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BGI 730-2 / DGUV Information 209-035 - Profilzerspanerwerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 10/2006; 12/2013aufgehoben)
Vorbemerkungen
Diese Berufsgenossenschaftliche Information (BGI) ist eine praktische Hilfe für die Auswahl und den Einsatz von Schutzmaßnahmen in Profilzerspanwerken. Es werden beispielhaft Schutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb von Maschinen und Anlagen in Profilzerspanwerken dargestellt, die eine sichere Konstruktion, die Verwendung technischer Schutzmaßnahmen sowie Benutzerinformationen beinhalten.
Grundlage dafür bilden die durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) ermittelten Gefährdungen (auch Unfallrisiken) und der in den Mitgliedsbetrieben bekannte und durch Maschinenhersteller angewandte Stand der Technik.
Unter Risiko wird dabei die Wahrscheinlichkeit verstanden, bei einem bestimmten Arbeitsgang (bei einer Tätigkeit) Unfälle bestimmter Schwere zu erleiden. Die Risiken sind in die Gefährdungsstufen I, II und III eingeteilt, die wiederum auf der Auswertung des umfassenden statistischen Materials der BGHM beruhen.
Es bedeuten:
I (hoch) Sehr häufig leichtere Unfälle/ Gesundheitsschäden oder relativ oft schwere Unfälle/Gesundheitsschäden zu erwarten. |
II (erheblich) Häufig leichtere Unfälle/Gesundheitsschäden oder relativ selten schwere Unfälle/Gesundheitsschäden zu erwarten. |
III (gering) Selten leichte Unfälle/Gesundheitsschäden oder nur in extremen Ausnahmefällen schwere Unfälle/ Gesundheitsschäden zu erwarten. |
Ein hier als gering bewertetes Risiko bedeutet keinesfalls, dass an dem Arbeitsplatz oder Arbeitsgerät sorglos gearbeitet werden kann oder gesundheitliche Belastungen ohne weitere Vorsorge in Kauf genommen werden können.
Die im folgenden beschriebenen sicherheitstechnischen Lösungen sind nach den Erfahrungen der BGHM geeignet, Risiken zu mindern und Unfälle zu vermeiden. Sie haben sich in der Praxis bewährt.
Die Unternehmen können bei Beachtung und Anwendung der hier dargestellten Informationen und Beispiele davon ausgehen, dass der Stand der Technik hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheit eingehalten wird.
Die in dieser BGI beschriebenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können .
Im Anhang 1 werden die für das Betreiben sowie den Bau von Maschinen und Anlagen wesentlichen Vorschriften und Regeln aufgeführt.
Die für den Betrieb häufig erforderlichen Unterweisungshilfen und Formblätter finden Sie im Anhang 2.
Die sicherheitsgerechte Ausführung der Maschinen und Anlagen ist stark abhängig vom Baujahr. Diesen unterschiedlichen Anforderungen trägt der Anhang 3 Rechnung.
Anforderungen an unterschiedliche Maschinen/Anlagen
Anforderungen an neue Maschinen und Anlagen
Seit dem 1.1.1995 ist die Einhaltung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie für alle Hersteller (Lieferanten) zwingend. In Deutschland ist die Maschinenrichtlinie durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in nationales Recht umgesetzt.
Deshalb müssen diese Maschinen und Anlagen die in Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen (Beschaffenheitsanforderungen).
Hinweis: Gemäß "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EC" (2. Auflage - Juni 2010) "gelten Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, nicht als unvollständige Maschinen" (aus Leitfaden S. 44). Solche Maschinen dürfen folglich nicht mit einer Einbauerklärung ausgeliefert werden. "Unvollständige Maschine" ist gemäß Maschinenrichtlinie fast eine Maschine, die "für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann". |
Die Betriebsanleitung ist gemäß Anhang I, Punkt 1.7.4 Maschinenrichtlinie ein wesentlicher Bestandteil des technischen Arbeitsmittels. Sie gehört zum Lieferumfang für die Maschine. Wichtig ist, dass der Hersteller die Restrisiken ermittelt und in der Betriebsanleitung Empfehlungen zu Verhaltens- und Qualifikationsanforderungen der Maschinenbediener gibt. Die Restrisiken, Warnhinweise auf vorhersehbare Fehlanwendungen sowie die evtl. benötigten persönlichen Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Gefährdungen sind zu benennen. Die Betriebsanleitung muss in der Sprache des Verwendungslandes (deutsch) formuliert sein.
Mit der Konformitätserklärung und der Vergabe des CE-Kennzeichens dokumentiert der Hersteller die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie an die Maschine/Anlage.
Unvollständige Maschine
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG führt neu den Begriff der "Unvollständigen Maschine" ein. Damit werden Maschinen definiert, die "für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen können". Für unvollständige Maschinen ist gemäß Maschinenrichtlinie keine Konformitätserklärung, sondern eine sogenannte Einbauerklärung vorgesehen, die den Hinweis enthalten muss, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn... festgestellt wurde, dass die Maschine... den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht".
Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. Eine funktionsfähige Maschine mit fehlenden Schutzeinrichtungen darf demzufolge nicht mit einer Einbauerklärung ausgeliefert werden.
Anforderungen an gebrauchte Maschinen und Anlagen
Das neue ProdSG erfasst auch Gebrauchtmaschinen (den Gebrauchtmaschinenhandel). Gebrauchtmaschinen müssen mindestens dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens entsprechen.
Gebrauchtmaschinen müssen des Weiteren dem Anhang I der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen
und geeignet sein, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Pflicht zur Umsetzung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an den Maschinenbetreiber (Unternehmer).
Maschinen für den Eigengebrauch
Wird eine Maschine vom Betreiber für den Eigengebrauch hergestellt und erstmals in Betrieb genommen, fällt diese Maschine in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie, da dies einem Inverkehrbringen gleich gestellt wird. Der Betreiber wird damit zum Hersteller und hat das CE-Konformitätsverfahren wie für eine neue Maschine durchzuführen.
Wesentliche Veränderung von Maschinen
In Unternehmen kommt es häufig vor, dass Maschinen an eigene spezielle Anforderungen der Fertigung angepasst werden müssen. Einige Betreiber konstruieren sogar einen Teil ihrer Maschinen selbst, entwickeln oder verändern die Steuerungen usw. Manchmal werden alte Maschinen auch komplett umgebaut. In diesen Fällen ist zu überprüfen, ob eine wesentliche Veränderung der Maschine vorliegt.
Die "Wesentliche Veränderung" von Produkten ist im ProdSG geregelt. Dabei ist dieser Begriff jedoch nicht näher definiert und muss ausgelegt werden. Eine Erläuterung des Inhalts erfolgte im Interpretationspapier des BMa und der Länder zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bekanntmachung des BMa vom 7. September 2000 - 111c 3-39607-3 - [Bundesarbeitsblatt 11/2000 S. 35]).
Bei jeder Veränderung, z.B.:
ist für diese Maschine eine Gefahren- und Risikoanalyse durchzuführen.
Ziel der Analyse ist die Feststellung, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat. Ist das nicht der Fall, liegt keine wesentliche Veränderung vor.
Führt diese Betrachtung zu dem Ergebnis, dass sich neue Gefährdungen ergeben haben oder sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat, ist das CE-Konformitätsverfahren durchzuführen.
Verkettete Maschinen und Anlagen *
Gemäß Maschinenrichtlinie gilt als Maschine auch eine " Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren."
Komplexe Anlagen bilden ein zusammengehörendes Ganzes. Zu ihnen zählen u. a.:
Wer erstmals Maschinen verkettet oder zu einer komplexen Anlage zusammenbaut, wird wie ein Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie tätig. Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und den Bau der Anlage hat. Er trägt damit auch die
Verantwortung für die Konformität der verketteten Anlage und muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie durchführen und das CE-Zeichen anbringen.
Diese Anforderungen gelten auch für Betreiber, die Gesamtanlagen für den Eigengebrauch herstellen. Dabei kann die Gesamtmaschine
bestehen.
Für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung ist außerdem die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" ( Betriebssicherheitsverordnung) zu beachten.
Planung
Die Hauptfunktionen der Einschnittverfahren sind:
Folgende Gefährdungen sind durch sicherheitstechnische bzw. organisatorische Maßnahmen zu regeln:
Folgende Grundprinzipien sollten schon bei der Planung mit dem Hersteller besprochen und vereinbart werden:
Solche Signale müssen vorgesehen werden, wenn z.B.:
Dies gilt nicht für Systeme, die automatisch im Aussetzbetrieb arbeiten.
Bei vorhandenen Anlagen, an denen risikobehaftete Arbeitsweisen beim Einrichten, Warten oder Entstören erkennbar werden, ist zu prüfen, ob durch Verbesserungen anhand nebenstehender Liste eine höhere Sicherheit erreicht werden kann.
Es wird dringend empfohlen, sich schon bei der Planung und vor Vertragsabschluss beraten zu lassen, z.B. durch Mitarbeiter des Sachgebiets Holzbe- und -verarbeitung des Fachbereichs Holz und Metall der BGHM.
Dies gilt insbesondere:
Unter Berücksichtigung der Leistungsdaten der Maschine bzw. Anlage sollte die Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorgaben gemeinsam mit dem Hersteller und z.B. einem Mitarbeiter des Sachgebietes Holzbe- und -verarbeitung des Fachbereiches Holz und Metall nach Inbetriebnahme überprüft werden. |
Universal-Spanerlinie
Fertigungsablauf
Bei Universal-Spanerlinien sind Spaner und Sägemaschine nur einmal vorhanden (kompakte Bauweise). Der Stamm durchläuft dabei diese Maschinen mehrfach (Modelrücklauf). Das Einschnittbild kann sehr flexibel verändert werden.
Die Anlagen sind ausgelegt zum Bearbeiten von Sägeblöcken bis 70 cm Durchmesser und dienen hauptsächlich zur Herstellung von Bauholz.
