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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 5147 - Lärmschutzmaßnahmen für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 09/2011)




Vorbemerkung

Die VBG-Fachinformation soll den Eisenbahnverkehrsunternehmen in der betrieblichen Praxis helfen, die Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrationsArbSchV) umzusetzen. Durch die im März 2007 in Kraft getretene Verordnung wurden die Grenzwerte (Auslösewerte) gegenüber der vorher gültigen Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3/GUV-V B3) um 5 dB abgesenkt.

Maßstab für die Lärmgefährdung der Beschäftigten ist der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h), das ist der über die Schicht gemittelte auf acht Stunden bezogene Lärmpegel. Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann, dass der Tages-Lärmexpositionspegel den oberen Auslösewert von 85 dB(A) unterschreitet, muss nach LärmVibrationsArbSchV Gehörschutz getragen werden. Bereits beim Überschreiten des unteren Auslösewertes von 80 dB(A) ist dem Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.

Bei Triebfahrzeugführern (Tf) und Lokrangierführern (Lrf) ist das Tragen von Gehörschutz problematisch, weil die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebes eine zuverlässige Wahrnehmung der sicherheitsrelevanten Signale und Geräusche erfordert. Daher ist der Einsatz von Gehörschutz nur möglich, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass der Gehörschutz nicht zu einer Verschlechterung der Wahrnehmung der sicherheitsrelevanten Signale und Geräusche führt.

Messungen haben gezeigt, dass bei Tf in Abhängigkeit von den betrieblichen Randbedingungen der untere Auslösewert zum Teil überschritten wird. Bei den Lrf liegen die Tages-Lärmexpositionspegel sogar häufig über dem oberen Auslösewert.

Um die Eisenbahnunternehmen bei der Umsetzung der LärmVibrationsArbSchV zu unterstützen, wurden auf Initiative des Fachausschusses Bahnen gemeinsam mit dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), der Landeseisenbahnaufsicht des Landes Niedersachsen, dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht des Freistaates Sachsen, dem Eisenbahn-Bundesamt und der Eisenbahn-Unfallkasse zwei Projekte durchgeführt. In dieser Schrift wird auf Basis der Ergebnisse der zwei Projektberichte (Bezugsquellen siehe Anhang 6) zusammenfassend dargestellt, wann Handlungsbedarf besteht und welche Maßnahmen geeignet sind, die Anforderungen der LärmVibrationsArbSchV in der betrieblichen Praxis von Eisenbahnverkehrsunternehmen umzusetzen.

An dieser Praxishilfe haben mitgewirkt:

- Fachausschuss Bahnen, Hamburg
- VBG, Prävention - Stab ÖPNV/Bahnen, Hamburg
- Eisenbahn-Unfallkasse, Frankfurt am Main
- Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn
- LEa Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH, Hannover
- Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht (LfB) des Freistaates Sachsen, Dresden
- Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Sankt Augustin

Hinweise und Anregungen zu dieser Schrift sind willkommen.

Bitte leiten Sie diese, vorzugsweise per E-Mail, an:

- Fachausschuss Bahnen, Geschäftsstelle Hamburg, VBG - Bezirksverwaltung Hamburg, Prävention - Stab ÖPNV/Bahnen, fontenay 1a, 20354 Hamburg, Telefon: 040 23656-481, Fax: 040 23656-178, E-Mail: fabahnen@vbg.de
- Eisenbahn-Unfallkasse, Salvador-Allende-Straße 9, 60487 Frankfurt am Main, Telefon: 069 47863-0, Fax: 069 47863-150, E-Mail: tad.ffm@euk-info.de

1 An wen wendet sich diese Arbeitshilfe?

Die VBG-Fachinformation wendet sich in erster Linie an Unternehmen, die Tf und Lrf einsetzen, insbesondere Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und Anschlussbahnen. Diese müssen prüfen, ob ihre Tf und Lrf einer Lärmgefährdung ausgesetzt sind und ob Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition erforderlich sind.

Im Weiteren enthält die Praxishilfe eine Zusammenstellung bisher bekannter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung sowie ein wissenschaftlich begründetes Auswahl- und Einsatzverfahren für Gehörschutz.

Diese Schrift ist auch eine Arbeitshilfe für Hersteller und Halter von Eisenbahnfahrzeugen. Sie enthält Ansatzpunkte für die konstruktive Gestaltung der Eisenbahnfahrzeuge mit dem Ziel der Verringerung der Lärmexposition für Tf und Lrf.

Darüber hinaus sind die Inhalte auch für Eisenbahnaufsichtsbehörden, staatliche Arbeitsschutzaufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger interessant.

Auch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) können einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Lärmbelastung leisten, indem zum Beispiel die Anzahl der abzugebenden Typhonsignale auf Strecken mit nichttechnisch gesicherten Bahnübergängen unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen auf das erforderliche Maß reduziert wird.

Abbildung 1: Soweit an Bahnüberwegen in abgeschlossenen Werksbereichen zu deren Sicherung Typhon- oder Läutesignale abgegeben werden müssen, führt dies zu erheblichen Lärmbelastungen für den Lrf.

2 Lärmschutzmaßnahmen aus Arbeitsschutzsicht

2.1 Rangfolge der Arbeitsschutzmaßnahmen

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