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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 859 / DGUV Information 213-017 - Zugänge zu Arbeitsplätzen an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/459)

(Ausgabe 2004aufgehoben)



Vorbemerkung

Die Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und die harmonisierte Europäische Norm "Sicherheitstechnische Anforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung - Gemeinsame Anforderungen" (DIN EN 1034 Teil 1) fordern zum Bedienen, Rüsten, Beheben von Störungen sowie zum Instandhalten ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich ihrer Zugänge.

Gemäß EN ISO 14122 Teil 1 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen" sind als bevorzugte Zugänge zu maschinellen Anlagen in folgender Reihenfolge und Priorität zu wählen:

  1. Zugang direkt vom Boden oder von einer Ebene
  2. Aufzüge, Rampen oder Treppen
  3. Treppenleitern oder Steigleitern

Die Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" in der Fassung vom 01. Januar 1997 sowie die DIN EN 1034 lassen für Ihre Geltungsbereiche den Einbau der Maschinentreppe zu, wenn aus betriebstechnischen Gründen eine Treppe nicht möglich ist.

Dieses Merkblatt soll die Sonderstellung der Maschinentreppe zwischen der "normalen" Treppe und der Steigleiter verdeutlichen. Es nennt die Einschränkungen, unter denen der Einbau von Maschinentreppen in Betracht kommen kann, und gibt Hinweise für deren Bau und Ausrüstung. Dabei werden insbesondere die Inhalte der EN ISO 14122 Teil 1 bis 3 sowie der EN 1034 berücksichtigt. Vorstehend genannte Normen konkretisieren die sicherheitstechnischen Anforderungen für Maschinen im Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie bzw. der neunten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz ( 9. GSGV), wie z.B. ab dem 1.1.1995 erstmals im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) in Verkehr gebrachte Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung.

Erfahrungen aus Betriebsbegehungen und aus der Untersuchung von Sturzunfällen auf Treppen zeigen, dass sicherheitswidrige und ergonomisch ungünstige bauliche Gestaltung und mangelhafte Ausrüstung Hauptursachen für Sturzunfälle sind. Daher kommt der sicherheitstechnischen Gestaltung von Treppen bzw. Maschinentreppen eine besondere Bedeutung zu.

Begriffsbestimmungen

Zugänge zu ortsfesten Arbeitsbühnen an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung gemäß der Norm DIN EN 1034 Teil 1.

Zugangstyp 1: Treppen

Zugangstyp 2:

Maschinentreppen, Treppenleitern

Zugangstyp 3: Stufenleitern, Steigleitern

Abb. 1 Skizze zur Begriffsbestimmung in Anlehnung an EN ISO 14122 Teil 1 und DIN EN 1034 Teil 1


Stufenleitern. Steigleitern (Zugangstyp 3 nach DIN EN 1034 Teil 1)
Maschinentreppen, Treppenleitern (Zugangstyp 2 nach DIN EN 1934 Teil 1)
Treppen (Zugangstyp 1 nach DIN EN 1434 Teil 1)
α Steigungswinkel
Bereiche empfohlener Steigungswinkel α

Konstruktionsmerkmale

Bei der Konstruktion ergibt sich durch den zu überwindenden Niveauunterschied und das horizontal bestehende Raumangebot zunächst der Steigungswinkel α

Mit diesem Steigungswinkel und der Schrittmaßformel können die Steigung h und der Auftritt a bestimmt werden (s. Nomogramm Abb. 2).

Abb. 2 Nomogramm zur Bestimmung der Steigung und des Auftrittes für Steigungswinkel von 30° bis 70°

Schrittmaßformel 600< g + 2h< 660 (Maße in mm)

So ergibt sich z.B. bei einem Steigungswinkel von 30° für eine Treppe gemäß EN ISO 14122 Teil 3 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer" eine Steigung h von 17 cm und ein Auftritt g von 29 cm. Treppen mit Steigungswinkeln zwischen 30° und 38° haben sich als besonders sicher erwiesen.