Lärmeinwirkung
Lärmemissionswerte von Einzelmaschinen sind derzeit nicht verfügbar. Deshalb wurden für typische Tätigkeiten in Universal-Spanerlinien personenbezogene Messwerte erhoben:
Maschinenführer in Steuerkabine - Aufenthalt nur in Steuerkabine 74 dB(A)
Maschinenführer in Steuerkabine - mit Entstörtätigkeit 88 dB(A)
Bild 1: Layout "Universal-Spanerlinie": Ausschussbereich ohne seitliche fangende Schutzeinrichtungen (Leitelemente).
Schutzkonzept für Kapp- und Besäumlinie siehe BGI 730-5 "Seitenwarenbearbeitung in Sägewerken".
Bild 2: Layout "Universal-Spanerlinie": Ausschussbereich eingeengt durch fangende Schutzeinrichtungen (tunnelartiger Kanal). Schutzkonzept für Kapp- und Besäumlinie siehe BGI 730-5 "Seitenwarenbearbeitung in Sägewerken".
Bild 3: Layout "Universal-Spanerlinie": Ausschussbereich eingeengt durch "tunnelartig" ausgeführten Seitenwarenabscheider. Schutzkonzept für Kapp- und Besäumlinie siehe BGI 730-5 "Seitenwarenbearbeitung in Sägewerken".
Sicherheitstechnisches Grundkonzept
Zum Beseitigen von Störungen aufgrund ungünstiger Sägeblockkonturen (Sägeblock mit starker Krümmung), von Spaltrissen oder fehlerhaft belegter Sensoren muss in die Anlagen eingestiegen werden. Da Einzelgefahrstellensicherungen in den meisten Fällen nicht möglich sind, kommen in der Regel nur Umzäunungen mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung in Betracht.
Um die Verfügbarkeit der Anlagen nicht unzumutbar einzuschränken, ist bei der Planung des Sicherungskonzeptes die Störungsbeseitigung zu berücksichtigen. Beispielsweise kann der gesamte Anlagenbereich in mehrere Gefahr- bzw. Abschaltbereiche unterteilt werden. Dadurch wird beim Betreten eines einzelnen Gefahrbereiches nicht die gesamte Anlageabgeschaltet.
Die Unterteilung der Anlage in einzelne Gefahrbereiche wird dadurch bestimmt, an welcher Stelle der Anlage aus Maschinen herausgeschleuderte Werkstücke abgefangen werden können. Aus dem Einzugsbereich der Mehrblattkreissägemaschine zurückfliegende Werkstücke oder Werkstückteile können durch Einzugs- und Zentriereinrichtungen abgefangen werden, die sich unmittelbar hinter dem Werkstück schließen (siehe Bild 4).
Darüber hinaus sind sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten zu schaffen.
Alternativ zu der in Bild 4 gezeigten Maßnahme können Werkstückrückschläge durch eine einschwenkbare Rückschlagklappe abgefangen werden (siehe Bild 5).
Um die Stillstandszeiten bei der Maßkontrolle möglichst gering zu halten, hat sich nach den Erfahrungen der BGHM neben dem Automatikbetrieb in der Praxis die Betriebsart "Messschaltung" als notwendig erwiesen (siehe =>, Abschnitt Messschaltung).
Die Verfügbarkeit der Anlage wird im Winter durch das Anfrieren der erzeugten Seitenbretter am Sägeblock beeinträchtigt. Diese Störung muss durch konstruktive Maßnahmen, z.B. Einbau einer "Klopfeinrichtung" im Seitenwarenabscheider, vermieden werden sich unmittelbar hinter dem Werkstück schließen (siehe Bild 4).
Darüber hinaus sind sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten zu schaffen.
Alternativ zu der in Bild 4 gezeigten Maßnahme können Werkstückrückschläge durch eine einschwenkbare Rückschlagklappe abgefangen werden (siehe Bild 5).
Um die Stillstandszeiten bei der Maßkontrolle möglichst gering zu halten, hat sich nach den Erfahrungen der Holz-Berufsgenossenschaft neben dem Automatikbetrieb in der Praxis die Betriebsart "Messschaltung" als notwendig erwiesen (siehe Abschnitt Messschaltung).
Die Verfügbarkeit der Anlage wird im Winter durch das Anfrieren der erzeugten Seitenbretter am Sägeblock beeinträchtigt. Diese Störung muss durch konstruktive Maßnahmen, z.B. Einbau einer "Klopfeinrichtung" im Seitenwarenabscheider, vermieden werden.
Bild 4: Einzugs- und Zentriereinrichtung als Rückschlagsicherung
Bild 5: Eingeschwenkte Rückschlagsicherung vor der Einzugs- und Zentriereinrichtung des Säge-Fräsaggregates (Quelle Linck)
1. Rückschlagsicherung (Rückschlagklappe)
2. Säge-/Fräsaggregat
Einzelmaschinen Universal-Spanerlinie
Blockzug zur Spanerlinie
Risiko
Gefährdungsstufe III.
Es besteht ein geringes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und Zuhaltung.
Um Gefahren durch herausgeschleuderte Werkstückteile von den nachfolgenden Profilfräsaggregaten und der Mehrblattsäge zu vermeiden, darf die Zuhaltung der Zugangstüre zum Gefahrbereich der Fördereinrichtungen erst freigegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass der Förderkanal durch ein Werkstück oder die nachgeschaltete Einzugs- und Zentriereinrichtung geschlossen ist.
Aufgrund der gemeinsamen Gefahrbereichssicherung muss auch der Wiederanlauf des Querförderers zur Einschnittlinie und des Stammeinlegers verhindert werden.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Bild 6: Schnittstelle Blockzug/Einzugs- und Zentriereinrichtung
1. Wannenartige Verkleidung der Förderebene des Blockzuges mit Umzäunung des unteren Bereiches
2. Umzäunung (lückenloser Anschluss an die Sicherung des Blockzuges) mit elektrisch verriegelter Zugangstür und Zuhaltung
Anlagenbereich Einzugs- und Zentriereinrichtung mit Parallelzerspaner, Profil-Fräsaggregate, Mehrblatt-Kreissägenaggregate und Auszugswerk mit Seitenwarenabscheidung
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall in Einzug- und Zentriereinrichtungen und Auszugsvorrichtung gewährleisten.
Ausschubbereich der Mehrblattsäge bei Gleichlaufbearbeitung tunnelförmig ausführen (Leit- und Fangeinrichtungen) zur Sicherung gegen herausgeschleuderte Werkstücke.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein (z.B. für den Klopfmechanismus zum Lösen angefrorener Seitenbretter).
Um die Stillstandszeiten bei der Maßkontrolle möglichst gering zu halten, hat sich nach den Erfahrungen der BGHM neben dem Automatikbetrieb in der Praxis die Betriebsart "Messschaltung" als notwendig erwiesen (siehe =>).
Sicherungsbeispiele für den Bereich der Mehrblattkreissägemaschine mit Seitenwarenabscheider siehe Bild 22 bis 24. Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Lärmminderungstechnik Lärmschutzkabine für Parallelzerspaner, Profil-Fräsaggregate und Mehrblatt-Kreissägemaschine.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 7: Einzugs- und Zentriereinrichtung vor dem Spaner
1. Einzugs- und Zentriereinrichtung
2. Verschiebbare Kabinenelemente mit elektrischer Verriegelung und Zuhaltung für Parallelzerspaner
3. Lärmschutzkabine für Profilfräs- und Mehrblattkreissägenaggregate
4. Ventilblöcke außerhalb des Gefahrbereiches
Profilierlinie
Verfahren und Fertigungsablauf
Bild 8: Prinzip-Layout Profilierlinie
1. Blockzug
2. Einzugs- und Zentriervorrichtung
3. Parallelzerspaner
4. Auszugs- und Zentriereinrichtung
5. Blockwendevorrichtung
6. Profilfräsaggregate
7. Profil-Kreissägenaggregate
8. Druckrollenportal mit Seitenwarenabscheidung
9. Nachschnittsäge
10. Seitenwarenabscheider
11. Türe Messschaltung
In Profilierlinien werden von dem Sägeblock die Schwarten zerspant und scharfkantige Haupt- und Nebenware erzeugt. Durch das Zerspanen der Schwarten entfällt eine wesentliche Störquelle. Eine separate Besäumanlage für die Seitenware ist nicht mehr erforderlich.
Die Vorschubgeschwindigkeiten betragen bis zu 150 m/min. Bei diesen hohen Vorschubgeschwindigkeiten ist ein handgesteuertes Eindrehen des Stammes in die optimale Schnittposition nicht mehr möglich. Deshalb erfolgt das Ausrichten rechnergesteuert: Die Einzugs- und Zentriereinrichtung dreht den Sägeblock um seine Längsachse in die Schnittposition mit der größtmöglichen Ausbeute des Sägeblockes. In Einzelfällen greift der Bediener korrigierend ein.
Im Vorschnitt und Nachschnitt werden durch Spaner an dem Sägeblock definierte Bezugsebenen für die weitere Bearbeitung hergestellt (siehe Bild 9).
Mit Profilfräsaggregaten werden Ecken im Waldkantenbereich angefräst (siehe Bild 9, Ziffer 6). Durch Profil-Kreissägeaggregate erfolgt das Abtrennen der besäumten Seitenware (siehe Bild 9, Ziffer 7). Mit der Nachschnittsäge wird die Hauptware weiter aufgeteilt (siehe Bild 9, Ziffer 10).
Bild 9: Prinzipieller Einsatz von Spaner, Profilfräs- und Sägeaggregaten
Profiliertechnik
Arbeitsabläufe
1. Eingangsmessung
2. Profilspaner
3. Holzdrehvorrichtung
4. Profilspaner
5. Oberflächenmessung
6. Profilieraggregat
7. Kreissägeaggregat
8. Holzdrehvorrichtung
9. Profilieraggregat
10. Kreissägeaggregat
Sicherheitstechnisches Grundkonzept
Grundsätzliche Aspekte für die Anlagensicherheit
Zum Beseitigen von Störungen aufgrund ungünstiger Sägeblockkonturen (Sägeblock mit starker Krümmung), von Spaltrissen oder fehlerhaft belegter Sensoren, muss in die Anlagen eingestiegen werden. Da Einzelgefahrstellensicherungen in den meisten Fällen nicht möglich sind, kommen in der Regel nur Umzäunungen mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung in Betracht.
