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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 5148 / DGUV Information 203-047 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 01/2011)



Redaktioneller Hinweis:
ersetzt: BGR 148 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen (Ausgabe 2000)

Vorbemerkung

Diese Information ist eine Handlungshilfe zum Schutz vor Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen. Sie richtet sich in erster Linie an den Unternehmer und gibt ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, und/oder Unfallverhütungsvorschriften. Sie zeigt Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung dieser Information, insbesondere der beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen hat.

Diese Information stellt den Standpunkt des Fachausschusses "Elektrotechnik", Sachgebiet "Freileitungs-, Mast- und Kabelbau" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dar. Bei der Erarbeitung haben Experten folgender Institutionen mitgewirkt:

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Information informiert über die Gefährdungen durch Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen. Sie beschreibt den Stand der Technik zum Schutz gegen Absturz beim Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen.

Zum Betrieb von Freileitungen zählen auch Inspektionen und Korrosionsschutzarbeiten.

Sie beinhaltet Regelungen zur Organisation und Durchführung von Rettungsmaßnahmen bei diesen Tätigkeiten.

1.2 Diese Information findet keine Anwendung beim Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen mit Holzmasten, Oberleitungsanlagen sowie beim Arbeiten an Dachständern.

Zum Schutz gegen Absturz beim Umgang mit Holzmasten siehe auch Information "Sicherer Umgang mit Holzmasten" (BGI/GUV-I 5136), bei Arbeiten an Dachständern siehe Information "Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern" (BGI/GUV-I 8683) und für Arbeiten an Oberleitungen siehe Information "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen" (BGI/GUV-I 757).

Zu Arbeiten an Telekommunikationslinien siehe Regel "Arbeiten an Telekommunikationslinien" (BGR/GUV-R 2111).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Freileitung ist die Gesamtheit einer der Fortleitung von elektrischer Energie oder Information dienende Anlage, die aus Freileitungsmasten, oberirdisch verlegten Leitern mit Zubehör und Isolatoren mit Verbindungsteilen besteht.

Zum Begriff Freileitung siehe auch Norm "Freileitungen über AC 45 kV" (DIN EN 50341-1 (VDE0210-1))

2. Freileitungsmaste sind

Freileitungsmaste sind auch Maste mit Zusatzeinrichtungen.

Freileitungsmaste mit Zusatzeinrichtungen sind ergänzend zu den Betriebsmitteln zur Übertragung elektrischer Energie, z.B. mit Antennenträgern, Umsetzern, Signaleinrichtungen, messtechnischen Einrichtungen für atmosphärische Messungen ausgestattet.

3. Geeignete Personen sind mindestens elektrotechnisch unterwiesene Personen, die körperlich und fachlich zum Besteigen von Freileitungen und zur Durchführung von Arbeiten auf Freileitungen geeignet und mit dieser Information vertraut sind.

Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nachgewiesen werden, beispielsweise nach dem DGUV Grundsatz G 41 "Tätigkeiten mit Absturzgefahr".

Die fachliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann durch eine geeignete Qualifikationsmaßnahme erlangt werden. Zur Führungsverantwortung des Vorgesetzten gehört u. a. auch die Beurteilung der fachlichen Qualifikation.

Zur elektrotechnischen Qualifikation siehe auch VDE-Bestimmung "Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen" (DIN VDE 1000-10).

4. Arbeitsverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen.

5. Leitungsfahrzeuge sind Arbeitsbühnen mit Laufwerken, die als ortsveränderliche Arbeitsplätze an Freileitungen dienen und an Leiterseilen oder Tragseilen hängend zwischen Masten von Hand, mittels Seilzug oder mit eingebautem Kraftantrieb bewegt werden.

Zu Leitungsfahrzeugen siehe auch EN 50374 "Leitungsfahrzeuge"

6. Technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz sind feste Bestandteile der Freileitungsmaste, wie Brüstungen, Geländer, Steigschutzeinrichtungen und Steigbolzen mit Sicherheitseinrichtung. Sie zählen nicht zu den persönlichen Schutzausrüstungen.

3 Allgemeine Anforderungen

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