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BGI 5042 - Sicheres Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
- Dipl.-Ing. Ulrich Birkenstock; Dipl.-Ing. Sven Hallmann; Dipl.-Ing. Rüdiger Mating -
(Ausgabe 09/2007)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer sowie an den Versicherten und sollen ihnen Hilfestellungen bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht worden, sind diese vorrangig zu beachten.
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Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Verkehr" bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und wird von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen herausgegeben.
Diese BG-Information wurde in das Sammelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgenommen und kann von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen bezogen werden.
Diese BG-Information wendet sich an Unternehmer und Beschäftigte, um ihnen Hilfen für ein sicheres Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen an die Hand zu geben.
Voraussetzungen für ein sicheres Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen sind sowohl vom Unternehmer als auch vom Fahrzeugführer (Fahrer) und dem Ladepersonal (Verlader) zu schaffen.
Abb. 1: Entladen eines Fahrzeuges
Diese BG-Information soll den Unternehmer unterstützen beim
Sie entbindet den Unternehmer nicht vom Erstellen einer auf sein Unternehmen abgestimmten Gefährdungsbeurteilung. Da die Gefährdungen von den speziellen betrieblichen Gegebenheiten abhängig sind, können sie in dieser BG-Information weder individuell noch abschließend behandelt werden.
Diese BG-Information soll dem Fahrer und Verlader behilflich sein beim
Hierbei werden nur die speziellen Gefährdungen sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung beim Be- und Entladen an Laderampen betrachtet.
Zu den Arbeiten an Laderampen gehören Tätigkeiten, die so anspruchsvoll sind, dass sie in speziellen, von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erarbeiteten BG-Informationen behandelt werden, z.B.
1 Begriffe
Die nachstehenden Begriffe werden im Sinne dieser BG-Information wie folgt verwendet:
Beladen
ist das Verbringen von Gütern auf die Ladefläche eines Fahrzeuges.
Betriebssicherer Zustand
umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand von Fahrzeugen.
Entladen
ist das Entnehmen von Gütern von der Ladefläche eines Fahrzeuges; im Sinne dieser BG-Information beschränkt sich dies auf das Verbringen der Güter auf die Laderampe. Hinweis: Beim Entladen bestehen die gleichen Gefährdungen wie beim Beladen. Im Abschnitt 3.8.7 werden darüber hinaus besondere Gefährdungen betrachtet, die nur beim Entladen auftreten.
Flurförderzeuge
sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
sind.
Im Sinne dieser BG-Information sind hierunter insbesondere Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung und Fahrersitz ("Gabelstapler"), Mitgängerflurförderzeuge ("Ameisen") und Gabelhubwagen zu verstehen.
Abb. 4: Gabelstapler
Abb. 5: "Ameise"
Abb. 6: Gabelhubwagen
Handbetätigt
(Stand: 21.08.2023)
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