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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 5040 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Straßenbahnen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 04/2011)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkung

In dieser BG-Information werden Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes, die bei der Planung von Fahrwegen für Straßenbahnen, Stadtbahnen und U-Bahnen zu berücksichtigen sind, erläutert. Bei wesentlichen Umbauten oder Erneuerungen von Betriebsanlagen sind diese Gesichtspunkte ebenfalls zu berücksichtigen.

Grundlage sind die in den §§ 5, 6 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) enthaltenen Baubestimmungen. Darin werden Ausweichmöglichkeiten neben Gleisen (Sicherheitsräume), seitliche Sicherheitsabstände in Arbeitsstätten und Verkehrswege für Personen gefordert.

Diese Erläuterungen sollen Arbeitshilfen bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift sein. Im Unterschied zur Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) und den dazu erlassenen Richtlinien sind in dieser BG-Information ausschließlich Maßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten beschrieben, die Fahrzeuge führen oder überwachen sowie Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten in den Bahnanlagen ausführen.

Die Verantwortung für die sichere Gestaltung von Bahnanlagen liegt beim Verkehrsunternehmen. Dieses plant und baut die Anlagen aber oft nicht selbst. Deshalb soll diese BG-Information auch Architekten, Planern, ausführenden Unternehmen und Aufsichtsbehörden eine Arbeitshilfe sein.

Bauliche Maßnahmen allein gewähren Beschäftigten noch keinen ausreichenden Schutz vor Gefährdungen durch herannahende Schienenfahrzeuge. Der Schutz kann nur erreicht werden, wenn auch die Bestimmungen des Abschnittes "Betrieb" der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) und die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) eingehalten werden.

1 Allgemeine Grundsätze

Beschäftigte, die sich im Bereich von Gleisen aufhalten, müssen sich an jeder Stelle vor Schienenfahrzeugen rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Deshalb muss neben jedem Fahrbereich eine ausreichend bemessene Ausweichmöglichkeit, möglichst durchgehend, vorhanden sein. Sie wird als Sicherheitsraum bezeichnet. Ein Sicherheitsraum muss nicht nur auf der "freien Strecke" und bei Haltestellen, sondern auch in Arbeitsstätten vorhanden sein. Bestimmungen hierzu enthält § 5 Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

Darüber hinaus sind in Arbeitsstätten nach § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) beidseitig Sicherheitsabstände zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung erforderlich.

Eine weitere Voraussetzung für den sicheren Aufenthalt von Personen in Bahnanlagen sind nach Anzahl und Abmessungen ausreichende Verkehrswege. Anforderungen an Verkehrswege sind in der Arbeitsstättenverordnung, in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und in § 8 Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) festgelegt.

2 Ausweichmöglichkeiten (Sicherheitsräume)

Der Sicherheitsraum muss so beschaffen und so angeordnet sein, dass sich Beschäftigte dort während der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen aufhalten können. Er schließt sich unmittelbar an den von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommenen Raum, den Fahrbereich nach § 2 Abs. 6 Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30), an. Es genügt, wenn auf einer Seite des Fahrbereiches ein Sicherheitsraum vorhanden ist. Für zwei nebeneinander liegende Fahrbereiche kann ein gemeinsamer Sicherheitsraum dazwischen angeordnet sein.

Der aus Gründen der Arbeitssicherheit notwendige Raum ist in der Regel auch nach BOStrab für die Rettung von Fahrgästen erforderlich. Beim Einsatz von Einrichtungsfahrzeugen bedeutet dies, dass die Lage des Sicherheitsraumes durch die Türseite der Fahrzeuge vorgegeben ist.

Die Standfläche im Sicherheitsraum soll eben sein. Da Beschäftigte üblicherweise im Gleis gehen, braucht sie aber nicht den Anforderungen zu genügen, die für Verkehrswege gelten.

2.1 Abmessungen der Sicherheitsräume

Die Abmessungen für Sicherheitsräume haben sich aus der Praxis ergeben. Ihre Höhe beträgt mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche, ihre Breite nach § 5 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) in Verbindung mit § 19 BOStrab mindestens 0,7 m, gemessen vom Fahrbereich aus. Die Standfläche im Sicherheitsraum muss mindestens 0,5 m breit sein.

Die Breite des Fahrbereiches setzt sich zusammen aus der Fahrzeugbreite und Zuschlägen für Auslenkungen bewegter Fahrzeuge ("Wackelraum"). In Gleisbögen sind außerdem entsprechende Fahrzeugausschläge zu berücksichtigen.

2.2 Sicherheitsräume bei nicht rechteckigen Tunnelquerschnitten

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