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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 790-001 / DGUV Information 213-701 - Allgemeiner Teil
BG/ BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 08/2005aufgehoben)


vergleiche TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Zur aktuellen Fassung

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelun gen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Vorbemerkung

BG/ BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung werden von

in Abstimmung mit den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA) herausgegeben. Sie haben das Ziel, den Unternehmen eine Hilfe für den auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bezogenen Teil der Gefährdungsbeurteilung zu geben und werden als BG-Informationen in das Sammelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter der Bestellnummer BGI 790-001 ff. aufgenommen.

1 Hintergrund

Bei der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung steht die Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen im Mittelpunkt der Ermittlungen und Beurteilungen des Unternehmers [ 1]. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BGIA) erarbeiten zur Unterstützung der Unternehmen bei dieser anspruchsvollen Aufgabe zahlreiche Hilfsmittel, von denen im Rahmen dieser BG-Information die "BG/ BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung" behandelt werden.

BG/ BGIA-Empfehlungen sind in der Regel Expositionsbeschreibungen für Verfahren und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend dem Stand der Technik. Sie geben dem Unternehmer praxisgerechte Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Hinweise zu ihrer Wirksamkeitskontrolle. Der Unternehmer kann nach Prüfung der Übertragbarkeit auf seine betriebliche Situation die Empfehlungen der BG/ BGIA-Empfehlungen übernehmen und damit den eigenen Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren; dies ist insbesondere bei messtechnischen Ermittlungen von Bedeutung, die im Einzelfall ganz entfallen können. Darüber hinaus enthalten BG/ BGIAEmpfehlungen weitere Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung, z.B. zusätzliche Gefahrstoffinformationen einschließlich Informationen über Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren, technische Minimierungsmaßnahmen und andere Maßnahmen des auf Gefahrstoffe bezogenen Arbeitsschutzes.

BG/ BGIA-Empfehlungen werden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) und dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) in Zusammenarbeit mit den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) grundsätzlich entsprechend den Anforderungen an Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" (TRGS 420) [ 2] erarbeitet. Hiervon abweichend werden auch BG/ BGIA-Empfehlungen für die Fälle erarbeitet, in denen beispielsweise entsprechend § 9 Abs. 5 oder § 10 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung trotz Arbeitsverfahren/-weise nach dem Stand der Technik eine Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte nicht erreicht wird.

BG/ BGIA-Empfehlungen werden als BG-Informationen veröffentlicht. Darüber hinaus erfolgt eine Verbreitung über das Internet sowie branchenbezogen durch die Berufsgenossenschaften.

BG/ BGIA-Empfehlungen für die Einhaltung eines Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) [ 3] bzw. BG/ BGIA-Empfehlungen für Stoffe ohne AGW, bei denen ein akzeptables Risiko besteht, können vom AGS in die TRGS 420 aufgenommen werden. Zur Aufnahme von BG/ BGIA-Empfehlungen in die TRGS - 420 gilt das folgende Schema:

Bild: Aufstellung von VSK-Ablaufschema:


Für in den TRGS 420 aufgeführte BG/ BGIA-Empfehlungen gilt die Vermutungswirkung gemäß § 8 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung.

Dies bedeutet, dass

2 Anwendung von BG/ BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer wendet BG/ BGIA-Empfehlungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung an. Dabei prüft er, ob die in den BG/ BGIA-Empfehlungen beschriebenen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchführt werden und ob die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen für diese Tätigkeiten beachtet und eingehalten werden. Stellt der Unternehmer fest, dass die Voraussetzungen der BG/ BGIA-Empfehlungen erfüllt sind, kann er das Ergebnis für seine Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Werden noch andere Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit anderen Stoffen durchgeführt, die in den BG/ BGIA-Empfehlungen nicht behandelt sind, muss dies in der Beurteilung der Gesamtsituation berücksichtigt werden.

Die Anwendung von BG/ BGIA-Empfehlungen wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert. Die Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Der Anwender von BG/ BGIA-Empfehlungen ermittelt in mindestens jährlichem Abstand, ob die Voraussetzungen für seinen Arbeitsbereich unverändert gültig sind und dokumentiert das Ergebnis. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Verfahrensänderungen sowie hinsichtlich der Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzeinrichtungen, deren Funktion Voraussetzung für die Anwendung BG/BA-Empfehlung ist. Zu der Überprüfung zählt auch die Prüfung, ob die BG/GIA-Efehlungen unverändert gültig sind.

Bei Anwendung von BG/ BGIA-Empfehlungen bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Informationsermittlung (§ 7), die Verpflichtung zur Beachtung der Rangordnung der Schutzmaßnahmen (§ 9), die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten (§ 14) sowie das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (§ 16) bestehen.

3 Aufstellung von BG/ BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung

3.1 Anforderungen

3.1.1 Aufstellung von BG/ BGIA-Empfehlungen auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen

Grundlage für die Aufstellung von BG/ BGIA-Empfehlungen ist in der Regel das Vorliegen einer ausreichenden Zahl repräsentativer Arbeitsplatzmessungen. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kommen als weitere geeignete Ermittlungsmethoden in Betracht:

Bei der Aufstellung von BG/ BGIA-Empfehlungen auf der Grundlage von Messungen entsprechend TRGS 402 [ 4] werden in der Regel Messergebnisse zugrunde gelegt, die in repräsentativ ausgewählten Arbeitsbereichen unter normaler Auslastung hinsichtlich der Arbeits- und Produktionsbedingungen, während unterschiedlicher Schichten sowie unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Einflüsse gewonnen wurden. Dabei werden auch ungünstige Bedingungen berücksichtigt, z.B. An- und Abfahrvorgänge, Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten oder hohe Auslastung.

Messberichte über durchgeführte Arbeitsplatzmessungen sollen den Anforderungen der Akkreditierungsrichtlinien der Länder genügen [ 5]. Hierbei ist besonders auf genaue Angaben der Arbeits- und Produktionsbedingungen einschließlich der Anlagenkapazität und der Anlagenauslastung zu achten. Zur Beurteilung eines Arbeitsverfahrens wird dieses in Teilschritte zerlegt und die Exposition bei jedem Einzelschritt geprüft. Hierbei sind insbesondere auch Expositionsspitzen und Stoffgemische zu berücksichtigen.

Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muss vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Messergebnisse, von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden. Bei ausreichend großem Messwertekollektiv wird für die Expositionsbewertung das 95-Perzentil der Messwerteverteilung herangezogen.

In der Regel werden mindestens 24 repräsentative Arbeitsbereichsanalysen aus möglichst vielen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten verlangt. Eine geringere Anzahl von Messergebnissen kann bei Stoffen mit einem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ausreichend sein, wenn niedrige Bewertungsindices mit geringer Streuung der Einzelwerte vorliegen oder wenn sich die Arbeitsbedingungen langfristig wenig ändern. So reichen zum Beispiel 12 Arbeitsbereichsanalysen aus verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten aus, wenn alle Messergebnisse< 1/2 × AGW sind.

Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ebenfalls ein geringerer Messaufwand ausreichend.

Bei der Beurteilung sind zusätzlich zu berücksichtigen:

Wurden Schichtmittelwerte auf Grund einer verkürzten Exposition erhalten, so sind neben den Messergebnissen auch die auf die Expositionsdauer bezogenen Messwerte anzugeben. Gegebenenfalls ist anzugeben, wieweit eine verkürzte Exposition typisch für das Arbeitsverfahren ist. Es müssen ausreichende Informationen über die Einhaltung der Kurzzeitwertbedingungen vorliegen. Bei Schwankungen der Expositionsverhältnisse ist das Ergebnis durch Kurzzeitmessungen ausreichend abzusichern.

3.1.2 Aufstellung von BG/ BGIA-Empfehlungen ohne Arbeitsplatzmessungen

Werden BG/ BGIA-Empfehlungen ohne Arbeitsplatzmessungen aufgestellt, ist neben der Expositionsbeschreibung die Validität des eingesetzten Ermittlungsverfahrens zu belegen.

3.2 Allgemeine Anforderungen

Bei der Aufstellung von BG/ BGIA-Emfehlungen sind zu beachten:

BG/ BGIA-Empfehlungen werden mindestens alle drei Jahre auf Aktualität überprüft und an den Stand der Technik angepasst.

3.3 Gestaltung von BG/ BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung

3.3.1 Festlegung des Anwendungsbereichs

BG/ BGIA-Empfehlungen enthalten alle zu ihrer Anwendung notwendigen Informationen. Sie werden nach Möglichkeit auf eine breite Anwendbarkeit abgestellt und sind für den Anwender verständlich und praktikabel. Aus der Beschreibung des Anwendungsbereiches geht hervor, für welche Verfahren und Stoffe, für welche Grenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwerte), für welche Belastungssituationen und unter welchen betrieblichen Bedingungen die BG/ BGIA-Empfehlungen anwendbar sind. Hierbei wird eine klare Abgrenzung zu Verfahren und Stoffen getroffen, die nicht unter die BG/ BGIA-Empfehlungen fallen.

3.3.2 Verfahrensspezifische Bedingungen

Im Text werden

festgelegt und detailliert beschrieben.

3.3.3 Stoffspezifische Bedingungen

In BG/ BGIA-Empfehlungen wird eindeutig festgelegt, für welche Stoffe, Stoffgruppen, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie für welche Einsatzmengen sie gelten. Insbesondere wird eine genaue Abgrenzung zu Stoffen, auf die die BG/ BGIA-Empfehlungen nicht anwendbar sind, z.B. mittels Grenzwerten, Gefährdungszahl oder ähnlicher Parameter, vorgenommen.

3.3.4 Überprüfung

Bei der Anwendung von BG/ BGIA-Empfehlungen ist es , notwendig, dass die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen eingehalten und beachtet werden. Die Gültigkeit der Beurteilung muss deshalb durch regelmäßige Überprüfung nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere bei Verfahrensänderungen und hinsichtlich der technischen Schutzeinrichtungen, deren Funktion Voraussetzung für die Anwendung der BG/ BGIAEmpfehlungen ist. Insbesondere sind die Intervalle der Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen festzulegen. Auch sind Hinweise über die Art der Prüfung erforderlich.

3.3.5 Anwendungshinweise

BG/ BGIA-Empfehlungen enthalten Anwendungshinweise für den Unternehmer. Dazu zählt, dass der Unternehmer bei Anwendung der BG/ BGIA-Empfehlungen

BG/ BGIA-Empfehlungen enthalten außerdem Hinweise auf die weiter bestehenden Unternehmerpflichten gemäß der Gefahrstoffverordnung.

4 Aufnahme von BG/ BGIA-Empfehlungen in BG-Informationen

Die Aufnahme von BG/ BGIA-Empfehlungen in BG-Informationen erfolgt auf Beschluss des Arbeitkreises BG/ BGIA-Empfehlungen. Voraussetzung ist das Vorliegen von Expositionsbeschreibungen gemäß den Anforderungen dieser BG-Information einschließlich Festlegung der zu den BG/ BGIA-Empfehlungen gehörenden Schutzmaßnahmen.

Vorschläge für die Aufnahme von BG/ BGIA-Empfehlungen in BG-Informationen sind zu richten an den Arbeitkreis BG/ BGIAEmpfehlungen beim Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA). Vorschläge sollen bereits vor Beginn von Untersuchungsprogrammen mit dem Arbeitskreis abgestimmt werden.

Für die Aufstellung von BG/ BGIA-Empfehlungen werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

5 Schrifttum

[ 1] Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). BGBl. Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, S. 3758 vom 29. Dezember 2004
[ 2] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung (TRGS 420). BArbBl (1999) Nr. 9, S. 53-58, zuletzt geändert BArbBl (2002) Nr. 3, S. 67 - 68, berichtigt BArbBl (2002) Nr. 5, S. 11 im Internet unter www.baua.de/prax
[ 3] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - "Luftgrenzwerte" (TRGS 900). Ausgabe Oktober 2000. BArbBl (2001) Nr. 9, S. 86-89, zuletzt geändert BArbBl (2004) Nr. 7 5, S. 55-56, im Internet unter www.baua.de/prax
[ 4] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen (TRGS 402). Ausgabe November 1997. BArbBl (1997) Nr. 11, S. 27-33, im Internet unter www.baua.de/prax
[ 5] Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung, vom 01. Juni 2002, Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, München


ENDE

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