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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 5136 / DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 01/2011aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


Vorbemerkung

Diese Information erläutert die Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) und "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV/GUV-V D32). Sie zeigt Maßnahmen zum Schutz der Versicherten auf, insbesondere

und soll den Unternehmer bei seiner Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Holzmasten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung unterstützen.

Diese Information wurde im Sachgebiet "Freileitungs-, Mast- und Kabelbau" des Fachausschusses "Elektrotechnik" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

Diese Information findet Anwendung auf

Holzmaste dienen zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel oder Systemen zur Informationsübertragung. Zu den elektrischen Betriebsmitteln zählen z.B. Leiterseile, Isolatoren, Transformatoren, Schaltgeräte, Beleuchtungseinrichtungen und messtechnische Einrichtungen. Systeme zur Informationsübertragung sind z.B. Kupferleitungen und Lichtwellenleiter.

Diese Information findet keine Anwendung z.B. auf

Für das Besteigen von und das Arbeiten auf anderen Masttypen wird verwiesen auf die Regel "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen" (BGR/GUV-R 148) sowie die Information "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen" (BGI/GUV-I 757).

2 Lagern und Bereitstellen

Zum gefahrlosen Auf- und Abladen von Holzmasten werden Lagerplätze mit einer sicheren Zu- und Abfahrt auf einem ausreichend tragfähigem Untergrund angelegt.

Lager und Stapel werden so errichtet, erhalten und abgetragen, dass Versicherte nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Masten gefährdet sind. Auch bei einzeln abgelegten Masten wird so verfahren.

Der Unternehmer wählt Lastaufnahmemittel aus, die ein sicheres Auf- und Abladen von Holzmasten ermöglichen.

Stapler ohne spezielle Lastaufnahmemittel gewährleisten kein sicheres Auf- und Abladen, da die Holzmasten von den Gabelzinken herunterrutschen können.

Um Schäden zu verhindern, werden Maste bei längerfristiger Lagerung gegen die Einflüsse von Bodenfeuchtigkeit und Witterungseinflüssen geschützt.

Witterungseinflüsse führen insbesondere bei der horizontalen Lagerung von Holzmasten zu Auswaschungen des Imprägniermittels und zu stehender Feuchtigkeit in den Rissen. Hierdurch wird das Pilzwachstum gefördert.

Die Lagerung von Holzmasten mit Zwischenlagen fördert die Umlüftung und erleichtert den Einsatz von Staplern und Hebezeugen.

Zur Vermeidung einer verstärkten Übertragung von Pilzsporen sollten Mastlager in ausreichendem Abstand zu ausgesonderten Masten angelegt werden.

Bild 1: Zum Schutz vor Bodenfeuchtigkeit hat sich z.B. eine Lagerung von Masten auf Gestellen bewährt

3 Transport

3.1 Be- und Entladearbeiten mit Lkw-Ladekranen

Der Unternehmer benennt körperlich und fachlich geeignete Personen für die Bedienung von Lkw-Ladekranen.

Die körperliche Eignung zur Durchführung von Fahr- und Steuertätigkeiten kann z.B. durch eine ärztliche Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGI/GUV-I 504-25) nachgewiesen werden.

Zur fachlichen Eignung gehören u. a. Kenntnisse über:

Die für die Bedienung des Ladekrans benannte Person sorgt dafür, dass sich keine unbefugten Personen im Gefahrbereich aufhalten. Ist der Einsatz von Hilfskräften bei den Verladearbeiten erforderlich, werden diese vom Bediener des Ladekrans angewiesen.

Bild 2: Als Gefahrbereich beim Verladen von Holzmasten gilt der für die jeweilige Arbeit erforderliche horizontale und vertikale Bewegungsraum des Krans oder Baggers einschließlich des Holzmastes

Lkw mit Ladekranen werden vor dem Verladevorgang durch die fahrzeugeigenen Stützen gegen Umkippen gesichert. In Abhängigkeit von der Bodenbeschaffenheit werden entsprechend geeignete Unterlegplatten eingesetzt.

In der ungünstigsten Lage des Verladearms kann die einzelne Stütze des Lkw mit bis zu 80 % des Lkw-Gesamtgewichts belastet werden. Die Bodenbeschaffenheit reicht in der Regel nicht aus, diese Last ohne Unterlegplatten aufzunehmen.

Bild 3 und 4: Lkw-Stütze mit Unterlegplatte und Aufnahmevorrichtung am Lkw

Damit Unterlegplatten am Einsatzort zur Verfügung stehen, ist es sinnvoll, die Lkw mit dafür geeigneten Aufnahmevorrichtungen auszustatten.