Um die Verfügbarkeit der Anlagen nicht unzumutbar einzuschränken, ist bei der Planung des Sicherungskonzeptes die Störungsbeseitigung zu berücksichtigen. Der gesamte Anlagenbereich muss in mehrere Gefahrbereiche unterteilt werden. Dadurch wird beim Betreten eines einzelnen Gefahrbereiches nicht die gesamte Anlage abgeschaltet.
Die Unterteilung der Anlage in einzelne Gefahrbereiche wird im Wesentlichen durch folgende Kriterien bestimmt:
Welche der zuvor genannten Maß nahmen angewandt werden kann, hängt davon ab, an welcher Stelle der Anlage der Gefahrbereich betreten wird (siehe Beschaffenheitsanforderungen der Einzelmaschinen).
Das Betreten dieser Gefahrbereiche muss durch eine Zuhaltung so lange verhindert sein, bis ein Zustand nach Ziffer 1 oder 2 von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Aus Maschinen herausgeschleuderte Werkstücke können durch Schließen der Werkstückdurchlassöffnung abgefangen werden:
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Beispiele:
Sensoren sollten in verschmutzungsarme Zonen verlegt werden. Eine gezielte Erfassung und Entsorgung der Hackschnitzel kann Betriebsstörungen durch fehlerhaft belegte Sensoren erheblich verringern.
Zum Entfernen von Stämmen aus dem Anlagenbereich sind Hebezeuge erforderlich.
Die Verfügbarkeit der Anlage wird insbesondere im Winter im Bereich des Druckrollenportales nach den Profilkreissägen (Seitenwarenabscheidung) durch das Anfrieren der Seitenbretter am Sägeblock beeinträchtigt. Diese Störung muss durch konstruktive Maßnahmen, z.B. Einbau einer Klopfeinrichtung, vermieden werden.
Wartungs- und Bedienelemente sollten von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches erreichbar sein.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Rüst- und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Bild 10: Beispielhafte Unterteilung einer Anlage in einzelne Gefahrbereiche mit einschwenkbarer Rückschlagsicherung vor der Einzugs- und Zentriereinrichtung des Säge-Fräsaggregates
1. Gefahrbereich Spaner
2. Gefahrbereich Einzugswerk / Eckenfräs- und Sägeaggregate / Seitenwarenabscheider / Drehvorrichtung
3. Gefahrbereich Rollengang
4. Einschwenkbare Rückschlagsicherung
Lärmeinwirkung
Lärmemissionswerte von Einzelmaschinen sind derzeit nicht verfügbar. Deshalb wurden für typische Tätigkeiten in Spanerwerken personenbezogene Messwerte erhoben:
Messschaltung
Um die Stillstandszeiten der Anlage bei der Maßkontrolle möglichst gering zu halten, hat sich neben dem Automatikbetrieb in der Praxis die Betriebsart
"Messschaltung" als notwendig erwiesen. Die Messschaltung ist keine zulässige Maßnahme zur Störungsbeseitigung im Ausschubbereich, wenn die waagerechten Auszugswalzen der Nachschnittsäge die mögliche Ausschussöffnung konstruktionsbedingt nicht vollständig schließen können (max. 2 mm Restspalt der Auszugswalzen).
Beschreibung der Betriebsart "Messschaltung":
Die Freigabe der Zuhaltung darf erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung - mit Ausnahme der Werkzeugaggregate - zum Stillstand gekommen sind. Als Sicherung gegen das Heraus schleudern von Werkstückteilen und gegen Berührung von laufenden Werkzeugen müssen zusätzlich folgende Maßnahmen getroffen sein:
Bild 11: Layout zur "Messschaltung"
Einzelmaschinen
In der Praxis hat sich die nachfolgende Unterteilung in einzelne Gefahrbereiche bewährt (siehe auch Bild 8).
Blockzug zur Profilierlinie
Risiko
Gefährdungsstufe III.
Es besteht ein geringes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und Zuhaltung.
Das Betreten dieses Gefahrbereiches muss durch die Zuhaltung wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus den nachfolgenden Maschinen so lange verhindert sein, bis ein Zustand nach Ziffer 1 oder 2 => (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Bild 12: Blockzug zur Profilierlinie
1. Umzäunung
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür mit Zuhaltung
(siehe "Sicherheitstechnisches Grundkonzept", =>)
3. Lärmschutzkabine für Säge-/Fräsaggregate
Anlagenbereich Einzugs- und Zentriereinrichtung mit Parallelzerspaner
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung:
Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Das Betreten dieses Gefahrbereiches muss durch die Zuhaltung wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus den nachfolgenden Maschinen so lange verhindert sein, bis ein Zustand nach Ziffer 1 oder 2 => (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Technische Maßnahmen, die ein Halten des Sägeblockes auch nach Energieausfall gewährleisten.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein.
Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Bild 13: Übergang vom wannenartig gesicherten Blockzug zum umzäunten Gefahrbereich Einzugswerk Parallelzerspaner
1. Umzäunung des Gefahrbereiches Einzugswerk Parallelzerspaner
2. Elektrisch verriegelte Zugangstüre mit Zuhaltung
3. Ventilblöcke von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches zu betätigen
4. Lärmschutzkabine Parallelzerspaner
5. Wannenartig gesicherter Blockzug (siehe auch Bild 6)
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Lärmminderungstechnik
Lärmschutzkabine.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 14: Geschlossenes Einzugswerk als Schutz gegen Herausschleudern von Werkstücken und Werkstückteilen
1. Stellung der Einzugswalzen nach Ziffer 1 => (Kasten).
Bild 15: Geschlossenes Einzugswerk als Schutz gegen Herausschleudern von Werkstücken und Werkstückteilen
1. Stellung der Einzugswalzen nach Ziffer 1 => (Kasten).
Blockwendevorrichtung
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch Quetschen, Scheren und Einziehen durch die Stammdrehvorrichtung und die sich drehenden Sägeblöcke.
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung:
Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit oder ohne Zuhaltung.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein.
Betrieb
Bei Schutzkonzept ohne Zuhaltung muss das Betreten dieses Gefahrbereiches wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus den nachfolgenden Maschinen so lange verhindert sein, bis durch den Anlagenführer ein Zustand nach Ziffer 1 oder 2 => (Kasten) hergestellt wurde.
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Bild 16: Blockwendevorrichtung
1. Umzäunung
2. Elektrisch verriegelte Zugangstüre mit Zuhaltung
Anlagenbereich Einzugs- und Zentriereinrichtung mit Parallelzerspaner, Profil-Fräs-, Profil-Kreissägenaggregate
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall in Einzugs- und Zentriereinrichtungen und Druckrollenportal gewährleisten.
Das Betreten dieses Gefahrbereiches muss durch die Zuhaltung wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus nachfolgenden Maschinen so lange verhindert sein, bis ein Zustand nach Ziffer 1 oder 2 => (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein (z.B. für den Klopfmechanismus zum Lösen angefrorener Seitenbretter).
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Lärmminderungstechnik
Lärmschutzkabine.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 17: Zuführung erstes Spaneraggregat
1. Umzäunung Einzugswerk
2. Kabine Parallelzerspaner, Profilfräs- und Profilkreissägenaggregate
3. Elektrisch verriegelte Zugangstüre mit Zuhaltung
Bild 18: Zuführung erstes Spaneraggregat
1. Umzäunung Einzugswerk und Spaner mit Teilkapselung
2. Kabine Profilfräs- und Profilkreissägenaggregate
3. Elektrisch verriegelte Zugangstüre mit Zuhaltung
Druckrollenportal mit Seitenwarenabscheidung
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen) zum Stillstand gekommen sind.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall am Druckrollenportal gewährleisten.
Das Betreten dieses Gefahrbereiches muss durch die Zuhaltung wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus vor- und nachfolgenden Maschinen so lange verhindert sein, bis bei der vorgeschalteten Maschine ein Zustand nach Ziffer 3 => (Kasten) und bei der nachfolgenden Maschine ein Zustand nach Ziffer 1 oder 2 => (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein (z.B. für den Klopfmechanismus zum Lösen angefrorener Seitenbretter).
Bild 19: Ausführungsbeispiel Druckrollenportal
1. Umzäunung mit 500 mm hoher Durchlassöffnung (gemäß EN 619)
2. Elektrisch verriegelte Zugangstüre mit Zuhaltung. Die Zuhaltung darf die Zugangstüre erst freigeben, nachdem die vorgeschaltete Mehrblattkreissägemaschine zum Stillstand gekommen ist.
3. Ausgekleidete Förderebene
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Anlagenbereich Einzugs- und Zentriereinrichtung mit Profil-Fräsaggregate und Nachschnittsäge
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Kabinen oder Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und Zuhaltung. Im Automatik betrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall in Einzug- und Zentriereinrichtungen gewährleisten.
Das Betreten dieses Gefahrbereiches muss durch die Zuhaltung wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus den vorgeschalteten Maschinen so lange verhindert sein, bis ein Zustand nach Ziffer 1 oder 2 => (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Ausschubbereich der Nachschnittsäge tunnelförmig ausführen (Leit- und Fangeinrichtungen) zur Sicherung gegen herausgeschleuderte Werkstücke.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein.
Um die Stillstandszeiten bei der Maßkontrolle möglichst gering zu halten, hat sich neben dem Automatikbetrieb in der Praxis die Betriebsart "Messschaltung" als notwendig erwiesen (siehe =>).
