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Tabelle A.4 - Mindestabstand von Öffnungen der Abgrenzung zur Verbotszone in Abhängigkeit von der Öffnungsweite
(Werte entnommen aus EN 294, Tabelle 4)
Öffnungsweite (Durchmesser bzw. Seitenlänge) mm |
Mindestabstand zur Verbotszone mm |
||
Schlitz | Quadrat | Kreis | |
Über 4 bis 6 | 10 | 5 | 5 |
Über 6 bis 8 | 20 | 15 | 5 |
Über 8 bis 10 | 80 | 25 | 20 |
über 10 bis 12 | 100 | 80 | 80 |
über 12 bis 20 | 120 | 120 | 120 |
über 20 bis 30 | 850 | 120 | 120 |
über 30 bis 40 | 850 | 200 | 120 |
über 40 bis 120 | 850 | 850 | 850 |
Abgrenzungen aus leitfähigen Werkstoffen müssen geerdet oder in andere Maßnahmen zum Schutz im Fehlerfall einbezogen sein.
3.3.3 Schutz gegen direktes Berühren
Im Sinne von 4.1.1.1 ist zum Schutze des Prüfers der Prüfaufbau durch Isolierung aktiver Teile, Abdeckungen, Gehäuse, Hindernisse oder sichere Abstände zu gewährleisten.
Der Schutz kann auch durch Einsatz einer Zweihandschaltung oder Verwendung von zwei Sicherheitsprüfspitzen erfüllt werden.
Zweihandschaltungen müssen DIN EN 574, Anforderungsstufe II oder III b entsprechen. Sind mehrere Personen mit einer Prüfung beschäftigt, muss für jeden Prüfenden eine Zweihandschaltung vorhanden und wirksam sein, bevor die Prüfspannung eingeschaltet wird.
Muss bei Prüfarbeiten unter Verwendung von Sicherheitsprüfspitzen eine zweite Person anwesend sein, um den Spannungsregler des Prüfgerätes bedienen, sind für die zweite Person weitere Maßnahmen zum Schutz gegen direktes Berühren erforderlich. Das Hochspannungsprüfgerät ist so anzuordnen, dass die zweite Person während der Bedienung des Spannungsreglers leitfähige Teile des Prüflings (z.B. das Gehäuse) nicht erreichen kann. Bei geringen Abständen sind z.B. isolierende Abdeckungen zu verwenden. Betriebsanweisung und Unterweisung sind entsprechend zu gestalten.
Sicherheitsprüfspitzen sind i.d.R. Bestandteil der Ausrüstung eines durch einen Hersteller bauartgeprüften Hochspannungsprüfgerätes, sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Bei anderen Ausrüstungs-Kombinationen ist gleichwertige Sicherheit gefordert, insbesondere Gleichwertigkeit bei der Adaptierung an die Spannungsquelle und dem Isolationsvermögen. Geben die Betriebsanleitungen der Geräte keine Auskunft über die Zulässigkeit eines Anbauteiles, ist Rückfrage beim Hersteller erforderlich.
3.3.4 Zusatzschutz
Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit IΔN< 30 ma muss vorhanden sein, wenn der Prüfstromkreis galvanisch mit dem speisenden Netz verbunden ist. Kann der Fehlerstrom Gleichstromanteile enthalten, muss eine dafür geeignete Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) verwendet werden.
3.3.5 Schutz im Fehlerfall
Spannungsverschleppungen sind zu vermeiden oder es ist durch geeignete Maßnahmen das Bestehenbleiben von gefährlichen Spannungen zu verhindern.
Elektrische Betriebsmittel (Messeinrichtungen u.a.) sind in eine Schutzmaßnahme zum Schutz im Fehlerfall (Schutz bei indirektem Berühren) einzubeziehen.
Dies gilt auch für die ungeschützten leitfähigen Teile von Prüfobjekten, ausgenommen, wenn diese Teile des Prüfobjektes in die Prüfung mit einbezogen werden. Vorzugsweise sind schutzisolierte oder über Trenntransformatoren angeschlossene elektrische Betriebsmittel einzusetzen.
Ist ein Stromkreis und/oder das Gehäuse eines Mess- oder Hilfsgerätes für Netzanschluss mit aktiven Teilen des Prüfaufbaues verbunden, die Spannung gegen Erde führen können, so muss die innere Isolierung des vorgeschalteten Trenntransformators mindestens für diese Spannung bemessen sein.
3.3.6 Weitere Schutzmaßnahmen und Ausrüstungen
Es sind Maßnahmen
Prüftischplatten müssen aus nichtleitfähigen Werkstoffen bestehen.
Prüfplätze ohne zwangläufigen Berührungsschutz sind mit NOT-AUS-Einrichtungen geeigneter Anzahl zu versehen, die alle elektrischen Energien, die Gefährdungen hervorrufen können, ausschalten.
Mindestens ein NOT-AUS-Befehlsgerät muss sich außerhalb des Prüfbereiches befinden.
NOT-AUS-Befehlsgeräte und ihre Stellteile müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie durch die Bedienperson und andere Personen, für die es notwendig sein kann sie zu betätigen, leicht zu erreichen und gefahrlos zu betätigen sind.
Elektrische Anschlussstellen, die nicht in den Betätigungskreis der NOT-AUS-Einrichtung einbezogen sind, müssen besonders gekennzeichnet werden.
Die Prüfplätze müssen mit Warnzeichen W08 nach BGV A8
(Stand: 21.08.2023)
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