Der Unternehmer stellt die Transportfahrzeuge mit den erforderlichen Hilfsmitteln zur Durchführung der Be- und Entladearbeiten zur Verfügung.

Die für die Bedienung des Lkw-Ladekrans benannte Person sorgt für die Vollständigkeit der Hilfsmittel, prüft diese auf augenfällige Mängel vor der Benutzung und veranlasst gegebenenfalls deren Ersatz oder Austausch. Sie verstaut die Hilfsmittel vor Fahrtantritt und sichert sie gegen Verlieren.

Bild 5: Beispielhafte integrierte Verstaumöglichkeit für Arbeits- und Hilfsmittel in einem Lkw

3.2 Sicherung der Ladung

Vor dem Transport werden die Holzmaste gegen seitliches Herunterfallen und gegen Verschieben in Längsrichtung auf dem Transportfahrzeug durch Verzurren gesichert.

Der Unternehmer stattet die Transportfahrzeuge so aus, dass ein Verzurren ohne ein Besteigen der Ladung möglich ist. Die Versicherten verzurren die Maste, ohne diese zu besteigen.

Bild 6: Beispiel für den Einsatz von Zurrgurten auf einem Transportfahrzeug


Zur Sicherung von Lasten auf Fahrzeugen siehe Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649).

Die Sicherung der Maste wird kurz nach Fahrtbeginn und im weiteren Verlauf des Transports in angemessenen Zeitabständen überprüft. Bei Bedarf ist ein Nachzurren erforderlich.

Die angemessenen Zeitabstände für Überprüfungen sind z.B. abhängig von der konstruktiven Ausführung der Ladeschemel und Ladeflächen, der Ladungssicherung und der Art und Beschaffenheit der Wegstrecken.

3.3 Manueller Transport

Maste werden nur manuell transportiert, wenn der Einsatz technischer Hilfsmittel, z.B. Krane, nicht möglich ist.

Manuelle Transportarbeiten sollten nur gelegentlich durchgeführt werden. Hierbei sollte die Last für einen männlichen Versicherten 50 kg bei ebenem Gelände nicht überschreiten. Es werden dabei bevorzugt Transporthilfen eingesetzt.

Es wird auf die grundsätzlichen Regelungen der Lastenhandhabungsverordnung verwiesen. Zur Beurteilung manueller Transportarbeiten siehe auch "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten" (LASI-Veröffentlichung LV 9).

Zu Lasten beim Heben und Tragen siehe auch "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten" (BGI 582).

Bild 7: Manueller Masttransport durch 2 Personen. Die Mitarbeiter verwenden einen Schulterschutz mit Haube. Bei einem Mastgewicht von ca. 90 kg sollte ein manueller Transport nur gelegentlich erfolgen

Beim manuellen Transport von Masten werden folgende Maßnahmen berücksichtigt:

Bild 8: Manueller Transport eines Freileitungs-Holzmastes durch eine Personengruppe

4 Errichten von Holzmasten

4.1 Erstellen von Mastlöchern und -gruben

Mastgruben und -löcher sind bei normalen Bodenverhältnissen in der Regel mit einer Tiefe von mindestens 1/6 der Mastlänge auszulegen.

Die Mindesteingrabtiefe beträgt bei:

Bei Masten an Böschungen und Hängen sowie bei nachgiebigen Böden, wie Schlick- oder Moorböden, ist die Eingrabtiefe so zu vergrößern, dass ein sicherer Stand des Mastes erreicht wird.

Mastgruben und -löcher werden unmittelbar nach dem Aushub mit Masten besetzt und verfüllt oder gegen ein Hineinstürzen gesichert.

Zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren werden manuelle Schachtarbeiten auf ein möglichst geringes Maß beschränkt.

Bild 9: Beispiel für den Einsatz eines motorisch betriebenen Erdbohrers

Die Baugruben werden so ausgeführt, dass für Beschäftigte keine Gefährdung durch abrutschende Massen auftreten. Die Randbereiche werden so gesichert, dass Beschäftigte nicht in die Mastgruben rutschen können.

Zur Ausführung von Baugruben siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" sowie Information "Tiefbauarbeiten" (BGI 5103) der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.

4.2 Stellen von Holzmasten

Holzmaste werden unter Einsatz von technischen Geräten, wie Krane oder Bagger, gestellt. Dabei wird das Anschlagmittel (z.B. Seile oder Hebebänder) gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert.

Holzmaste werden nur manuell gestellt, wenn der Einsatz von technischen Geräten nicht möglich ist. Der Unternehmer stellt dafür geeignete Hilfsmittel, z.B. Folgestangen, Gabelstützen, Mastabgleiter, zur Verfügung.

