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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 813 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte
Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

(Ausgabe 02/2007; 03/2013)



Archiv 02/2007

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkung

Nach den geltenden Bestimmungen gebaute und betriebene Geräte sind ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitssicherheit.

Der Unternehmer ist verpflichtet, sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Um die Sicherheit der Arbeitsmittel zu gewährleisten, werden diese in Abhängigkeit ihres betrieblichen Einsatzes so geprüft, dass mögliche Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können.

Damit sichergestellt wird, dass nur Geräte und Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden, ist eine Erstprüfung vor Inbetriebnahme erforderlich.

Nach Änderung und Instandsetzung ist eine Prüfung erforderlich, um die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen

Zustands zu gewährleisten. Dies ist notwendig, weil durch aufgetretene Fehler sicherheitsrelevante Bauteile beschädigt worden sein können oder bei Reparaturarbeiten möglicherweise Schutzmaßnahmen aufgehoben worden sind.

Beim Betrieb der Anlagen und bei der Nutzung von Geräten können ebenfalls Mängel und Schäden entstehen. Auch durch nicht sofort erkennbare Mängel wird die Sicherheit beeinträchtigt. Deshalb sind Wiederholungsprüfungen erforderlich. Durch Besichtigung und Messung sicherheitsrelevanter Maßnahmen an Geräten und Anlagen wird der betriebssichere Zustand geprüft. So können Mängel rechtzeitig erkannt und eine ausreichende Sicherheit beim Betrieb elektrischer Anlagen und Geräte gewährleistet werden.

Diese BG-Information ist in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure ( ARD.ZDF medienakademie, Bavaria, BR, DR, DW, HR, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, SRT, Studio Hamburg, SWR, WDR, ZDF) entstanden und mit den Verbänden DTHG, EVVC und VPLT abgestimmt.


1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung auf die Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte in den Betriebs- und Produktionsstätten für Fernsehen, Hörfunk und Film, Theater und Veranstaltungen.

Betriebsstätten können zum Beispiel Werkstätten, Lagerräume, Probenräume und auch Büroräume sein.


Produktionsstätten können Studios, Theater, Mehrzweckhallen, Kirchen, Schulen, Varietés, Kabaretts, Bars und Diskotheken sein. Hierzu zählen auch Aufnahme- und Szenenflächen bei Außenaufnahmen.

In Betriebs- und Produktionsstätten im Ausland sind unter Berücksichtigung der örtlichen Regelungen gleichwertige Maßnahmen zu treffen.

2 Verantwortung und Organisation, Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer hat die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und legt nach Betriebssicherheitsverordnung die Art und den Umfang der Prüfungen sowie die Prüffristen und die "für die Prüfung von Arbeitsmitteln befähigten Personen" fest. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Eine Gefährdungsbeurteilung kann auch aufgrund langjähriger Erfahrung und Berücksichtigung von aufgetretenen Fehlern und Mängeln erfolgen. Die vorliegende BG-Information ist das Ergebnis solcher bewährten Gefährdungsbeurteilungen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüffristen eingehalten und Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er trifft die dazu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen. Insoweit hat der Unternehmer die Organisations-, Auswahl- und Aufsichtsverantwortung.

Es gehört zu den Pflichten der Leiter von Verantwortungsbereichen (Vorgesetzten), dafür zu sorgen, dass nur geprüfte elektrische Anlagen und Geräte in Betrieb genommen, bestimmungsgemäß verwendet und Wiederholungsprüfungen durchgeführt werden.

Elektrische Anlagen und Geräte dürfen nur von geeigneten befähigten Personen geprüft werden. Die Anforderungen an die befähigten Personen sind in TRBS 1203 Teil 3 festgelegt. In der Regel ist dies eine Elektrofachkraft.

Bei der Prüfung von nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln kann die Elektrofachkraft durch Hilfskräfte unterstützt werden. Die Auswahl, die Unterweisung und die Aufsicht über die Hilfskräfte liegen in der Verantwortung der Elektrofachkraft. Der Einsatz dieser elektrotechnisch unterwiesenen Personen setzt die Verwendung geeigneter Prüfgeräte voraus.

Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren.

Einfache Sicht- und Funktionsprüfungen sind durch den Nutzer des Arbeitsmittels durchzuführen. Diese Prüfungen unterliegen keiner Dokumentationspflicht.

Im Betrieb benutzte, private Geräte unterliegen ebenfalls diesen Regelungen.

3 Begriffe

3.1 Anlagen

3.2 Geräte

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