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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 5069-2 / DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige - Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 12/2007)




Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Soweit in BG-Informationen verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben werden, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Information wurde vom Sachgebiet "Fahrtreppen und Fahrsteige" im Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der Abteilung für Sicherheit und Gesundheit - SiGe der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV unter Mitarbeit der/des

erarbeitet.

Die BG-Information enthält Hinweise zur sicheren Durchführung von Montage-, Demontage- und Instandhaltungsarbeiten, zur Aufstellung von Anweisungen, zur Qualifizierung und Unterweisung der Beschäftigten sowie zur Planung der Arbeiten.

Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Hinweis:
Die in dieser BG-Information genannten BG-Regeln für den Gerüstbau (BGR 165 ff.) wurden zwischenzeitlich zurückgezogen. Sie dürfen jedoch unter Berücksichtigung der Betriebssicherheitsverordnung weiter angewendet werden; die Regelungen der Verordnung sind vorrangig zu beachten.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Information findet Anwendung bei der Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrtreppen und Fahrsteigen, die der

sowie mindestens der

entsprechen.

1.2 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf Betriebe, die Fahrtreppen und Fahrsteige nur betreiben.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtverbindung zu anderen Personen Arbeiten ausführt.

2. Aufsichtführender ist, wer die arbeitssichere Durchführung von Arbeiten zu überwachen hat und für die arbeitssichere Ausführung verantwortlich ist. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

3. Bauherr ist die natürliche oder juristische Person, auf deren Verantwortung eine bauliche Anlage geplant oder ausgeführt wird.

4. Bauleiter ist der fachlich geeignete Vorgesetzte, der im Auftrag des Bauherrn die Bauarbeiten leitet und für ihre sichere Durchführung verantwortlich ist.

5. Bauliche Anlage ist die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist bzw. auf dem Erdboden ruht.

6. Baustelle ist der Ort, an dem eine bauliche Anlage errichtet, geändert oder abgebrochen wird.

7. Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung verfügt.

8. Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, die über die Fahrtreppe, den Fahrsteig verfügt und die Verantwortung für den Betrieb hat.

9. Demontage

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