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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 770 / DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/278)

(Ausgabe 11/2002; 07/2011)



redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004,
Anhang Nr. 1.8 Verkehrswege,
Anhang Nr. 1.10 Laderampen

Vorbemerkung

Diese BG-Information erläutert Gesichtspunkte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, die bei der Planung und der Errichtung von Fahrwegen für Eisenbahnen zu berücksichtigen sind. Soweit diese BG-Information Maßangaben enthält, sind diese als Mindestabmessungen zu verstehen.

Grundlage sind die in den §§ 5, 6 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) enthaltenen Baubestimmungen sowie die in § 38 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Dort werden Ausweichmöglichkeiten (Sicherheitsräume) für Personen, die sich neben Gleisen von Eisenbahnen aufhalten, Sicherheitsabstände in Arbeitsstätten und hinreichend bemessene Verkehrswege für Personen gefordert.

Die in dieser BG-Information enthaltenen Erläuterungen sollen Arbeitshilfen bei der Umsetzung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) sein. Im Unterschied zu den staatlichen Regelwerken für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, z.B. EBO, ESBO, BOA, EBOA, und den ergänzend hierzu veröffentlichten Richtlinien und Verwaltungsanweisungen sind in dieser BG-Information ausschließlich Maßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten beschrieben, die Schienenfahrzeuge führen, begleiten oder überwachen, die Ladetätigkeiten und damit zusammenhängende Prüf- und Überwachungstätigkeiten ausüben oder die Instandhaltungsarbeiten an oder in Bahnanlagen ausführen.

Die Verantwortung für die sichere Gestaltung der Bahnanlagen liegt beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Dies plant und baut aber in vielen Fällen die Anlagen nicht selbst. Deshalb soll diese BG-Information auch Architekten, Planern, ausführenden Unternehmen und Aufsichtsbehörden eine Arbeitshilfe sein.

Darüber hinaus sind sie auch an den Eisenbahnverkehrsunternehmer gerichtet. Dieser hat unabhängig von den Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers dafür zu sorgen, dass seine Beschäftigten vor vermeidbaren Gefahren bei der Arbeit geschützt sind.

Bauliche Maßnahmen allein gewähren den Beschäftigten noch nicht einen ausreichenden Schutz vor Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge. Dieser kann nur erreicht werden, wenn auch die Bestimmungen des Abschnittes "Betrieb" der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) sowie die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) eingehalten werden.

Abbildung 1: Damit die Anforderungen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz eingehalten werden, müssen Gleisanlagen sorgfältig geplant werden

An Engstellen, wie z.B. auf Brücken, muss mindestens auf einer Seite ein durchgehend begehbarer Sicherheitsraum vorhanden sein.

1 Allgemeine Grundsätze

Beschäftigte, die sich im Gleisbereich aufhalten, müssen an jeder Stelle eine Möglichkeit haben, rechtzeitig vor herannahenden Schienenfahrzeugen einen hinreichend sicheren Standort außerhalb des Fahrbereiches mindestens auf einer Seite des Gleises zu finden. Deshalb muss neben jedem Fahrbereich möglichst durchgehend eine ausreichend bemessene Ausweichmöglichkeit vorhanden sein. Diese wird als "Sicherheitsraum" bezeichnet. Der Sicherheitsraum muss nicht nur auf der "freien Strecke" und bei Haltestellen, sondern überall, auch in Arbeitsstätten, vorhanden sein. Bestimmungen hierzu enthält § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

Darüber hinaus ist in Arbeitsstätten zur Vermeidung von Quetschstellen der nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der festen Umgebung beidseitig erforderliche Sicherheitsabstand einzuhalten.

Eine weitere wichtige Voraussetzung für den sicheren Aufenthalt von Personen in Bahnanlagen sind nach Anzahl und Abmessungen ausreichend bemessene Verkehrswege. Anforderungen an Verkehrswege sind in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Darüber hinaus enthält § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) für Schienenbahnen spezifische Anforderungen an Verkehrswege. Da die Vorgaben über die Anordnung und Ausführung von Verkehrswegen in den erstgenannten Vorschriften für allgemeine Anwendungsfälle formuliert sind, werden hier Hinweise für die Berücksichtigung eisenbahnspezifischer Belange gegeben.

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