Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 835 - Innenreinigungsanlagen für Eisenbahnfahrzeuge zur Personenbeförderung
Bauliche Anlagen und technische Einrichtungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/415)

(Ausgabe 11/2002; 10/2008; 06/2009)


nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Informationen der Unfallversicherungsträger enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Informationen der Unfallversicherungsträger richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfaltverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Informationen der Unfallversicherungsträger enthaltenen Empfehlungen, insbesondere bei den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.

Vorbemerkung

Diese Information beschreibt Sicherheit und Gesundheitsschutz betreffende Anforderungen an die Gestaltung von Innenreinigungsanlagen für Eisenbahnfahrzeuge zur Personenbeförderung, die sich aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln ergeben. Diese Information enthält keine darüber hinausgehenden Forderungen.

Grundlegende Anforderungen enthalten insbesondere die Arbeitsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 bzw. GUV-V A1). Darüber hinaus sind weitere staatliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik zu beachten. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften und Regeln ist im Anhang 1 enthalten.

Diese Information enthält Hinweise für Planung und Errichtung von Innenreinigungsanlagen, die von Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie deren Auftragnehmer, wie Planungsbüros, Bau- und Instandhaltungsunternehmen und Reinigungsunternehmen berücksichtigt werden müssen. Verhaltensregeln für die Nutzung werden hier nicht beschrieben. Diese sind in der Information "Reinigen von Eisenbahnfahrzeugen zur Personenbeförderung" (BGI 5034) zusammengestellt.

Für die Planung und Errichtung von Reinigungsanlagen sind genaue Kenntnisse über die auszuführenden Arbeiten sowie über Abmessungen und Gestaltung der zu reinigenden Eisenbahnfahrzeuge zwingend erforderlich.

Art und Häufigkeit der Reinigungen sind abhängig von der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge und den Qualitätsanforderungen des Fahrzeugbetreibers. Um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Reinigung zu gewährleisten, sind auf die Reinigungsarten abgestimmte Reinigungsanlagen und Arbeitsmittel erforderlich.

Innenreinigungsarten sind z.B. die Bedarfsreinigung, Tagesreinigung, Wochenreinigung sowie bei größerem Reinigungsumfang die Basisreinigung oder auch die Grund- und Hauptreinigung.

Zu den Innenreinigungsarbeiten gehören z.B.:

Zusätzliche Arbeiten können z.B. sein:

1 Einleitung

Die Innenreinigung wird grundsätzlich in speziell für diese Arbeiten errichteten Anlagen (Innenreinigungsanlagen) ausgeführt. Sie umfassen die für die Innenreinigung erforderlichen baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen, z.B.

2 Verkehrswege

2.1 Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege

Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege, insbesondere hinsichtlich deren Anzahl und Abmessungen sowie der Gestaltung der Oberfläche, sind in der Arbeitsstättenverordnung und in der Arbeitsstättenrichtlinie 17/1, 2 enthalten. Darüber hinaus sind in § 8 der Unfalverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) bzw. "Eisenbahnen" (GUV-V D30.1) Anforderungen an Verkehrswege für Personen neben Gleisen von Schienenbahnen festgelegt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion