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BGI 814 - Fernsehen, Hörfunk und Film Kamerakrane
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 02/2007)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Vorbemerkung
Diese BG-Information wurde in Zusammenarbeit zwischen der VBG und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure vom BR, Bavaria-Film, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RTL, SR, SRT, Studio Hamburg, Studio Babelsberg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.
Ziel ist, ein einheitliches sicherheitstechnisches Niveau für die Bereitstellung und Benutzung von Kamerakranen unter Berücksichtigung der branchenüblichen Betriebsweise zu gewährleisten.
Anforderungen an den Betreiber über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Kamerakranen und deren Benutzung sind insbesondere in der Unfallverhütungsschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1) sowie in den §§ 3, 4 und 10 der Betriebssicherheitsverordnung gestellt.
"Kamerakrane fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und je nach Ausstattung auch der Niederspannungsverordnung und des Gesetzes über elektromagnetische Verträglichkeit. Es gelten somit für den Hersteller die darin enthaltenen technischen und formellen Anforderungen.
Diese BG-Information enthält grundsätzliche Kriterien und Merkmale von Kamerakranen, die Bereitstellung, die Gefährdungsbeurteilung sowie die qualifizierte Benutzung und Prüfung. Die vorliegende Schrift gibt auch eine Übersicht über anzuwendende Rechtsnormen und stellt qualitative Anforderungen an Arbeits- und Gesundheitsschutz.
1 Anwendungsbereich
Kamerakrane werden in Produktions- und Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung zum Halten und Bewegen von Kameras, Scheinwerfern und Kameramännern auch über Personen eingesetzt.
Diese BGI enthält Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Kamerakranen. Zusätzlich wird mit der enthaltenen Gefährdungsbeurteilung eine Handlungshilfe zum sicheren Einsatz gegeben.
Die Anforderungen dieser BG-Information gelten für Kamerakrane und kamerakranähnliche Arbeitsmittel, bei denen Gefährdungen vergleichbar mit den hierin beschriebenen Merkmalen auftreten.
Da die Bedienung des Kamerakranes ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheit der Produktion ist, muss diese durch besonders befähigte Personen erfolgen.
Gemäß DIN 15999 trägt der Kamerakranschwenker nach Beauftragung durch den Unternehmer die fachliche Verantwortung für das sichere Führen des Kamerakranes. Die Grundsätze in Abschnitt 4 finden Anwendung auf die Auswahl, Ausbildung und den Befähigungsnachweis für Kamerakranschwenker. Sie müssen auch dazu qualifiziert sein, Kamerakrane nach Aufbauanleitung auf- und abzubauen und auf Betriebssicherheit zu überprüfen.
Abschließend werden Empfehlungen für die Prüfung von Kamerakranen gegeben.
2 Bereitstellung
Kamerakrane werden in einer Vielzahl von Bauarten und Ausstattungsvarianten sowie mit unterschiedlichen Sicherheitseinrichtungen angeboten. Daher kommt der Auswahl der Kamerakrane erhebliche Bedeutung zu. Hierbei sind die sich aus der Benutzungsart und den spezifischen Einsatzbedingungen ergebenden Gefährdungen zu berücksichtigen.
Der Unternehmer darf nur geprüfte Kamerakrane bereitstellen - siehe Abschnitt 6. Kamerakrane müssen den Mindestanforderungen der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) und - soweit anwendbar - der EN 280 entsprechen.
Zusätzlich gelten die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung - siehe auch BetrSichV Anhang 1, Nr. 3.2 "Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten".
Neben diesen Anforderungen können die in Anhang A aufgeführten Normen Anwendung finden.
Der Unternehmer hat Kamerakrane mit folgender Grundausstattung bereitzustellen:
Konstruktion:
Bedien- und Stellelemente:
Benutzerinformation
3 Benutzung
Für den Einsatz von Kamerakranen gilt auch die DIN 15999 "Kamerakrane - Einsatz von Kamerakranen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten" - siehe Anhang
(Stand: 21.08.2023)
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