Betrieb
Vor Reparatur- und Rüst- und Instandhaltungsarbeiten müssen sämtliche Anlagenteile innerhalb des umzäunten Bereiches ausgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert sein.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Lärmminderungstechnik
Lärmschutzkabine.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 20: Zuführung Nachschnittsäge
1. Umzäunung Einzugswerk
2. Elektrisch verriegelte Zugangstüre mit Zuhaltung
3. Kabine Nachschnittsäge
Bild 21: Nachschnittsäge mit Ausschusstunnel
1. Nachschnittsäge im Gleichlauf
2. Fang- und Leitelemente
3. Umzäunung
4. Elektrisch verriegelte Zugangstüre
Seitenwarenabscheider nach Nachschnittsäge
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren. Zusätzlich ist eine Zuhaltung der Zugangstüre bei vorgeschalteten
Gleichlaufwerkzeugen der Nachschnittsäge erforderlich, die die Zugangstüre erst nach Stillstand der Werkzeuge freigibt.
Zur Sicherung der Öffnung zum Abtransport der Bretter gemäß Abschnitt "Winkelübergabe" (siehe =>).
Das Betreten dieses Gefahrbereiches muss durch die Zuhaltung wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus den vorgeschalteten Maschinen so lange verhindert sein, bis bei der vorgeschalteten Maschine ein Zustand nach Ziffer 3 => (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und der Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein (z.B. für den Klopfmechanismus zum Lösen angefrorener Seitenbretter).
Bild 22: Mehrblattkreissägemaschine mit Seitenwarenabscheider
1. Mehrblattkreissägemaschine
2. Seitenwarenabscheider
3. Ausschusskanal tunnelförmig ausgeführt mit Leit- und Fangeinrichtungen
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 23: Detailansicht von Bild 22
1. Seitenwände des Ausschusskanales, die sich mit dem Abwurftisch überlappen
2. Abwurftisch für Seitenware in Grundposition
3. Spaltkeil
4. Abwurfschräge zum Seitenwaren-Förderband
Bild 24: Detailansicht zu Bild 22
1. Abwurftisch für Seitenware in Abwurfposition
2. Spaltkeil
3. Abwurfschräge zum Seitenwaren-Förderband
Stetigförderer zwischen den Anlagenbereichen
Risiko
Gefährdungsstufe II.
Es besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Sicherung der Einzelgefahrstellen des Förderers (z.B. Kettenauflaufstellen, Quetsch- und Scherstellen durch Mitnehmer).
Quetsch- und Scherstellen durch zwangsgeführte Werkstücke sichern durch Auskleidung der Förderebene, Umzäunungen oder durch unmittelbar am Förderer angebrachte wannenartige Schutzbleche.
Sicherung der Schnittstellen zu angrenzenden Gefahrbereichen z.B. durch:
Wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus vor- und nachfolgenden Maschinen, muss das Betreten dieses Gefahrbereiches durch die Zuhaltung an der Zugangstüre so lange verhindert sein, bis ein Anlagenzustand nach Ziffer 1 oder 2 => (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde (siehe auch Bild 14, 15).
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Bild 25: Verkleidungen und Füllstücke an Kettenrädern Bild D 9 EN 619
Bild 26: Füllstücke an Einzugstellen von z.B. Förderbändern Bild D 7 EN 619
Bild 27: Auskleidungen als Sicherung zwischen Werkstück und Rollenbahn Bild D 14 EN 619
Bild 28: Ausführungsbeispiel Stetigförderer für Seitenwarenabtransport, um den Zugang zum Gefahrbereich der Einschnittlinie zu verhindern
1. Trennung des Gefahrbereiches der Einschnittlinie von dem des Seitenwarenabtransportes durch Schutzgitter mit Durchlassöffnung gemäß EN 619 (max. 500 mm hoch)
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür in den Gefahrbereich der Einschnittlinie
3. Ausgekleidete Förderebene
Bild 29: Ausführungsbeispiel Stetigförderer für Seitenware zwischen Einschnittlinie und Besäumanlage
1. Sicherheitslichtschranken an der Schnittstelle zum angrenzenden Anlagen-/Gefahrbereich der Vereinzelung der Besäumanlage
2. Ausgekleidete Förderebene
Bild 30: Ausführungsbeispiel Rollengang als Teil der Zugangssicherung zum Gefahrbereich einer Stapelanlage
1. Umzäunung
2. Rollengang Förderhöhe mindestens 1.000 mm
Hinweis: Kein Arbeitsplatz am Rollengang, deshalb keine Auskleidung des Rollenganges erforderlich
3. Untersteigsicherung
Bild 31: Ausführungsbeispiel einer abweisenden Schutzeinrichtung als Teil der Zugangssicherung zum Gefahrbereich einer Vereinzelung
1. Stehverhinderer mit Baustahlmatte gemäß EN 619
Winkelübergabe
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und ggf. Zuhaltung.
Sicherung der Schnittstellen zu angrenzenden Gefahrbereichen z.B. durch:
Wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus vor- und nachfolgenden Maschinen, muss das Betreten dieses Gefahrbereiches durch die Zuhaltung an der Zugangstüre so lange verhindert sein, bis ein Anlagenzustand nach Ziffer 1 oder 2 => (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde. Einzelgefahrstellensicherung siehe =>.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Bild 32: Ausführungsbeispiel Winkelübergabe nach Hochleistungsgatter
1. Abzugsrollengang mit Querabzug (Winkelübergabe)
2. Umzäunungen
3. Elektrisch verriegelte Zugangstüren
Bild 33: Ausführungsbeispiel Stetigförderer für Seitenwarenabtransport, um den Zugang zum Gefahrbereich einer Mehrblattkreissäge zu verhindern
1. Trennung des Gefahrbereiches der Einschnittlinie von dem des Seitenwarenabtransportes durch Schutzgitter mit Durchlassöffnung gemäß EN 619
2. Elektrisch verriegelte Zugangstüre und Zuhaltung in den Gefahrbereich der Einschnittlinie
3. Ausgekleidete Förderebene
Wartungs-, Reparatur- und Entstörarbeiten
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Sicherheitstechnisches Grundkonzept
Bereits in der Planungsphase ist ein Schutzkonzept zu erstellen, das den Anreiz zum Manipulieren der Schutzeinrichtungen (Zeitvorteile beim Umgehen von praxisuntauglichen Schutzeinrichtungen) vermeidet. Ansonsten werden erfahrungsgemäß aufgrund fehlender Einricht- und Entstörhilfen Umzäunungen überstiegen oder Verriegelungsschalter von Schutzeinrichtungen unwirksam gemacht.
Das Manipulieren von Schutzeinrichtungen kann z.B. durch einen Betriebsartenwahlschalter vermieden werden. In der Betriebsart "Hand" darf unter bestimmten Voraussetzungen bei geöffneter Schutztür die Anlage im Tippbetrieb gefahren werden (z.B. Betriebsart "Hand" bei der Doppelwellenkreissäge oder "Schmierschaltung" bei Stetigförderer ohne Zentralschmierung) - siehe Beschaffenheitsanforderungen.
Beschaffenheit der Anlage
Nach den Erfahrungen der BGHM haben sich nachfolgende Maßnahmen für sichere Wartungs-, Reparatur- und Entstörarbeiten in Sägewerksbetrieben bewährt.
Abschmierarbeiten an eingeschalteten Stetigförderern
Zentralschmierung
Bei einer Zentralschmierung erübrigt sich das manuelle Eingreifen bei eingeschalteten Förderketten. Gleichzeitig wird ein Ausfall der Produktion vermieden.
Bild 34: Zentralschmierung am rücklaufenden Kettenstrang eines Vereinzelners
1. Zentralschmierung
Betriebsart "Schmierschaltung"
Die betriebliche Praxis zeigt, dass bei fehlender Zentralschmierung das Abschmieren von Förderketten nur bei laufender Kette sinnvoll ist. Hierfür ist nach den Erfahrungen der BGHM eine "Schmierschaltung" erforderlich.
In dieser Betriebsart können die Stetigförderer bei überbrückten Schutzeinrichtungen durch
gesteuert werden.
Bei Förderketten mit aufgesetzten Mitnehmern sollten zur Risikominimierung Sicherheitsabstände (in der Regel für den Fuß) eingehalten werden, um Quetsch- und Schergefahren zwischen den Mitnehmern und Auskleidungen der Förderebene oder anderen festen Teilen der Anlage zu vermeiden.
Für die Abschmierarbeiten müssen geeignete Zugänge und Standflächen vorhanden sein.
Schmiernippel
Schmiernippel sollten, soweit dies technisch möglich ist, außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches angeordnet und nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst sein.
Verriegelungsschaltungen
Ausführung von Verriegelungsschaltern
Es dürfen nur solche Verriegelungsschalter eingesetzt werden, die den in Sägewerken auftretenden Belastungen (Vibrationen, hohe Kräfte beim Öffnen oder Schließen von beweglichen Schutzeinrichtungen, Stöße durch herabfallende Werkstücke, Verschmutzung durch Späne) standhalten.
Bild 35: Elektrisch verriegelte Zugangstür
1. stabile Türverriegelung
2. Riegel kann nicht vom Gefahrbereich aus betätigt werden
Anforderungen an sicherheitstechnische Steuerungen
Die Norm DIN EN ISO 13849 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen" macht Vorgaben für die Gestaltung von sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen. Wichtiger Bestandteil ist die Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Ansätze zur sicherheitstechnischen Beurteilung und Auslegung von Steuerungen.
Entsprechend der Risikoanalyse des Herstellers wird ein erforderlicher Performance Level PLr für steuerungstechnische Sicherheitsfunktionen ausgewählt.
Ohne besondere Maßnahmen wird z.B. der Ausfall eines Verriegelungsschalters in einer einkanaligen Struktur (Kategorie 1) nicht erkannt, was dazu führen kann, dass die Anlage nicht abschaltet bzw. trotz geöffneter Schutzeinrichtung wieder eingeschaltet werden kann.
Damit eine Anlage trotzdem sicher abgeschaltet und dieser Ausfall erkannt wird, ist eine redundante Steuerungs-Architektur (Steuerungskategorie 3) erforderlich (siehe Beispielgrafik rechts), die mindestens den geforderten Performance Level PLr erreicht.
Bild 36: Nicht geschützte elektrische Verriegelung einer Zugangstür
1. Schalter nicht gegen eine Beschädigung durch herabfallende Werkstücke geschützt
2. Quittiertaste kann unzulässigerweise vom Gefahrbereich aus betätigt werden
Bild 37: Redundante Stellungsüberwachung beweglicher trennender Schutzeinrichtung in diversitärer Technologie (elektromechanisch und programmierbar elektronisch) - Bild aus BGIA-Report 2/2008 "Funktionale Sicherheit von Maschinensteuerungen - Anwendung der DIN EN ISO 13849"
Sicherheits-SPS
Partiell abschaltbare Anlagenbereiche (Aufteilung einer Gesamtanlage in mehrere Gefahrbereiche) erhöhen die Verfügbarkeit der Gesamtanlage, erfordern aber bei Einsatz konventioneller Steuerungstechnik einen hohen Verdrahtungsaufwand.
Nachträgliche Änderungen der Gefahrbereichsunterteilung sind zudem nur mit einem sehr hohen Aufwand möglich.
Einen neuen sicherheitstechnischen Ansatz bietet der Einsatz von fehlersicheren SPS (Speicherprogrammierbare Steuerungen). Entscheidender Vorteil dieser SPS-basierten Sicherheitstechnik ist die Möglichkeit, sowohl verfahrenstechnische wie auch sicherheitsrelevante Programme unbeeinträchtigt nebeneinander ausführen zu können.
Dadurch erübrigt sich die separate Sicherheitssteuerung samt Verdrahtung, wie sie beim Einsatz einer gewöhnlichen SPS notwendig ist.
Unerwarteter Maschinenanlauf bei Steuerung mit einem Schalter mit Selbsthaltung
Im Rahmen der Gefahrenanalyse wird gelegentlich der Start einer gefahrbringenden Bewegung durch einen Start-Schalter mit Selbsthaltung ohne weitere Sicherungsmaßnahmen akzeptiert, weil die Zeit zwischen Betätigen des Starttasters und dem Ende der gefahrbringenden Bewegung so kurz ist, dass die Gefahrstelle i.d.R. nicht erreicht werden kann.
Bei Maschinenbewegungen mit einer solchen Steuerung kann das Risiko eines unerwarteten Anlaufes bestehen. Ist z.B. der Endschalter, der die Endlage meldet, fehlerhaft belegt (z.B. durch ein Holzreststück), wird nach einem Startbefehl die gefahrbringende Bewegung nicht ausgeführt. Wird dann dieser Fehler an dem Endschalter ohne vorheriges Abschalten der Anlage beseitig, kommt es zu einem unerwarteten Maschinenanlauf.
Ein solches Risiko kann durch Verwendung eines Tippschalter anstelle eines Schalters mit Selbsthaltung verringert werden.
Lässt sich eine Tippschaltung nicht realisieren, und ist aufgrund der Gefahrenanalyse des Herstellers ein Schalter mit Selbsthaltung tolerierbar, muss die Steuerung mindestens so ausgelegt sein, dass eine Plausibilitätskontrolle des Signalwechsels an den Endschaltern erfolgt.
Wird dadurch eine fehlerhafte Belegung der Endschalter durch die Steuerung erkannt (z.B. beide Endschalter für Anfangs- und Endlage zur gleichen Zeit belegt), muss dies zu einem Programmstop führen.
Ein neuer Startbefehl nach der Störungsbeseitigung darf nur nach vorheriger Quittierung des Programmstopps möglich sein. Diese Minimallösung ist in Ausnahmesituationen denkbar, erfordert aber zwingend weitere Sicherungsmaßnahmen gemäß der Gefahrenanalyse des Herstellers.
Maßnahmen gegen Absturz
An erhöhten Arbeitsplätzen müssen Maßnahmen gegen Absturz getroffen werden, z.B. durch Geländer, Auskleidungen von Bodenöffnungen und Anlagenbereichen.
Um den Transport von Werkstücken nicht zu behindern, kann es erforderlich sein, auf Geländer teilweise oder sogar vollständig zu verzichten. In diesen Fällen muss die Absturzgefahr z.B. durch Vergrößerung der Standfläche, durch Fangnetze oder durch Holme als Warnung vor der Absturzkante verringert werden.
Für Instandhaltungs- und Entstörarbeiten sind sichere Zugänge und Standplätze einzurichten.
Darüber hinaus muss der Standplatz so ausgeführt sein, dass Werkzeuge, Schrauben usw. so abgelegt werden können, dass sie nicht versehentlich vom Standplatz herunter fallen.
Bild 38: Absturzsicherung an erhöhten Stapelbereichen
1. Netz als Absturzsicherung an der Stapelabnahmestelle
2. Holm über Stapelhöhe als "Warnung" vor der Absturzkante
Bild 39: Netz als Absturzsicherung an erhöhten Stapelbereichen
Bild 40: Fehlende Standfläche zum Werkzeugwechsel an einem Spaner
1. Öffnungen für Entsorgung Spaner
Bild 41: Eingerichteter Standplatz zum Werkzeugwechsel an einem Spaner
1. Verrutschsichere Einlegebretter für Werkzeugwechsel
2. Sitzkissen
Reinigung
Über Öffnungen in den Maschinen kann Holzstaub austreten und sich auf dem Boden, auf Kabelkanälen, Maschinenteilen, Elektromotoren, Gehäusen von Maschinenlager absetzen. Um im Störungsfall (z.B. heiß laufendes Maschinenlager) die Entzündung der abgelagerten Holzstaubschicht zu vermeiden, ist eine mindestens wöchentliche Grundreinigung erforderlich. Weitere Hinweise siehe Angaben des Sachversicherers.
Maßnahmen gegen Brände bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten
Arbeiten erst beginnen, wenn sie vom Unternehmer oder einem Brandschutzbeauftragten freigegeben sind.
Muster eines Erlaubnisscheins siehe Anhang 2 "Schweißerlaubnis".
Organisation
Grundsätzliche Vorgehensweise:
Zur Festlegung dieser Vorgehensweisen ist der Hersteller, die Sicherheitsfachkraft und ggf. der Mitarbeiter des Sachgebietes Holzbe- und -verarbeitung des Fachbereiches Holz und Metall der BGHM hinzuzuziehen. Die ermittelte Vorgehensweise ist in einer Betriebsanweisung festzuhalten.
Muster für eine Betriebsanweisung zum Einrichten, Warten und Instandsetzen, Entstören siehe Anhang 2 "Sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen".
Vorschriften und Regeln | Anhang 1 |
1. Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG)
Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG vom 17.05.2006
Niederspannungs-Richtlinie 2006/95/EG vom 12.12.2006
Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit - EMV Richtlinie 2004/108/EG
2. Europäische Normen
EN ISO 4413 | Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile |
EN ISO 12100 | Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung |
EN ISO 13849-1 | Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze |
EN ISO 13850 | Sicherheit von Maschinen - Not-Halt - Gestaltungsleitsätze |
EN ISO 13857 | Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen |
EN ISO 14122-1 bis 4 | Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen |
EN 349 | Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen |
EN 619 | Stetigförderer und Systeme - Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut |
EN 953 | Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen - Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen |
EN 1037 | Sicherheit von Maschinen - Vermeidung von unerwartetem Anlauf |
EN 1870-4 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Kreissägemaschinen - Teil 4: Mehrblattkreissägemaschinen für Längsschnitt mit Handbeschickung und/oder Handentnahme |
3. Unfallverhütungsvorschriften
BGV A3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
VBG 5* | Kraftbetriebene Arbeitsmittel |
VBG 7j* | Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen |
VBG 10* | Stetigförderer |
4. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen
ZH 1/3.18* | Sicherheitsregeln für Mehrblatt-Besäum- und -Zuschneidekreissägemaschinen |
ZH 1/159* | Sicherheitsregeln für Vertikalumsetzeinrichtungen |
5. Bestimmungen der Feuerversicherer
VdS 2029 | Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe - Richtlinien für den Brandschutz |
* nur noch gültig für Maschinenaltbestand vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie
Unterweisungshilfen, Formblätter | Anhang 2 |
Sicheres Arbeiten mit Gehörschutz in Lärmbereichen | ||
Lärm kann zu bleibenden Gehörschäden (Schwerhörigkeit, Taubheit, Ohrgeräusch) führen. |
Hinweise auf Lärmbereiche beachten. Gehörschutz immer und ununterbrochen tragen! |
|
Nur bei richtigem Sitz von Gehörschutzstöpseln wird optimaler Schutz erreicht. | Bei Kapselgehörschutz auf dichten Sitz der Dichtungsringe achten. Gilt besonders für Brillenträger (besser Gehörschutzstöpsel verwenden) |
|
Auf Hygiene achten. Gehörschutzstöpsel sind Einmalprodukte. Dichtkissen von Gehörschutzkapseln regelmäßig reinigen und bei Verhärtung und Beschädigung austauschen. | Gehörschutz auch bei kurzzeitigen lärmintensiven Arbeiten, z.B. mit Handmaschinen, tragen. |
Unterweisung über sicheres Arbeiten in Lärmbereichen
Folgende Personen wurde anhand der umseitigen Ausführungen über das sichere Arbeiten mit Gehörschutz in Lärmbereichen unterwiesen.
Ihnen steht folgender persönlicher Gehörschutz zur Verfügung:
[ ] Gehörschutzkapseln
[ ] Gehörschutzstöpsel
[ ] Gehörschutzwatte
[ ] .....
