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BGI/GUV-I 812 / DGUV Information 215-312 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 02/2007; 01/2014)
Archiv 02/2007
1 Vorbemerkung
In Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen werden für besonders publikumswirksame Vorgänge gem. pyrotechnische Gegenstände und Sätze verwendet oder andere so genannte "szenische Effekte" realisiert. Der Einsatz von Pyrotechnik sowie anderer szenischer Effekte und alle damit verbundene Tätigkeiten erfordern zur Vermeidung möglicher Unfall- und Gesundheitsgefahren jedoch die Beachtung einer Reihe sicherheitstechnischer und organisatorischer Regelungen.
Die hier vorliegende Information stellt einschlägige Rechtsnormen und Empfehlungen zusammen, die dem Schutz der Mitwirkenden sowie der Zuschauer und Zuschauerinnen dienen. Wenn sowohl die Spezifik der Arbeitsmittel und der Arbeitsplatzumgebung als auch der Umgang mit deren Risiken diesen Festlegungen entsprechen, können Unfall- und Gesundheitsgefahren vermieden werden.
Wir beschreiben die bei der Umsetzung besonderer szenischer Vorgänge und Effekte zu erwartenden Gefährdungen und geben anschließend jeweils Hinweise auf geeignete Schutzmaßnahmen. Unsere Empfehlungen berücksichtigen die zum Zeitpunkt der Erarbeitung dieser Information vorwiegend angewandten Technologien; künftige Anpassungen an die fortschreitende Entwicklung sind jedoch geboten (dies gilt in besonderem Maß für kombinierte Effekte).
Unsere Information soll außerdem bei einer erfolgreichen Anwendung der Instrumente des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen helfen. Unser Ziel ist, beim Einsatz von Pyrotechnik und bei der Realisierung besonderer szenischer Effekte ein einheitliches sicherheitstechnisches Niveau zu erreichen.
Diese Information ist dem gemeinsamen Standpunkt der beim Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) im Fachbereich "Verwaltung", Sachgebiet "Bühnen und Studios" vertretenen, betroffenen Fachkreisen verpflichtet. Bei der Zusammenstellung haben insbesondere Vertreter und Vertreterinnen folgender Institutionen mitgewirkt:
Eingang in den Text fanden ebenfalls Arbeitsergebnisse der VBG; insbesondere verweisen wir auf deren Fachinformation "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Besondere szenische Effekte und Vorgänge" (BGI 810-5).
Die im Folgenden ausgewiesenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere nicht aus - zu nennen sind hier die Technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2 Begriffe
Das folgende Glossar definiert die in dieser Information verwendeten Begriffe.
Anzündmittel sind Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur nicht-detonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischer Gegenstände bestimmt sind.
Der Betreiber betreibt die Veranstaltungsstätte - er hat die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, einen bestimmenden Einfluss auf die Veranstaltungsstätte, den Betrieb oder die Einrichtungen auszuüben. Dies sind z.B. Eigentümer/innen, Pächter/innen, Dauermieter/innen, Betriebsführer/ innen, Betreibergesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder auch kommunale Eigenbetriebe.
Ein Effekt ist umgangssprachlich eine durch eine bestimmte Ursache hervorgerufene Wirkung optischer, akustischer oder kombinierter Art. Auf Bühnen, in Studios oder bei Veranstaltungen gelten als Effekte die Vorgänge, die Naturerscheinungen (z.B. Blitze) nachstellen oder das Publikum besonders beeindrucken sollen.
Die räumliche Ausdehnung eines Effektes bezeichnet man als Effektgröße - im Ausgangsbereich von pyrotechnischen Gegenständen entspricht diese deren Wirkbereich.
Anhand der Gefährdungen, die von dem Effekt bzw. von szenischen Vorgängen allgemein ausgehen, werden erforderliche Sicherheitsabstände festgelegt. Die Festlegung der Sicherheitsabstände erfolgt durch die nach der europäischen Richtlinie 2007/23/EG benannten Institutionen (z.B. Bundesamt für Materialforschung und -prüfung/BAM) auf der Grundlage nationaler Vorschriften.
Die Zone innerhalb eines festgelegten Sicherheitsabstandes wird als Gefahrbereich bezeichnet (siehe Bild 1 und Bild 2 roter und gelber Bereich). Die Verantwortung für diesen Bereich liegt bei der Person, die den Vorgang durchführt.
Ein geprüfter Requisiteur oder eine geprüfte Requisiteurin ist ein Requisiteur oder eine Requisiteurin mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einem Abschluss vor einer staatlich anerkannten Prüfstelle (z.B. der Industrie- und Handelskammer/ IHK) oder einer vergleichbaren Fachausbildung in Verbindung mit mehrjähriger Berufserfahrung.
(Stand: 22.08.2023)
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