Die Hilfsmittel werden von den Beschäftigten vor dem Einsatz auf augenfällige Mängel geprüft.

Die Masten werden lotrecht gestellt und entlang der Trasse ausgerichtet.

Bild 10: Beispiel für ein manuelles Stellen eines Telekommunikations-Holzmastes unter Verwendung eines Mastabgleiters und einer Gabelstütze

Bild 11: Mastabgleiter zum Stellen von Holzmasten in Mastlöchern

4.3 Verfüllen und Verdichten von Mastgruben und -löchern

Die Mastgruben und -löcher werden verfüllt und lagenweise sorgfältig verdichtet. Verfüll- und Verdichtungsarbeiten werden von außerhalb der Mastgruben und -löchern durchgeführt. Ein Arbeiten in den Gruben erfolgt erst, wenn aufgrund der Grubentiefe eine Gefährdung der Beschäftigten nicht zu erwarten ist.

In Abhängigkeit von den Bodenverhältnissen (z.B. Schlick- und Moorböden) werden das Füllgut sowie die Art der Verdichtung ausgewählt.

5 Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten

Beim Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten bestehen Gefährdungen insbesondere durch:

5.1 Einsatz von Hubarbeitsbühnen

Der Unternehmer prüft im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung, ob durch den Einsatz von Hubarbeitsbühnen die mit dem Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten verbundenen Gefährdungen vermindert werden können.

Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen empfiehlt sich insbesondere bei Arbeiten an Holzmasten mit nicht ausreichender/nachgewiesener Standsicherheit.

5.2 Umgang mit Materialien, Werkzeugen und Hilfsmitteln

Beschäftigte führen nur solche Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel auf Masten mit, die ein sicheres Besteigen nicht beeinträchtigen.

Beim Besteigen von Masten werden die Werkzeuge gegen Herabfallen gesichert. Gegenstände werden nicht zu- oder abgeworfen.

In einem Umkreis von mindestens 1 m um den Mast befinden sich keine Materialien, Werkzeuge oder Hilfsmittel. Dadurch werden Verletzungen, z.B. durch Umknicken oder Stolpern beim Herabsteigen vom Mast, vermieden.

5.3 Körperliche und fachliche Eignung von Personen

Mit dem Besteigen von und Arbeiten auf Masten beauftragt der Unternehmer ausschließlich körperlich und fachlich geeignete Personen.

Die körperliche Eignung kann z.B. durch eine ärztliche Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (BGI/GUV-I 504-41) nachgewiesen werden.

Zur fachlichen Eignung gehören neben der grundsätzlichen Qualifikation zur Durchführung der Arbeitsaufträge und Erfahrung im Besteigen von und Arbeiten auf Masten u. a. Kenntnisse über:

Zusätzlich benötigen Versicherte, die Holzmaste von Nieder- und Mittelspannungsfreileitungen besteigen und auf ihnen arbeiten, die Qualifikation als "elektrotechnisch unterwiesene Person".

5.4 Beurteilung der Standsicherheit von Holzmasten

Maste werden nur bestiegen und auf Masten wird nur gearbeitet, wenn ihre Standsicherheit gewährleistet und die Arbeitsstelle durch den Arbeitsverantwortlichen freigegeben wurde.

Arbeitsverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort tragen. Die Freigabe setzt u. a. eine Prüfung des Mastes auf augenfällige Mängel (z.B. Schiefstand, äußere Beschädigungen, Insektenbefall) voraus.

Die Standsicherheit von Holzmasten ist gegeben durch den fachgerechten Einbau, einen ausreichenden Materialzustand, durch gleich bleibende Kräfte auf den Mastzopf und durch mögliche Abspannungen.

Zum fachgerechten Einbau zählen z.B. der lotrechte Stand, ausreichende Eingrabtiefe und eine ordnungsgemäße Verfüllung und Verdichtung der Mastgrube oder des Mastloches. Ggf. ist der Einbau zusätzlicher stabilisierender Bauteile, wie z.B. Druckhölzer/Querschwellen oder Fußanker erforderlich. Der fachgerechte Einbau kann in der Regel nur während der Einbauphase beurteilt werden.

Der Materialzustand von Holzmasten kann bei beschädigten und bei älteren Masten, z.B. durch Fäulnis, nicht ausreichend sein. Dies kann auch bei äußerlich gesund erscheinenden Masten der Fall sein.