Zusätzlich wurden sie auf folgende betriebliche Regelungen hingewiesen:
[ ]
[ ]
[ ]
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Sicherer Betrieb von Flurförderzeugen | ||
Nenntragfähigkeit der Flurförderzeuge niemals überschreiten. Traglastdiagramm beachten. | Fahrerrückhalteinrichtung (z.B. Fahrersitzgurt oder Bügeltür) bei jeder Fahrt benutzen | Allgemeines
Verkehrsregelung
Fahrweise
Besondere Einsatzbedingungen
|
Last am Gabelrücken anlegen, Hubmast nach hinten neigen. Gabelzinken gleichmäßig belasten, in niedrigster Stellung verfahren. | Niemals ohne Sicht fahren. Ausnahmsweise beim Transport hoher Lasten rückwärtsfahren oder Einweiser zur Hilfe nehmen | |
Mit hochgestellter Last nur zum Auf- und Absetzen verfahren. Hubgerüst nur über Stapelfläche nach vorn neigen. | Im Gefälle und in Steigungen Last immer bergseitig führen und nicht wenden. | |
Vor Verlassen des Flurförderzeuges Feststellbremse anziehen und Gabeln absenken. Auf geneigten Flächen zusätzlich durch Unterlegkeile das Wegrollen verhindern. | Gabelstapler erst verlassen, wenn der Antrieb stillgesetzt, die Feststellbremse angezogen, die Gabeln auf den Boden abgesenkt und der Schlüssel abgezogen ist |
Unterweisung über den sicheren Betrieb von Flurförderzeugen
Folgende Personen wurden anhand der umseitigen Ausführungen über die folgenden Abschnitte unterrichtet sowie anhand der Bilder über das sichere Arbeiten mit Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand unterwiesen.
Zusätzlich wurden sie auf folgende betriebliche Regelung hingewiesen:
[ ] Allgemeines
[ ] Verkehrsregelung
[ ] Fahrweise
[ ] Besondere Einsatzbedingungen
[ ] ....
[ ] ....
[ ] ....
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Sicherer Betrieb bei besonderen Einsätzen von Flurförderzeugen | ||
Arbeitsbühne gegen Abkippen und Abrutschen formschlüssig sichern (Steckbolzen mit Splint gesichert) | Instandhaltungsarbeiten mit Gabelstapler und Arbeitsbühne. | Einsatz mit Arbeitsbühne
Stapeln von Schnittholz, Platten und Paletten; Verfahren von Rundholz
|
Beispiel für Stapelunterbau: Kanthölzer (12 cm x 12 cm), Stapelsteine im Abstand von ca.1 Meter | Stapelhöhe: im Freien max. 3 x Stapelbreite, in geschlossenen Räumen max. 4x Stapelbreite. Schiefstellung max. 2° (= 10 cm bei 3 m Höhe). | |
Mindestgangbreite = max. Fahrzeugbreite (inkl. Last) + 2 x 50 cm (beidseitiger Sicherheitsabstand). | Gabelstapler mit Zangengreifer zum Transport von Rundholz |
Unterweisung über den sicheren Betrieb bei besonderen Einsätzen von Flurförderzeugen
Folgende Personen wurden über den sicheren Betrieb bei besonderen Einsätzen von Flurförderzeugen unterwiesen anhand der umseitigen Ausführungen über die Abschnitte: [ ] Allgemeines Zusätzlich wurden sie auf folgende betriebliche Regelung hingewiesen: [ ] .... Gleichzeitig wurden sie zur Beachtung der im Bereich der Maschine angebrachten Maschinenplakate angehalten |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Unterweisung zum tragen von Sicherheitsschuhen
Nachfolgend genannte Mitarbeiter verrichten Tätigkeiten, bei denen mit Fußverletzungen zu rechnen ist. Sie erhielten Sicherheitsschuhe und wurden darüber unterrichtet, dass sie nach § 30 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift Allgemeine Vorschrift en" (BGV a 1) zum Tragen dieser Sicherheitsschuhe verpflichtet sind. [ ] .... |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
|
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen
Für das sichere Arbeiten an Maschinen und Anlagen sind detaillierte Betriebsanweisungen erforderlich.
Dazu sind umfangreiche Vorermittlungen notwendig, wie z.B.:
1. Mögliche Problembereiche der Anlage/Maschine ermitteln. Problembereiche können sein:
2. Berücksichtigen der Erkenntnisse aus der Auswertung sämtlicher an der jeweiligen Maschine/Anlage auftretenden Störungen und deren Ursachen.
3. Auf Grund der mit den einzelnen Tätigkeiten verbundenen Unfallrisiken und der Qualifikation der Beschäftigten ist festzulegen, welche Personen nachfolgende Tätigkeiten durchführen dürfen:
Die Beseitigung von komplexen Störungsursachen erfordert gelegentlich eine Fehlersuche bei laufender Anlage.
An neuen Maschinen und Anlagen ist das Schutzkonzept so fortschrittlich, dass das Beobachten ohne Manipulieren von Schutzeinrichtungen möglich ist. Bei Altanlagen ist dies nicht immer der Fall. Es lässt sich dann nicht vermeiden, dass zur Fehlererkennung die Schutzwirkung von Schutzeinrichtungen kurzzeitig aufgehoben werden muss.
4. Die Vorgaben und die Bedienungsanleitung des Herstellers sowie die betrieblichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
Bausteine mit Textvorschlägen für Betriebsanweisungen siehe nachfolgende Seiten.
Bausteine für Betriebsanweisungen "Sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen"
Allgemeines
Bei häufigen Störungen oder bei nichtpraxisgerechtem Schutzkonzept die Vorgesetzten informieren, damit die Ursachen ermittelt und beseitigt werden können.
Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt oder umgangen werden!
Das Übersteigen von Zäunen oder Überbrücken von Positionsschaltern mit Sicherheitsfunktion an Türen, Schutzhauben, Deckeln etc. ist verboten. |
Sicherheitsschuhe und Gehörschutz benutzen.
Eng anliegende Kleidung tragen.
Folgende Personen dürfen die Maschine/Anlage bedienen:
______________________________________________________
______________________________________________________
Nur folgende Personen dürfen Störungen beseitigen:
______________________________________________________
______________________________________________________
Nur folgende Personen dürfen die Maschine einrichten:
Nur folgende, besonders geschulte und beauftragte Personen dürfen in festgelegten Ausnahmefällen bei laufender Anlage und aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen nach Störungsursachen suchen:
______________________________________________________ ______________________________________________________ |
Einrichten
Nach jedem Werkzeugwechsel ist zu prüfen, ob die vom Hersteller vorgesehenen Einzelverdeckungen der Größe der verwendeten Werkzeuge (z.B. Kappsägen, Fräswerkzeuge) entsprechen und angebracht sind. Gegebenenfalls durch passende ersetzen und montieren.
Einrichten bei laufender Maschine nur dann, wenn die Werkzeuge verdeckt sind.
Auf Quetschgefahr durch zwangsgeführte Werkstücke achten.
Prüfen der Oberflächenqualität (Fühlzone) von Hand nur außerhalb von Gefahrbereichen.
Rückmeldung über nichtpraxistaugliche Vorgaben zum Einrichten an den Vorgesetzten.
Betreiben
Reinigungsarbeiten grundsätzlich nur bei abgeschalteter Maschine durchführen.
Prüfen der Oberflächenqualität von Hand nur außerhalb von Gefahrbereichen.
Auf Quetschgefahr durch zwangsgeführte Werkstücke achten.
Mängel an Schutzeinrichtungen sofort melden.
Warten und Instandsetzen
Vor Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern.
Vorgesehene Zugänge/Übergänge/ Laufstege/Podeste benutzen. Nachlaufzeit der Werkzeuge beachten. Verbleibende pneumatische bzw. hydraulische Restenergien beachten, erforderlichenfalls drucklos machen oder gegen Absinken sichern.
Entstören
Vor dem Entstören abschalten.
Vorgesehene Zugänge/Übergänge benutzen.
Nachlaufzeit der Werkzeuge beachten.
Verbleibende pneumatische bzw. hydraulische Restenergien beachten, erforderlichenfalls drucklos machen oder gegen Absinken sichern.
Keinesfalls Positionsschalter mit Sicherheitsfunktionen an Türen, Schutzhauben, Deckeln, etc. überbrücken. |
Nichtpraxistaugliche Schutzkonzepte dem Vorgesetzten melden.
Fehlersuche im Ausnahmefall bei laufender Anlage und aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen
In diesem Ausnahmefall sind von besonders geschultem Personal zur Suche von Störungsursachen angemessene Ersatzmaßnahmen zu treffen.
Dies sind z.B.:
|
Anmerkung: Für Personen, die für die in roter Farbe hinterlegten Texte beauftragt werden, ist eine Einzelbetriebsanweisung zu erstellen. Für diese Betriebsanweisung entfällt der in gelber Farbe hinterlegte Text.
