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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 5047 - Mineralischer Staub
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 12/2006)


nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zu Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. ,

Soweit in BG-Informationen verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben werden, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind ' durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Information kann um weitere branchenspezifische Regelungen oder Informationen ergänzt werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser BG-Information liegen noch keine konkreten branchenspezifische Regelungen oder Informationen für bestimmte Arbeitsbereiche und Tätigkeiten vor.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf Betriebe, in denen Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ausgeführt werden, wenn hierbei mineralischer Staub auftreten kann.

Diese BG-Information erläutert oder konkretisiert Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich Tätigkeiten mit mineralischem Staub.

Diese BG-Information eignet sich z.B. für

1.2 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

In dieser BG-Information werden Begriffe in folgendem Sinn verwendet:

  1. Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der mineralischer Staub im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung entsteht, auftritt, verwendet wird oder verwendet werden soll. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 Chemikaliengesetz sowie das Herstellen. Tätigkeiten sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigen durch mineralischen Staub führen können.
    Tätigkeiten können stattfinden in ortsfesten Betriebsstätten, auf Bau- und Montagebaustellen, bei Arbeiten in öffentlichen Verkehrsbereichen, in oder auf Fahrzeugen und ähnlichem. Zu Tätigkeiten gehören z.B. auch Reinigungsarbeiten.
  2. Staub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in der Luft, entstanden insbesondere durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelungen. Unterschieden wird die alveolengängige (A-Fraktion, A-Staub, früher: Feinstaub) und die einatembare (E-Fraktion, E-Staub, früher: Gesamtstaub) Staubfraktion.

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