Die Treppenhöhe von Treppenläufen ist u.U. durch Podeste zu begrenzen. Die Länge l eines solchen Podestes ist so zu bemessen, dass eine Anzahl n ganzer Schritte auf ihm ausgeführt werden kann. Dies ist gewährleistet, wenn die Podestlängenformel zugrunde gelegt wird.

Podestlängenformel l = g + n (2h + g)

Bei Verwendung an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung begrenzt DIN EN 1034 Teil 1 die Höhe von Zugängen des Typs 1 (Treppen) und des Typs 2 (Maschinentreppen) auf maximal 4,0 m. (Die B-Norm EN ISO 14122 Teil 3 begrenzt die Treppenhöhe von Treppenläufen sowohl bei Treppen wie auch bei Maschinentreppen auf 3000 mm und lässt nur im Fall eines einzelnen Treppenlaufes für die Treppe eine maximale Höhe von 4000 mm zu. Von diesen strengeren Anforderungen der EN ISO 14122 Teil 3 kann jedoch wegen der C-Norm EN 1034 Teil 1 wie oben beschrieben für Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung abgewichen werden. Im Geltungsbereich der VBG 7r gilt die angesprochene Höhenbegrenzung nur für Treppen mit einem Steigungswinkel größer als 37°). Bei größeren Höhen ist ein Podest einzufügen.

Abb. 3Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen nach EN ISO 14122 Teil 3 dürfen einen Steigungswinkel von 45° nicht überschreiten. Die lotrechte Höhe des Handlaufes an einer Treppe oberhalb der Antrittskante aller Stufen eines Treppenlaufes muss zwischen 900 mm und 1000 mm betragen sowie mindestens 1100 mm über dem Bodenbelag liegen

Maschinentreppen haben einen Steigungswinkel von über 45° bis maximal 70°, jedoch sollten Steigungswinkel von mehr als 60° vermieden werden.

Abb. 4 Wichtige Maße für Maschinentreppen (Zugangstyp 2) und Geländer an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung

Die Fußleiste ist Teil der Absturzsicherung und soll auch das Herabfallen von z.B. auf dem Laufsteg liegenden Gegenständen verhindern. Die der DIN EN 1034-1 entnommene Darstellung in Abbildung 4 geht im Laufstegbereich von einer Fußleistenhöhe von mindestens 0,05 m aus. DIN EN ISO 14122-3 fordert dagegen eine Fußleistenhöhe von mindestens 100 mm. Die Fußleistenhöhe von mindestens 100 mm hat eine höhere Schutzwirkung. Es ist zu erwarten, dass die DIN EN 1034-1 aller Voraussicht nach in diesem Sinne überarbeitet werden wird.

Entsprechend der Risikobeurteilung der EN ISO 14122 bestehen auch Gefahren durch herabfallende Gegenstände an Öffnungen zwischen Bodenbelag und benachbarten Bauteilen (wie z.B. durch Ausschnitte verlaufende Rohre, angrenzende Behälter oder Stützen), wenn der Abstand zwischen Bodenbelag und Bauteil größer als 30 mm ist. In diesen Fällen ist dementsprechend zusätzlich eine Fußleiste erforderlich oder die Lücke zu schließen.

Auch für Maschinentreppen ist die Schrittmaßformel anzuwenden, wobei sich für die Praxis eine Toleranz von 63 +/- 3 cm als ausreichend erwiesen hat.

Es ergeben sich mit ihr z.B. bei einem

Steigungswinkel
α
Steigung
h (≈ cm)
Auftritt
g (≈ cm)
von 50° 22 19
von 55° 23 17
von 60° 24 14
von 65° 26 12
von 70° 27 10


Es muss darauf geachtet werden, dass ein einmal gewähltes Maß für g bzw. h bei jeder Stufe innerhalb eines Treppenlaufes eingehalten wird. Diese Forderung gilt auch für die erste und letzte Stufe eines Treppenlaufes.

Die Stufen müssen trittsicher gestaltet sein, z.B. durch Verwendung von Gitterrosten, Riffelblechen, Gummiprofilen oder Gleitschutzstreifen an den Stufenvorderkanten.