Unterweisung über sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen
Frau/Herr*
, geb. |
wurde informiert, dass:
und darüber hinaus anhand der umseitigen Ausführungen über die Abschnitte
unterrichtet sowie anhand der Bilder über sicheres Arbeiten unterwiesen. Zusätzlich wurde sie/er* auf folgende betriebliche Regelungen hingewiesen: |
Datum | Inhalte der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) |
Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Schweißerlaubnis
1 | Arbeitsort/-stelle | ||
1a | Bereich mit Brand- und Explosionsgefahr | Die räumliche Ausdehnung um die Arbeitsstelle:
Umkreis (Radius) von ... ... m, Höhe von ... ... m, Tiefe von ... ... m |
|
2 | Arbeitsauftrag (z.B. Träger abtrennen) Arbeitsverfahren |
Name |
3 | Sicherheitsmaßnahmen bei Brandgefahr | [ ] | Entfernen beweglicher brennbarer Stoffe und Gegenstände - ggf. auch Staubablagerungen | Name |
[ ] | Entfernen von Wand- und Deckenverkleidungen, soweit sie brennbare Stoffe abdecken oder verdecken oder selbst brennbar sind | |||
3a | Beseitigen der Brandgefahr | [ ] | Abdecken ortsfester brennbarer Stoffe oder Gegenstände (z.B. Holzbalken, -wände, -fußböden, -gegenstände, Kunststoffteile) mit geeigneten Mitteln und gegebenenfalls deren Anfeuchten | Ausgeführt |
[ ] | Abdichten von Öffnungen (z.B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrüche, Rohröffnungen, Rinnen, Kamine, Schächte, zu benachbarten Bereichen durch Lehm, Gips, Mörtel, feuchte Erde usw. | Unterschrift | ||
[ ] | ||||
3b | Bereitstellen von Feuerlöschmitteln | [ ] | Feuerlöscher mit [ ] Wasser [ ] Pulver [ ] CO2 | |
[ ] | Löschdecken | Name | ||
[ ] | Löschsand | |||
[ ] | angeschlossener Wasserschlauch | Ausgeführt | ||
[ ] | wassergefüllte Eimer | |||
[ ] | Benachrichtigen der Feuerwehr | Unterschrift | ||
3c | Brandposten | [ ] | Während der schweißtechnischen Arbeiten | Name: |
3d | Brandwache | [ ] | Nach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten
Dauer: ... ... ... Stunden ... ... ... |
Name: |
4 | Sicherheitsmaßnahmen bei Explosionsgefahr | [ ] | Entfernen sämtlicher explosionsfähiger Stoffe und Gegenstände - auch Staubablagerungen und Behälter mit gefährlichem Inhalt oder dessen Resten | Name |
[ ] | Beseitigen von Explosionsgefahr in Rohrleitungen | |||
4a | Beseitigen der Explosionsgefahr | [ ] | Abdichten von ortsfesten Behältern, Apparaten oder Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube enthalten oder enthalten haben und gegebenenfalls in Verbindung mit lufttechnischen Maßnahmen | |
[ ] | Durchführen lufttechnischer Maßnahmen nach EX-RL in Verbindung mit messtechnischer Überwachung | Ausgeführt | ||
[ ] | Aufstellen von Gaswarngeräten | Unterschrift | ||
[ ] | ||||
4b | Überwachung | [ ] | Überwachen der Sicherheitsmaßnahmen auf Wirksamkeit | Name: |
4c | Aufhebung der Sicherheitsmaßnahmen | Nach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten
Nach: ... ... ... Stunden ... ... ... |
Name: | |
5 | Alarmierung | Standort des nächstgelegenen Brandmelders |
||
Telefons | ||||
Feuerwehr Ruf-Nr. | ||||
6 | Auftraggebender Unternehmer (Auftraggeber) | Die Maßnahmen nach Nummern 3 und 4 tragen den durch die örtlichen Verhältnisse entstehenden Gefahren Rechnung
Datum |
Unterschrift | |
7 | Ausführender Unternehmer (Auftragnehmer) | Die nach Arbeiten nach Nummer 2 dürfen erst begonnen werden, wenn die Sicherheitsmaßnahmen Nummern 3 und/oder 4 durchgeführt sind.
Datum ... ... ... Unterschrift |
Kenntnisnahme des Ausführenden nach 2
Unterschrift |
Original: Ausführender nach 2
1. Kopie: Auftraggeber
2. Kopie: Auftragnehmer
Zusammenstellung baujahrabhängiger Einzelheiten | Anhang 3 |
Tabelle 1: Stetigförderer
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 619 | nach VBG 10 bis Baujahr 1994 | |
Gefährdungen durch Quetschen und Scheren | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von EN 349 zu vermeiden oder z.B. durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zu sichern | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Bei Vertikalumsetzeinrichtungen ist bei einer Resthöhe von weniger als 2,5 m der Bereich unter der Einrichtung zum Beispiel durch verriegelte Türen oder Schranken zu sichern, für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder durch Blockiereinrichtungen geschaffen werden | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei einem Freimaß kleiner 2 m und Betretbarkeit ohne Übersteigen eines Förderers ist eine Schalteinrichtung erforderlich, die die Abwärtsbewegung stoppt. Bei weniger als 500 mm Sicherung gegen Quetschen | |
Bei Vertikalumsetzeinrichtungen ist bei einer Resthöhe von weniger als 2,5 m der Bereich unter der Einrichtung zum Beispiel durch verriegelte Türen oder Schranken zu sichern, für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder durch Blockiereinrichtungen geschaffen werden | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei einem Freimaß kleiner 2 m und Betretbarkeit ohne Übersteigen eines Förderers ist eine Schalteinrichtung erforderlich, die die Abwärtsbewegung stoppt. Bei weniger als 500 mm Sicherung gegen Quetschen | |
Fangstellen | Feste Schutzeinrichtungen erforderlich | Empfehlung: Sicherung analog EN 619 Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten |
Einzugsstellen | Allgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich: Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden. Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein.
Spezielle Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich, es müssen gesichert werden:
|
Allgemeine Anforderungen: Einzugsstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch das Bewegen von Schubelementen entstehen, sind zu vermeiden oder zu sichern
Spezielle Anforderungen:
|
Gefährdungen durch Anstoßen und Anfahren | Entsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z.B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten) | Verkehrswege neben, über oder unter Stetigförderern müssen ein gefahrloses Begehen ermöglichen |
Sicherung des Zugangs zu Gefahrbereichen | Um zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrbereichen benutzt werden, sind diese entsprechend Anhang F zu gestalten | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten
Empfehlung: Einzellösungen auf Grundlage VBG 5 bzw. in Anlehnung an EN 619 |
Sicherung gegen Herabfallen von Gegenständen | An Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht sein | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten
Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet sein | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei Undichtigkeiten im Leitungssystem darf das 1,5-fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit nicht überschritten werden | |
Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Lasten erforderlich | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Einrichtungen erforderlich, die verhindern, dass Personen durch herabfallendes oder abgeworfenes Ladegut verletzt werden können | |
Laufstege, Arbeitsbühnen, Zugänge | Es müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden sein | Vorhandene Steuerstände müssen ohne Gefahr erreicht oder verlassen werden können |
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können, müssen:
|
Falls erforderlich müssen für regelmäßig wiederkehrende Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsstände oder Bühnen vorhanden sein, die gefahrlos zugänglich sind und von denen die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können | |
Elektrische Ausrüstung | Die elektrische Ausrüstung muss EN 60204-1 entsprechen | (es galt VDE 0113) |
Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54) | In VBG 10 keine Festlegung getroffen (früher üblich: IP 54 Allgemein mit Ausnahme von Motoren, dort IP 44) | |
Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf) müssen verhindert sein | Wenn Gefährdung von Personen besteht, muss ein ungewollter Rücklauf verhindert sein, bei abwärts geneigter Förderstrecke muss der Strang bei Ausfall des Antriebes gehalten werden | |
Steuerungen | Steuerungen müssen EN 954-1 entsprechen und mindestens Kat 1 erfüllen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlich | Forderung in VBG 10 nicht enthalten | |
Start und Wiederanlauf | Bei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltete werden | Warnsignal erforderlich, wenn der Stetigförderer von der Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden kann |
Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss eine Verriegelung vorgesehen sein | Forderung in VBG 10 nicht enthalten
Empfehlung: Sicherung risikoabhängig analog EN 619 |
|
Stopp | An allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in kürzest möglichem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich | (es galt VDE 0113) |
NOT-AUS | Müssen an allen Steuerständen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, manuellen Be- und Entladestellen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers darf der nächste NOT-AUS-Schalter max. 10 m entfernt sein | Erforderlich im Arbeits- und Verkehrsbereich (Abstand zwischen 2 NOT-AUS-Schaltern nicht mehr als 20 m), an handbedienten Be- und Entnahmeeinrichtungen |
(nach EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-AUS-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde) | Wenn der Förderer von einer Schaltstelle nicht mehr überblickt werden kann, darf ein Wiedereinschalten ohne vorherige Entriegelung des NOT-AUS nicht möglich sein | |
hydraulische und pneumatische Einrichtungen | Müssen EN 982 bzw. EN 983 entsprechen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Einrichten und Instandhalten | Unübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze vor Ort (Einsehbarkeit des Gefahrbereiches) mit Steuereinrichtungen ohne Selbsthalt | Forderung in VBG 10 nicht enthalten (VBG 10 verlangt, dass der Stetigförderer bei Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten abgeschaltet wird) |
Überprüfung der Sicherheits- und EMV-Anforderungen | Es sind verschiedene Überprüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H festgelegt) | Prüfungen sind nur für fahrbare Traggerüste erforderlich |
Benutzerinformation/Betriebsbestimmungen | Der Hersteller hat eine Betriebsanleitung mitzuliefern, diese muss unter anderem beinhalten:
|
Stetigförderer müssen vor Instandsetzungsarbeiten und bei Störungen abgeschaltet werden, sie müssen gegen irrtümliche und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden |
Kennzeichnung | Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden
Angaben:
|
Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
|
Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden | Forderung in VBG 10 nicht enthalten
Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Tabelle 2: Mehrblattkreissägemaschine
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 1870-4 | nach VBG 7j Baujahr 1980-1994 | nach VBG 7j bis Baujahr 1979 | ||
