein unter Diabetes leidender Schüler in Folge einer Fehldosierung in Unterzucker kommen. Aber auch die Lehrkraft kann sich verletzen, zum Beispiel bei einer Insulingabe am Pen.

Für alle Beteiligten ist es deshalb wichtig zu wissen: Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn im Zusammenhang mit einer Medikamentengabe im Schulbetrieb eine Person zu Schaden kommt. Welche Regelungen sind anzuwenden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen Schaden erleidet, der auf die Verabreichung eines Medikaments durch eine Lehrkraft zurückzuführen ist? Haftet hierfür die Lehrkraft als Verursacher bzw. der Schulträger nach zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadensersatz? Oder ist dies für die Betroffenen ein Schulunfall, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung anstelle des Verursachers aufkommt?
Und erleidet die Lehrkraft einen Arbeitsunfall, wenn sie bei der Medikamentengabe einen Schaden erleidet?

Eine andere Frage ist, ob und inwieweit für die Lehrkräfte eine Verpflichtung besteht, eine Medikation zu übernehmen und inwieweit sie im Rahmen ihres Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses mit dieser Aufgabe betraut werden können. Die Antwort auf diese Frage hängt insbesondere von den einschlägigen Schulgesetzen, den beamtenrechtlichen Regelungen der Länder und den Erlassen der Kultusministerien ab. Für den unfallversicherungsrechtlichen Schutz der Schülerinnen und Schüler ist sie jedoch ohne Bedeutung.

Schutz von Schülerinnen und Schülern

Wenn Schülerinnen und Schüler allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen besuchen, sind sie während des Besuchs dieser Einrichtungen gesetzlich unfallversichert ( § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII). Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht auch dann, wenn sie an Betreuungsmaßnahmen teilnehmen, die von der Schule oder im Zusammenwirken mit der Schule unmittelbar vor oder nach dem Unterricht durchgeführt werden.

Ob der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Medikamentengabe besteht, richtet sich danach, ob die Personensorge auf die Schule als solche oder auf die Lehrkraft übergegangen ist. Für die Schülerinnen und Schüler besteht bei einer geplanten (vorsorglichen) und während des Schulbesuchs notwendigen Medikamentengabe dann Versicherungsschutz, wenn die Medikamentengabe als Teil der Personensorge von den Erziehungsberechtigten auf die Schule oder eine Lehrkraft übertragen worden ist.

Medikamentengabe als Teilübertragung der Personensorge

Eine Übertragung der Personensorge im Hinblick auf die Medikamentengabe kann sich aus einer ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Absprache oder aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben. Hierdurch erfolgt eine zeitweise Überleitung der Personensorge in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Deshalb ist auf jeden Fall die Schulleitung rechtzeitig einzubinden. In Betracht kommt eine Übertragung der Personensorge aber nur für jene Schülerinnen und Schüler, die (noch) nicht in der Lage sind, die erforderliche Medikation selbst vorzunehmen. Eine generelle Pflicht zur Übernahme von notwendigen Medikamentengaben besteht grundsätzlich nicht.

Damit Missverständnisse vermieden werden und eine klare Handlungsgrundlage für Schule und Lehrkraft vorliegt, ist es ratsam die Art und Weise der Medikamentengabe schriftlich festzuhalten. Dabei soll mindestens berücksichtigt werden, um welches Medikament es sich handelt, wann, in welcher Form und in welcher Dosierung es verabreicht werden soll, welche Nebenwirkungen auftreten können, welche Maßnahmen im Notfall zu ergreifen sind und wer zu benachrichtigen ist. Soweit Zweifel bestehen, sollten die Eltern mit dem behandelnden Arzt abklären, ob Bedenken gegen eine Medikamentengabe durch Lehrkräfte bestehen.

Schutz von Lehrerinnen und Lehrern

Auch angestellte Lehrkräfte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Die Gabe eines Medikaments steht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Deshalb ist sie als versicherte Tätigkeit zu werten. Ein dabei erlittener Unfall, zum Beispiel die Verletzung am Pen bei der Insulingabe, stellt für die Lehrkraft deshalb einen Arbeitsunfall dar.

Für beamtete Lehrkräfte greifen die unfallversicherungsrechtlichen Regelungen nicht, da diese gemäß § 4 Abs.1 Nr.1 SGB VII versicherungsfrei sind. Hier sind die beamtenrechtlichen Regelungen zur Dienstunfallfürsorge anzuwenden. Ob die Medikamentengabe eine dienstliche Tätigkeit darstellt und eine hierbei erlittene Verletzung einen Dienstunfall darstellt, hat der jeweilige Dienstherr zu beurteilen.

Beschränkung der Haftung

Erleiden Schülerinnen oder Schüler während des Schulbesuchs durch die Gabe von Medikamenten durch eine Lehrkraft einen Schulunfall gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. SGB VII

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