Zu beachten ist, dass die Handlaufhöhe im Verlauf von Maschinentreppen wegen der besseren Benutzbarkeit auf 0,9 m festgelegt wurde (siehe 4.18.3 der "Sicherheitsregeln für Papiermaschinen" [ZH 1/30] sowie DIN EN 1034 Teil 1 Tabelle 3) gemessen über Vorderkante Stufe.

Bei mehr als 1 m Absturzhöhe sind an Maschinentreppen zwei Handläufe vorzusehen. Zwischen 0,6 m und 1,0 m Absturzhöhe sollten Handläufe angebracht werden, wenn keine betriebstechnischen oder ablauftechnischen Gründe der Verwendung von Handläufen entgegenstehen. Sofern es sich nicht um eine Maschine der Papierherstellung oder Ausrüstung handelt, gilt die Anforderung der EN ISO 14122, die bereits bei Absturzhöhen von nur 0,5 m das Anbringen eines Geländers verlangt.

Bei einer Maschinentreppe mit vier Stufen und einem Steigungswinkel ± = 65° sowie einer Steigung h = 26 cm beträgt die Absturzhöhe bereits mehr als 1 m.

Die Handläufe müssen beim Umgreifen einen sicheren Halt bieten. Um eine gute Griffsicherheit zu gewährleisten, sollte der Durchmesser des Handlaufes zwischen 25 mm und 50 mm gewählt werden.

DIN 24 533 "Geländer aus Stahl" enthält unter anderem Maßangaben für Handläufe, zum Beispiel Rohr mit einem äußeren Durchmesser von 48,3 mm bei einer Horizontallast bis 500 N/m.

Um ein Quetschen der Hand am Handlauf zu verhindern, darf der Freiraum zwischen zwei Geländersegmenten nicht kleiner als 75 mm sein. Ist die Öffnung zwischen zwei Geländersegmenten größer als 120 mm, besteht die Gefahr, zwischen den Segmenten abzustürzen.

Die lichte Weite zwischen Handlauf und Treppe darf nicht größer als 500 mm sein, damit Personen nicht hindurchfallen können. Dies ergibt sich bei Maschinentreppen über 60° Steigungswinkel von selbst, wenn die vorgeschriebene Handlaufhöhe eingehalten ist (Abb. 5a). Ist die lichte Weite größer als 500 mm, muss die Absturzsicherung durch eine Knieleiste vervollständigt werden (Abb. 5b).

Fußleisten sind an Maschinentreppen nicht erforderlich.

Wird das Geländer eines Laufsteges für den Abgang über eine Maschinentreppe, die quer zur Laufstegrichtung liegt, unterbrochen, muss bei einer Absturzhöhe von mehr als 2,0 m eine Absturzsicherung, zum Beispiel durch eine selbsttätig schließende Tür, die sich nur zum Laufsteg hin öffnen lässt (Abb. 4), angebracht sein.

Ab b. 5 Seitliche Absturzsicherung

Ketten sind als Absturzsicherung ungeeignet und nicht zulässig.

Führt eine Maschinentreppe auf einen darunter liegenden Laufsteg und besteht die Gefahr, dass Personen über das Geländer des unteren Laufsteges stürzen können, muss das Geländer im Bereich der Maschinentreppe entsprechend aufgehöht sein.

Die Breite von Maschinentreppen (Laufbreite) c muss zwischen 0,5 m und 0,8 m betragen. Anders als bei ortsfesten Arbeitsbühnen und Laufstegen - wo konstruktiv bedingte örtliche Einengungen die nutzbare Laufbreite auf bis zu 0,4 m einengen dürfen, sofern die Bauteile, die die Einengung bewirken, gepolstert und erforderlichenfalls mit einer Warnkennzeichnung versehen sind - darf die nutzbare Laufbreite bei Treppen und Maschinentreppen nicht eingeschränkt werden.