Ein ausreichender Materialzustand ist gegeben bei

Neuwertig sind Maste, die nicht älter als zwei Jahre und nicht länger als drei Monate eingebaut sind. Das Alter eines Holzmastes kann i. d. R. aus der bei der Imprägnierung angebrachten Kennzeichnung festgestellt werden.

Das Prüf- oder Messverfahren liefert ein aussagekräftiges Ergebnis zum Materialzustand des Mastes, insbesondere für den kritischen Bodenübergangsbereich.

Folgende Prüf- und Messverfahren sind möglich:

Die Ergebnisse der Beurteilung werden schriftlich mit Zuordnung zum jeweiligen Mast dokumentiert. Der Mast ist entsprechend zu kennzeichnen.

Die auf den Mast wirkenden Kräfte werden verändert, z.B. beim Anbringen, Auswechseln, Nachspannen, Hinzufügen oder Entfernen von Leiterseilen oder durch Veränderungen der Abspannungen.

Bild 12: Beispiel für ein Messverfahren:

Berechnung der Kopfpunktverschiebung und Bewertung eines Holzmastes durch Frequenzmessungen. Das Verfahren berücksichtigt Belastungen infolge von Wind- und Zusatzlasten (Isolatoren, Beseilung) sowie von Montagelasten. Es ermöglicht eine Aussage über den Materialzustand und Einbaumängel.

Bild 13: Beispiel für ein Messverfahren:

Der Materialzustand an einem Holzmast kann durch Messung des Bohrwiderstandes beurteilt werden. Dazu wird im Neigungswinkel von 45° unterhalb der Erdgleiche gebohrt. Der Bohrwiderstand wird durch das Gerät über die gesamte Bohrtiefe aufgezeichnet und gibt Aufschluss über den Zustand des Holzes.

Das Messverfahren ist so anzuwenden, dass eine repräsentative Aussage über den Mastquerschnitt gewonnen wird.

Bild 14: Beispiel für ein Messverfahren:

Beurteilung des Materialzustandes an einem Holzmast mittels Krafteinleitung und Messung der Mastbewegung. Ein Warngerät sendet einen akustischen Alarm, sofern durch die Krafteinleitung eine unzulässige Neigung des Mastes eintritt.

Die Identifizierung von Holzmasten wird durch eine Kennzeichnung erleichtert. Die Kennzeichnung sollte u. a. folgende Angaben enthalten:

Bild 15: Beispiel für eine geeignete Kennzeichnung eines Telekommunikationsholzmastes. Mit der Befestigung eines Mastnagels in definiertem Abstand zum Mastfuß ist die ausreichende Einbautiefe festzustellen

Bild 16: Beispiel für eine Anordnung von Mastnägeln entsprechend den "Technischen Bedingungen für die Herstellung und Lieferung von Leitungsmasten aus Holz für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (TB - Holzmaste)

5.5 Herstellen der Standsicherheit von Holzmasten

Holzmaste, deren ausreichende Materialbeschaffenheit nicht nachgewiesen ist oder bei denen im Verlauf der Arbeiten, die auf den Mastzopf oder Abspannungen einwirkenden Kräfte geändert werden, werden gegen ein Umstürzen und gegen ein Ausweichen des Mastfußes gesichert, bevor sie bestiegen und/oder auf ihnen gearbeitet wird.

Maste können gegen Umstürzen gesichert werden, z.B. durch:

Bild 17: Einsatz von Folgestangen

Zusätzlich werden Maste ohne nachgewiesene Standsicherheit gegen ein Ausweichen des Mastfußes gesichert.

Bild 18: Mastsicherungsgerät

Bild 19: Beispiel für eine Mastfußsicherung

5.6 Hilfsmittel zum Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten

Als Hilfsmittel werden insbesondere Steigeisen zur Verfügung gestellt.

Zur Ausführung von Steigeisen siehe DIN 48345 "Steigeisen für Holzmaste". Der Einsatz alternativer Bauformen ist unter Berücksichtigung der spezifischen Einsatzbedingungen möglich.

Die Benutzung von Sicherheitsschuhen in der Schuhform B "Stiefel niedrig" gemäß DIN EN ISO 20345 hat sich bei der Verwendung von Steigeisen bewährt.

5.7 Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz

Beim Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten ist der Schutz der Beschäftigten gegen Absturz sicherzustellen.

Der Unternehmer stellt den Beschäftigten für das Besteigen von und das Arbeiten auf Holzmasten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung, z.B.:

Die Kombination aus einem Halteseil und Klemmseil gewährleistet beim Abrutschen von Personen einen sicheren Halt am Mast.