Maschinen mit Walzenvorschub (im Gegenlauf arbeitende Sägewelle, die unter der Werkstückauflage angeordnet ist) | Maschinen mit Plattenbandvorschub | |||
Anordnung von Stellteilen | Vorne oder seitlich am Maschinengehäuse in festgelegten Bereichen oder auf einem beweglichen Schaltpult auf der Beschickungsseite | a Bedienplatz, gefahrlos zu betätigen | Die damalige Fassung der VBG 7j enthielt keine speziellen Regelungen für Mehrblattsägen, es bestand jedoch ab 1980 Nachrüstpflicht | |
Ingangsetzen | Der Vorschubmotor lässt sich erst starten, wenn die Sägewelle ihre volle Drehzahl erreicht hat | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Stillsetzen | Ein Stillsetzen der Sägewelle muss auch den mechanischen Vorschub stillsetzen | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
NOT- AUS | Auf der Einschub- und auf der Ausschubseite und zusätzlich an jedem beweglichen Steuerpult erforderlich | Erforderlich, es sei denn, der Betriebs-Aus ist leicht erkennbar und schnell erreichbar | Keine Nachrüstpflicht | |
Mechanischer Vorschub | Sofern Umkehr der Vorschubrichtung möglich, darf diese nur über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen und darf nur bei stillstehenden Sägeblättern und bei Rückschlagsicherungen in der höchsten Endstellung erfolgen können | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Störung der Energieversorgung | Automatischer Wiederanlauf muss verhindert sein | Unterspannungsauslösung erforderlich | Keine speziellen Anforderungen | |
Vorschubgeschwindigkeit | Bei veränderlicher Vorschubgeschwindigkeit Anzeige, die von der Einstellposition aus sichtbar ist, erforderlich | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Bruchgefahr (weggeschleuderte Teile) |
Trennende Schutzeinrichtungen aus Stahl mit einer Wandstärke von mindestens 2 mm, Sichtfenster aus mindestens 5 mm dickem Polycarbonat | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Bremse | Erforderlich bei einer ungebremsten Auslaufzeit von mehr als 120 sec, maximale gebremste Auslaufzeit gleichfalls 120 sec | Bremse explizit nicht gefordert, aber Verkleidung mit Zuhaltung bis Werkzeugstillstand ab Bj. 1989 | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gegenlauf | Rückschlaggreifer, Splitterfänger von oben, und, wenn wenigsten eine Sägewelle über der Werkstückauflage angeordnet ist, zusätzlich Splitterfänger von unten | Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite erforderlich, die auch Splitter auffängt | Greifer-Rückschlagsicherung und Splitterfangeinrichtung über die gesamte Einschubbreite erforderlich | Nachrüstpflicht für Rückschlagsicherung |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Sicherheitsvorhang oder eine Reihe Splitterfänger von oben | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Ausschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Tunnel und Prallwand | Prallwand und selbsttätiger Abtransport bearbeiteter Werkstücke | Nachrüstpflicht | |
Anforderungen an Rückschlaggreifer | Über die gesamte Schnittbreite reichend und rechts und links mindestens ein Greifer zusätzlich | der Werkstückauflage angeordnet ist) Über die gesamte Einschubbreite reichend | Über die gesamte Einschubbreite reichend | |
Auflagewinkel zwischen 85° und 55° bei allen möglichen Schnitthöhen | Auflagewinkel 55° bis 60°, Eindringtiefe mindestens 5 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994, keine Anforderungen hinsichtlich Auflagewinkel | ||
Mechanischer Anschlag, der die Bewegung über 85° hinaus verhindert | Durchpendeln verhindert | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm dick | Distanzscheiben max. 1 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren, ansonsten halbe Greiferbreite | Zwischenlage nicht dicker als halbe Greiferbreite | Keine speziellen Anforderungen | |
Breite der Greifer zwischen 6 und 15 mm (abhängig von der Länge) | Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren | Greiferbreite zwischen8 und 15 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Selbsttätig in die Ruhestellung zurückkehrend | Müssen selbsttätig zurückfallen | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Winkel der Schneiden zwischen 30° und 60° | Scharfkantige Greifer | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Bei Anordnung auf nicht höhenverstellbarer Welle ist eine Anhebevorrichtung erforderlich, diese darf nur betätigt werden können, wenn die Sägeblätter sich nicht mehr drehen | Anheben mit einer Hochstellvorrichtung nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich | Rückschlagsicherung darf durch eine Hochstellvorrichtung nicht dauernd außer Wirkung gesetzt werden können. Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18: Die Greiferrückschlagsicherung darf durch eine Hochstelleinrichtung nicht außer Wirkung gesetzt werden können |
Für Maschinen mit Plattenbandvorschub wie Baujahr 1980 bis 1988 | |
Anforderungen an Splitterfänger von oben | Unterkante max. 1 mm Abstand zum Tisch oder zum Werkstücktransportsystem | Siehe Rückschlagsicherung | Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm | Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm |
Oberhalb des Tisches zwei seitlich versetzte Reihen des Typ 1 oder eine Kombination von Typ 1 mit Typ 2 über die gesamte Einschubbreite. Wenn eine Reihe der Greiferrückschlagsicherung den Anforderungen an die Splitterfänger des Typ 1 entspricht, kann eine Reihe Splitterfänger des Typ 1 entfallen | Rückschlagsicherung muss auch zurückfliegende Splitter auf fangen. Gliederbreite 8-10 mm und dazwischen Scheiben bis max. 1 mm Dicke | Splitterfangeinrichtung seitlich und eine über den gesamten Einschubbereich. Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/ 3.18 zwei Splitterfangeinrichtungen von oben | Die Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite muss auch zurückfliegende Splitter auffangen | |
Breite der Greifer:
|
Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Auflagewinkel maximal 85° | Auflagewinkel 5 5° bis 90° | Auflagewinkel 70° bis 90° | Keine speziellen Anforderungen | |
Abstand zum Tisch maximal 1 mm | Siehe Rückschlagsicherung | Abstand zum Tisch maximal 1 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm | Siehe Rückschlagsicherung | Scheiben mit 0,4 bis 1 mm zulässig | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Finger müssen auf dem Werkstück aufliegen bzw. selbsttätig in Ruhestellung zurückkehren | Siehe Rückschlagsicherung | Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen | Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen | |
Keine speziellen Anforderungen an eine Anhebevorrichtung, es sei denn, Splitterfangeinrichtung ist gleichzeitig Greiferrückschlagsicherung | Siehe Rückschlagsicherung | Anheben der Splitterfänger durch eine Hochstellvorrichtung darf nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich sein | Keine speziellen Anforderungen | |
Anforderungen an Splitterfänger von unten | Unterhalb des Tisches eine Reihe Splitterfänger: Aufstellwinkel auf max. 85° begrenzt, selbsttätig in ihre Ruhestellung zurückkehrend, dabei mindestens 30 mm über der Oberfläche des Werkstück-Vorschubsystems, Distanzscheiben zwischen 1 und 2 mm, Breite der Fänger zwischen 6 und 15 mm | Keine speziellen Anforderungen | Einrichtungen quer vor dem Plattenband und seitlich zwischen Splitterfangeinrichtung und Sägeblättern, die abfliegende Werkstückteile oder Splitter auffangen | Nachrüstpflicht bei Plattenbandvorschub |
Sicherung der Einschuböffnung bei Gleichlaufmaschinen | Sicherheitsvorhang aus PA, PU, PP oder PVC, über die gesamte Einschuböffnung angeordnet und bis auf 1 mm auf Tisch bzw. Vorschubsystem herabreichend, Lamellen aus einzelnen Werkstoff lagen mit einer Gesamtdicke von mindestens 10 mm und einer Breite zwischen 60 und 80 mm oder eine Reihe Splitterfänger des Typs 1 | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Anforderungen an Schutztunnel und Prallwände | Schutztunnel mit Prallwand, Wandstärke der Prall wand 10 mm oder 20 mm bei Sägewellenantrieben > 50 kW, Zugriff zum Tunnel muss möglich sein, dafür bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung erforderlich | Keine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand | Keine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand | |
Werkstückauflagen und Werkstückführungen | Füllstücke müssen auswechselbar sein, falls Druckschuhe eingeschnitten werden müssen, muss hierfür ein Betriebsartenwahlschalter vorhanden sein | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung der Werkzeuge | Feste Verkleidungen bis auf die Einschub- und Auslassöffnung, Zugang zu den Sägeblättern überbewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung mit Stillstandsüberwachung | Ein Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein | Ein Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein | |
Sicherung der Vorschubeinrichtung | Mit Ausnahme der Bereiche zum Beschicken und Abnehmen mindestens feststehende trennende Schutzeinrichtung bei häufigem Zugriff Verriegelung mit Zuhaltung; der Zugriff zu den Einzugsstellen muss gesichert sein durch einen Mindestabstand von 550 mm oder durch Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion | Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein | Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein | |
Vorschubwalzen müssen bis auf den für den Transport benötigten Teil verkleidet sein | Keine zusätzlichen Anforderungen | |||
Zusätzlich für Maschinen mit Plattenbandvorschub | Gefährdungen durch das Plattenband müssen durch konstruktive Maßnahmen verhindert sein | (nicht betroffen) | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen |
Abbildungsverzeichnis | Anhang 4 |
Titelbild: Esterer WD GmbH, Reutlingen
Bilder 1; 2; 3 und 4:
Esterer WD GmbH, Reutlingen
Bild 7; Bilder 22 bis 24:
Schwörer Haus KG, Hohenstein-Oberstetten
Bild 9; Bild 10:
Linck Holzverarbeitungstechnik GmbH, Oberkirch
Bild 37:
IFA/BGIA-Report "Funktionale Sicherheit von Maschinensteuerungen - Anwendung der DIN EN ISO 13849"
Bilder 25, 26 und 27 sind wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.
Die Rechte für alle übrigen Bilder und Grafiken liegen bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Die Aufnahmen erfolgten in Bildungsstätten der BGHM sowie auf dem Gelände folgender Mitgliedsbetriebe:
Ladenburger GmbH, Kerkingen:
Bild 5
Hermann Keller GmbH, Achern:
Bild 6
Matthias Sturm GmbH, Herbrechtingen:
Bild 12; Bild 15; Bild 16; Bild 18; Bild 20; Bild 21
Holzwerk Schilling KG, Rot an der Rot:
Bild 13; Bild 14; Bild 17; Bild 19; Bild 29, Bild 33; Bild 34
Sägewerk Jörg Keller, Lichtenau:
Bild 30
Sägewerk Jehlin GmbH, Murg:
Bild 31
Hördener Holzwerk GmbH, Gaggenau/Hörden:
Bilder 38 und 39
ENDE |
(Stand: 27.09.2023)
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