Zum Begehen von Maschinentreppen muss eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,0 m vorhanden sein. Dieses Maß ist auch unter der Treppe einzuhalten, falls sich hier ein Durchgang befindet (Abb. 6). Kann aus konstruktiven Gründen die vorstehend genannte Durchgangshöhe nicht eingehalten werden, muss einer Verletzungsgefahr durch Polsterung und Gefahrenkennzeichnung entgegengewirkt werden.

Abb. 6 Durchgang unter einer Treppe

Vorschlag zur Berechnung einer Maschinentreppe

1. Treppenlaufhöhe H = ... cm
2. Raumangebot (horiz.) Ra = ... cm
3. Steigungswinkel α = ...°
4. Nomogramm
5. Steigung rechn. ̄h = cm
6. Auftritt rechn. ̄g = ... cm
7. Stufenzahl H /̄h =̄z = ...
8.gerundet z = ...
9. eff. Steigung H/z = h = ... cm
10. eff. Auftritt g = ... cm
11. Schrittmaßformel 2h + g = ... cm
12. Unterschneidung r = ... cm
13. Stufenbreite g + r = t = ... cm
  1. Die Treppenlaufhöhe h ist durch den zu überwindenden Niveauunterschied gegeben.
  2. Das Raumangebot Ra richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
  3. Aus 1. und 2. wird der Steigungswinkel mit α = arc tan H/Ra bestimmt.
  4. Im entsprechenden Steigungswinkelbereich des Nomogramms (Abb. 3) wird zunächst näherungsweise
  5. die Steigunḡh sowie
  6. der Auftritt̄g bestimmt.
  7. Die rechnerische Stufenzahl ergibt sich nun mit H /̄h =̄z.
  8. Durch Rundung erhält man die effektive Stufenzahl z.
  9. Die effektive Steigung s ergibt sich aus H/z.
  10. Der effektive Auftritt g wird festgelegt.
  11. Nachprüfung mit Hilfe der Schrittmaßformel.
  12. Berücksichtigung der Unterschneidung r der Stufen.
  13. Stufenbreite t.

Beispiel 1: Pressenpartie

1. Treppenlaufhöhe H = 150 cm
2. Raumangebot (horiz.) Ra = 80 cm
3. Steigungswinkel α = 62 °
4. Nomogramm
5. Steigung rechn. ̄h = 25 cm
6. Auftritt rechn. ̄g = 13 cm
7. Stufenzahl H /̄h =̄z = 6
8. gerundet z = 6
9. eff. Steigung H/z = h = 25 cm
10. eff. Auftritt g = 13 cm
11. Schrittmaßformel 2h + g = 63 cm
12. Unterschneidung r = 3 cm
13. Stufenbreite g + r = t = 16 cm

Beispiel 2: Trockenpartie, Ts, Oberer Laufsteg

1. Treppenlaufhöhe H = 346 cm
2. Raumangebot (horiz.) Ra = 126 cm
3. Steigungswinkel α = 70 °
4. Nomogramm
5. Steigung rechn. ̄h =26,6 cm
6. Auftritt rechn ̄g = 9,8 cm
7. Stufenzahl H /̄h =̄h = 13,0
8. gerundet z = 13
9. eff. Steigung H/z = h = 26,6 cm
10. eff. Auftritt g = 10 cm
11. Schrittmaßformel 2 h + g = 63,2 cm
12. Unterschneidung r = 3 cm
13. Stufenbreite g + r = t = 13 cm


Tab. 1 Ausgewählte Anforderungen an Zugängen aus verschiedenen Vorschriften. Normen und Regeln