Der Einsatz von Haltegurten beim Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten ist nicht zulässig, da der Schutz der Beschäftigten gegen Absturz nicht sichergestellt ist.

Haltegurte sind ausschließlich zur Arbeitsplatzpositionierung und zum Rückhalten von Personen geeignet. Sie eignen sich nicht zur Rettung einer Person vom Holzmast. Eine Personenrettung durch Abseilen vom Mast wird durch die Verwendung von Auffanggurten wesentlich vereinfacht.

Bild 20: Das Klemmseil gewährleistet eine sichere Fixierung des Verbindungsmittels am Holzmast. Abrutschende Personen werden sicher gehalten

Die Beschäftigten benutzen die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und persönlichen Schutzausrüstungen beim Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten. Die Beschäftigten führen das Verbindungsmittel so, dass sie nicht am Mast herunterrutschen können.

Bild 21: Foto zur optimalen Ausrüstung mit PSa (Bild jeweils von vorne/von der Seite)

5.8 Einsatz von Leitern

Werden für das Besteigen von und Arbeiten auf Masten Leitern eingesetzt, stellt der Unternehmer den Beschäftigten geeignete Leitern zur Verfügung.

Zum Einsatz von Leitern siehe auch Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694).

Das Besteigen einer an den Mast angelegten Leiter gilt als Besteigen des Mastes.

Die Anforderungen an die Standsicherheit des Mastes gemäß Abschnitt 5.4 werden eingehalten. Beim Arbeiten auf Leitern werden persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz eingesetzt.

Vor dem Besteigen stellen die Beschäftigten die Leitern standsicher auf. Hierzu gehören die:

Die Sicherung des Leiterkopfes kann z.B. durch den Einsatz geeigneter Sicherungsgeräte erreicht werden.

Bild 22: Abrutschsicherung für den Einsatz von Anlegeleitern an Holzmasten

Bild 23: Einsatz einer Schiebeleiter mit zusätzlicher Abstützung

6 Zusätzliche Maßnahmen bei Demontagearbeiten

Freistehende Holzmaste werden vor dem Freigraben des Mastfußes gegen Umstürzen gesichert.

Die Anschlagpunkte für das Ziehen der Maste liegen in der oberen Hälfte der sichtbaren Mastlänge.

Beim Ziehen der Maste sorgt die mit der Bedienung des Krans oder Baggers beauftragte Person dafür, dass sich keine unbefugten Personen im Gefahrbereich aufhalten. Die Maste werden, falls erforderlich, mit Seilen geführt.

Nach der Demontage der Maste werden die Mastgruben und -löcher unmittelbar mit neuen Masten besetzt und verfüllt oder gegen ein Hineinstürzen gesichert.

Mit Teerölen getränkte und behandelte Holzmasten enthalten krebserzeugende und umweltschädliche Stoffe. Daher dürfen diese Holzmasten nicht im privaten Bereich wieder verwendet werden.

Die Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke ist nach Nr. 31 Anhang XVII REACH (Verordnung EG 1907/2006) stark eingeschränkt. Der einzige Weg für demontierte teerölhaltige Holzmasten ist daher die Entsorgung als gefährlicher Abfall in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage. Die Wiederverwendung von demontierten Holzmasten ist geregelt in der Altholzverordnung.

7 Rettung

Der Unternehmer legt geeignete Verfahren zur Rettung von Personen von Holzmasten fest und gewährleistet, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten der Beschäftigten bereitstehen.

Zur Organisation der Rettung siehe u. a. § § 24 - 26 Unfallverhütungsvorschrift "Grundlagen der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Beschäftigten erforderliche Rettungsmaßnahmen auslösen können.

Er stellt dies z.B. durch Zurverfügungstellung von Sprechfunkgeräten oder Personennotsignalanlagen sicher.

8 Beschäftigungsbeschränkungen

Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Holzmasten nicht beschäftigen.

Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit


.

Vorschriften und Regeln Anhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

Gesetze und Verordnungen

Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetzeim-internet.de

LASI-Veröffentlichungen

Unfallverhütungsvorschriften

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag)

DIN EN 354 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindungsmittel Deutsche Fassung EN 354:2010
DIN EN 361 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Auffanggurte Deutsche Fassung EN 361:2002
DIN EN 362 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindungselemente Deutsche Fassung EN 362:2004
DIN EN 397 Industrieschutzhelme (enthält Änderung A1:2000) Deutsche Fassung EN 397:1995+A1:2000
DIN 48345 Steigeisen für Holzmaste
DIN EN ISO 20345 Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe
DIN 4124 Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumarbeiten vorgesehen als Ersatz für DIN 4124:2002-10


ENDE

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