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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 5067 / DGUV Information 203-041 - Anbohren von Fernwärmeleitungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

- Dr. Werner Steinbrink - BGFW (Obmann), Heinz Hermann Berndgen - BGETF, Dr. Heiko von Brunn - AGFW, Wolfgang Fellmann - Vattenfall Berlin -

(Ausgabe 04/2009)




Vorbemerkung

Diese Information wurde vom Fachausschuss "Gas und Wasser", Sachgebiet "Fernwärmeversorgung", Arbeitskreis "Fernwärmeverteilungsanlagen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet.

Sie enthält konkretisierende Hinweise zum Anbohren von Fernwärmeleitungen, die dem Arbeitsblatt FW 432 "Betriebliche Mindestanforderungen an die Erstellung eines Rohrabzweiges an in Betrieb befindlichen Fernwärmeleitungen nach dem Anbohrverfahren" des AGFW, Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. entsprechen.

Diese Information soll dazu dienen, einer breiten Öffentlichkeit im Fernwärmebereich, insbesondere den Fernwärmeversorgungsunternehmen (Unternehmervertretern und Versicherten), eine qualitätsgesicherte Handlungsanleitung, die eine Mindestanforderung darstellt, zur Verfügung zu stellen, um ohne Gefährdungen einen ausreichenden Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Bemerkungen zum Arbeitsblatt FW 432 "Betriebliche Mindestanforderungen an die Erstellung eines Rohrabzweiges an in Betrieb befindlichen Fernwärmeleitungen nach dem Anbohrverfahren" des AGFW

Aus betrieblichen Gründen ist es häufig zweckmäßig, einen nicht vorausgeplanten Neuanschluss nach dem Anbohrverfahren mit vorherigem Aufschweißen des Abgangsstutzens an in Betrieb befindlichen Rohrleitungen der Fernwärmeverteilungsanlage herzustellen. Dieses Arbeitsblatt gibt Hinweise, wie solche Arbeiten ohne Gefährdung der Versicherten und mit ausreichender Betriebssicherheit in Fernwärmeverteilungsanlagen ausgeführt werden können.

Das Arbeitsblatt FW 432 "Betriebliche Mindestanforderungen an die Erstellung eines Rohrabzweiges an in Betrieb befindlichen Fernwärmeleitungen nach dem Anbohrverfahren" wurde in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss Gas und Wasser, Sachgebiet Fernwärmeversorgung, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem staatlichen Amt für Arbeitsschutz Wuppertal und dem AGFW, Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. aufgestellt.

1 Anwendungsbereich

Diese Information ist anzuwenden auf Fernwärmeverteilungsanlagen bzw. Rohrleitungsanlagen mit allen erforderlichen Einrichtungen, die der Versorgung von Verbraucheranlagen mit Wärme dienen.

Siehe auch Abschnitt 2 Nr. 5 der Regel "Fernwärmeverteilungsanlagen" (BGR 119).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Anbohrverfahren sind technische Verfahren zur Herstellung von Anlagenerweiterungen. Das Anbohrverfahren besteht aus dem Anbringen der Absperreinrichtung (Armatur) mit oder ohne Stutzen oder der Anbohrsperre mittels Anschweißen auf dem Mediumrohr, der Montage des Anbohrgerätes sowie der kompletten Druckprüfung und dem Anbohrvorgang selbst.
    Anbohrverfahren werden an in Betrieb befindlichen Rohrleitungen in Fernwärmeverteilungsanlagen angewendet.
    Es lassen sich die Anbohrverfahren in zwei Anbohrmethoden unterteilen, type a und type B.

    Im Anhang 1 sind die entsprechenden Methoden und Funktionsweisen beispielhaft in Bildern dargestellt:

    Bild 1: Darstellung verschiedener Anbohrmethoden (Type A, type B)

    Bild 2: Prinzipielle Funktionsweise bei der Anbohrmethode type A

    Bild 3: Prinzipielle Funktionsweise bei der Anbohrmethode type B

  2. Anbohrgeräte sind technische Einrichtungen, die durch spanabhebende Verfahren, wie Bohren oder Fräsen, definierte Öffnungen in unter Druck stehenden, heißes Medium führende Rohrleitungen herstellen.

3 Allgemeine Anforderungen

Das Anbohrverfahren muss von anerkannten Sachverständigen zugelassen sein.

Zu anerkannten Sachverständigen siehe Abschnitt 5.6.6 der Regel "Fernwärmeverteilungsanlagen" (BGR 119).

Der Stutzen, die Absperreinrichtung und das Anbohrgerät müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen und bauartgeprüft sein.

Sollen bei einem zugelassenen Anbohrverfahren andere bzw. veränderte Stutzen oder Absperreinrichtungen zum Einsatz kommen, so muss der anerkannte Sachverständige nur noch diese Veränderungen in einem Zusatzvermerk zum bestehenden Gutachten anerkennen.

Das eingesetzte Anbohrgerät muss bestimmungsgemäß und unter Beachtung der zugehörigen Betriebsanweisung verwendet werden.

Die Nachweise sind schriftlich zu dokumentieren.

4 Betrieb

4.1 Personaleinsatz

4.1.1 Ausführende der Anbohrung

Mit der Durchführung der Arbeiten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachweislich über die einschlägige Sachkunde und Fertigkeiten bei Arbeiten mit dem Anbohrgerät des jeweiligen Anbohrverfahrens verfügen.

4.1.2 Aufsicht

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