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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

GUV-I 842 / DGUV Information 213-015 - Beispielsammlung Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit auf und in Deponien
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/433)

(Ausgabe 04/2001)



Anwendung dieser Beispielsammlung

Die Fachgruppe "Entsorgung" des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) hat diese Beispielsammlung als Ergänzung zu den Ausführungen zum Explosionsschutz in der GUV-Regel "Deponien" (GUV-R 127, bisher GUV 17.4) erstellt. Der in diesen Regeln definierte Anwendungsbereich ist auch für diese Beispielsammlung zu beachten.

Mit dieser Beispielsammlung soll dem verantwortlichen Unternehmer und den Versicherten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Personalräten und Planern eine Hilfestellung zur Einschätzung der Explosionsgefahren auf Deponien gegeben werden.

Explosionsschutzmaßnahmen

Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen wird auf die "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV-R 104, bisher GUV 19.8) verwiesen.

Für einige häufig auftretende wichtige Begriffe werden hier die Definitionen (siehe Abschnitt B der "Explosionsschutz-Regeln") angegeben:

Explosionsfähige Atmosphäre:

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen.

Bemerkung: Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis +60 °C.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre:

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in Gefahr drohender Menge. Eine Menge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.

Explosionsgefährdete Bereiche:

Explosionsgefährdete Bereiche sind räumliche Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

Zonen:

Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt (gemäß RL 99/92/EG ):

Zone 0 Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Bemerkung: Der Begriff häufig ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Zone 1 Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2 Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Bemerkung: Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden. Als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung der Explosionsgefahr und der Auswahl der notwendigen Schutzmaßnahmen kann nachstehende Beispielsammlung dienen.

F Beispielsammlung

(Auszug aus den Explosionsschutz-Regeln Ausgabe 7/00)

Vorbemerkungen

Der Fachausschuss "Chemie", Sachgebiet "Explosionsschutz" hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2003 die Beispielsammlung vollständig zu überarbeiten. Diese Überarbeitung wurde notwendig wegen:

Die Überarbeitung der Beispielsammlung wurde mit dem Ziel durchgeführt, die Beispiele im Hinblick auf Grundsätzliches zu straffen und unterschiedliche Aussagen zum gleichen Sachverhalt zu vermeiden. Die neue Beispielsammlung erscheint im Blaudruck. Die alte Beispielsammlung im Gründruck wird für eine Übergangsphase (bis 30.6.2006) beibehalten.

Zunächst sind generelle Aussagen vorangestellt. Danach folgen grundsätzliche Fallbeispiele. Die Fallbeispiele können in den nachfolgenden Ergänzungslieferungen nach Bedarf erweitert werden.

Die in den einzelnen Beispielen aufgeführten Maßnahmen gelten für den Normalbetrieb, berücksichtigen aber auch Betriebsstörungen. Sie können als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen für das Vermeiden von Explosionsgefahren dienen.

Für das erstmalige und wiederholte An- und Abfahren einer Anlage und den Explosionsschutz in Räumen, die über Öffnungen mit explosionsgefährdeten Bereichen in Verbindung stehen, sind besondere Überlegungen anzustellen.

Nach Abschnitt D1 der Regeln "Grundlagen für die Beurteilung der Explosionsgefahr" hängt die Entscheidung, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, von den gegebenen Umständen ab und muss sich stets auf den vorliegenden Einzelfall beziehen. Deshalb ist bei Anwendung der Beispielsammlung stets zu untersuchen, ob in dem zu beurteilenden Fall das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre hinsichtlich der Menge und Wahrscheinlichkeit mit dem Beispiel des der Sammlung zu Grunde liegenden Sachverhalts übereinstimmt.

Bei Abweichungen von den in der Beispielsammlung angegebenen Voraussetzungen sind Änderungen der Zone bzw. deren Ausdehnung möglich.

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