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BGI 736 / DGUV Information 209-043 - Holzschutzmittel - Handhabung und sicheres Arbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/736)
(Ausgabe 11/1997; 11/2009)
Holz als organischer nachwachsender Rohstoff unterliegt einem natürlichen Abbau durch verschiedene Organismen. Aus diesem Grund muss Bauholz oft vor dem Befall durch holzzerstörende Insekten und Pilze geschützt werden. Vor dem Einsatz chemischer Holzschutzmittel ist zu prüfen, ob tragende oder aussteifende Hölzer geschützt werden sollen, oder aber, ob dieser Schutz nur für nichttragende Hölzer erreicht werden soll.
Nur für den konstruktiven Bereich in baulichen Anlagen - und hier auch nur für bestimmte Anwendungsbereiche - ist überhaupt vorgeschrieben, Holzschutzmittel zu verwenden, um eine dauerhafte Standsicherheit zu gewährleisten. Solche Bauteile sind beispielsweise Fachwerke, Pergolen, Stützbalken im Freien, Holzbrücken oder Dachbalken.
Für den zweiten Bereich, dem Schutz nichttragender Hölzer, also beispielsweise für Holzverkleidungen, Fensterrahmen, Außentüren oder Giebelverschalungen, besteht die Gefahr des Verlustes der Standsicherheit nicht. Hier dienen Holzschutzmittel lediglich der Werterhaltung oder Gebrauchstauglichkeit. Bereits an dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass in Innenbereichen, insbesondere in Wohnräumen, chemische Holzschutzmittel grundsätzlich nicht eingesetzt werden sollten.
Charakteristisch für chemische Holzschutzmittel sind ihre bioziden Wirkstoffe:
Je nach Anwendungsbereich (tragende oder nichttragende Bauteile) werden verschiedene Holzschutzmittel eingesetzt:
Für Hölzer baulicher Anlagen dürfen nur Holzschutzmittel angewendet werden, die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erhalten haben: "DIBt-Holzschutzmittel". Sie werden im "Verzeichnis der Holzschutzmittel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" veröffentlicht.
Für den vorbeugenden Schutz nichttragender Holzbauteile gegen Verfärbungen, Fäulnisbildung und Schadinsekten sowie für bekämpfende Holzschutzmittel, die bei nichttragenden Hölzern verwendet werden, sind Produkte mit dem Gütezeichen RAL der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V., ("RAL-Holzschutzmittel") vorgesehen. Zur Qualitätssicherung haben sich hier namhafte Hersteller zusammengeschlossen. Diese Produkte sind sowohl für Heimwerker als auch für den gewerblichen Bereich bestimmt.
Auch für RAL-Holzschutzmittel gibt es ein ständig aktualisiertes Verzeichnis, das im nichtamtlichen Teil des DIBt-Holzschutzmittelverzeichnis abgedruckt ist.
Holzschutzmittel ohne Prüfbescheid oder -zeugnis werden von Fachleuten üblicherweise nicht verwendet. Auch der Endverbraucher sollte diese Produkte nicht erwerben, da sie keiner Prüfung auf Wirksamkeit und auch keiner gesundheitlichen Bewertung unterzogen worden sind.
Nicht zu den Holzschutzmitteln zählen wirkstofffreie Produkte, z.B. Grundierungen, Holzlasuren, Holzlacke, Holzwachse.
1 Anwendung
Nach den Bauordnungen der Länder müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass durch pflanzliche und tierische Schädlinge keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Aber auch außerhalb von baulichen Anlagen kann Holzschutz sinnvoll und notwendig sein (siehe Tabelle).
Dabei hat konstruktiver Holzschutz Vorrang vor chemischem Holzschutz. Beispielsweise können Hölzer eingesetzt werden, die auf Grund ihrer natürlichen Resistenz gegen Pilze, Insekten und/oder Moderfäule keinen chemischen Holzschutz benötigen. Eine Aufstellung solcher Holzarten findet sich in DIN EN 335-2 "Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gebrauchsklassen - Teil 2: Anwendung von Vollholz".
Chemische Holzschutzmittel unterliegen Anwendungsbeschränkungen. Diese sind dem jeweiligen Zulassungsbescheid bzw. technischen Merkblatt des Herstellers zu entnehmen.
Die Auswahl der Holzschutzmittel und Einbringverfahren richten sich nach der Gebrauchsklasse (bisher: Gefährdungsklasse) - siehe DIN EN 335-1 "Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 1: Allgemeines".
Infolge der Biozidrichtlinie 1 dürfen nur Wirkstoffe auf den europäischen Markt kommen, deren Wirksamkeit gegenüber Insekten und Pilzen sowie deren gesundheitliche und umweltbezogene Wirkung geprüft und bewertet sind.
Weitere Ausführungen und Regelungen zum Holzschutz finden sich u.a. in:
Gebrauchs- klasse (bisher: Gefährdungs- klasse) |
Beanspruchung |
(Stand: 23.07.2018)
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