  Verkehrsweg Steigungswinkel
α
Steigung h Auftritt g Laufhöhe zwischen Podesten Handlauf Sonstiges
DIN EN ISO 14122
Teil 1
Rampe 0° < α< 20°         bevorzugte Anwendung für α zwischen 0° und 10°; bei α ab 10° Rampe mit erhöhter Rutschhemmung
DIN EN ISO 14122
Teil 1
Teil 3
Treppe 20° < α< 45°
(* "ideale" Treppe: 30°< α 38°)
für α 30°: 17-21 cm
(* "ideale" Treppe 17-19 cm)
für α> 30°: 29-21 cm
(* "ideale" Treppe 29-25 cm)
maximale Treppenhöhe 3000 mm; nur im Fall eines einzelnen Treppenlaufes: 4000 mm
  • mindestens ein Handlauf, ab Treppenlaufbreite 1200 mm zwei Handläufe
  • Höhe zw. 900 und 1000 mm
bevorzugter Zugang gegenüber Treppenleiter und Steigleiter; günstige Steigungswinkel α für Treppen liegen zwischen 30° und 38°
  • Durchmesser zw. 25 und 50 mm
  • Unterbrechung an Geländersegmenten zw. 75 und 120 mm
DIN EN ISO 14122
Teil 1
Teil 3
Treppenleiter 45° < α< 75° Steigung maximal 250 mm Stufentiefe mindestens 80 mm maximale Treppenleiterhöhe 3000 mm immer zwei Handläufe  
DIN EN ISO 14122
Teil 1
Teil 4 (in Entwurf)
Steigleiter 75° < α< 90°          
DIN EN 1034
Teil 1
Zugangstyp 1: Treppe 30°< α< 45° 17-21 cm 29-21 cm maximal 4,0 m Höhe 0,9 bis 1,0 m

mind. 1,1 m ü. Bodenbelag

Normalfall
DIN EN 1034
Teil 1
Zugangstyp 2: Treppenleiter, Maschinentreppe 45° < α< 70°     maximal 4,0 m bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe zwei Handläufe; Höhe 0,9 m Ausnahmefall; Steigungswinkel α von mehr als 60° vermeiden
DIN EN 1034
Teil 1
Zugangstyp 3: Stufenleiter, Steigleiter 70° < α< 90°         Ausnahmefall
BGI 561
ArbStättV
Treppen α etwa zwischen 24° bis 36° (bei Anwendung Schrittma¯formel) 14-19 cm 32-26 cm Treppenpodest nach maximal 18 Stufen Handlauf bei mehr als 4 Stufen beidseitig Handläufe,

wenn Stufenbreite >1,50m

 
Hilfstreppe/ Steiltreppe 38°< α< 45° 19-21 cm 25-21 cm
ArbStättV
BGI 561
Treppen
Ideale Treppe
α = 30° 17 cm 29 cm      
BGV D36
EN 131
Stufenanlegeleitern 60°< α< 70° Stufenabstand 230-300 mm waagerechte Stufen> 8 cm     Einhängevorrichtung
ArbStättV
BGV D36
BGI 701
Steigleitern 70°< α< 90° Sprossenabstand max. 280 mm
  • Flachsprossen> 20 mm
  • Rundsprossen> 25 mm
max. 10 m   Absturzsicherung, z.B. Rückschutz, bei Aufstiegshöhen ab 5 m

.

Vorschriften und Regeln


Nachstehend sind einschlägige Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Arbeitsstätten - Richtlinien ( ASR), insbesondere ASR 17/1,2 "Verkehrswege"

2. Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1)

Maschinen der Papierherstellung (VBG 7r)neu BGR 500 Kapitel 2.22

Leitern und Tritte (BGV D36)

3. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln, Merkblätter und sonstige Schriften

ZH 1/30 Sicherheitsregeln für Papiermaschinen

BGI 561 Merkblatt für Treppen

BGI 701 Broschüre: Innerbetriebliche Verkehrswege

4. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10722 Berlin)

DIN 24531 Trittstufen aus Gitterrost für Treppen aus Stahl
DIN 24533 Geländer aus Stahl
DIN EN 131 Leitern
DIN EN 12100 Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze
DIN EN 1034 Teil 1 Sicherheit von Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung Teil 1: Gemeinsame Anforderungen
DIN EN ISO14122 Teil 1 Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen
DIN EN ISO 14122 Teil 2 Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege
DIN EN ISO 14122 Teil 3 Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer


1 Definition Steigungswinkel siehe Abb. 1

ENDE

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