4.1 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen sind zu unterstützen. Weisungen zum Zwecke der Unfallverhütung sind zu befolgen. Persönliche Schutzausrüstungen sind zu benutzen. Sicherheitswidrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden ( § 14).
Betriebseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden ( § 15).
Festgestellte Mängel sind zu beseitigen. Gehört dies nicht zur Arbeitsaufgabe oder fehlt die Sachkunde, ist der Mangel dem Vorgesetzten zu melden. Das gleiche gilt für nicht einwandfrei verpackte, gekennzeichnete oder beschaffene Arbeitsstoffe sowie für sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltete bzw. geregelte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe ( § 16).
Einrichtungen und Arbeitsstoffe dürfen nicht unbefugt benutzt werden. Einrichtungen dürfen nicht unbefugt betreten werden ( § 17).
Arbeitsplätze sind so zu erhalten, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist ( § 18).
Verkehrswege müssen freigehalten werden ( § 24).
Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten ( § 30).
Gegen Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände auf Arbeitsplätze oder Verkehrswege müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden ( § 33).
Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzubauen, dass niemand durch in Bewegung geratenes Lagergut gefährdet wird. Lager und Stapel sind so zu errichten, dass niemand durch zu geringen Lagerabstand gefährdet wird. Gegenüber bewegten Teilen der Umgebung muss nach allen Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m eingehalten werden. Lager und Stapel sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen, wenn diese gefährliche Veränderungen des Lagergutes oder der Verpackung hervorrufen können ( § 34).
Es darf nur Arbeitskleidung getragen werden, durch die ein Unfall nicht verursacht werden kann. Werkzeuge und Gegenstände dürfen in der Kleidung nicht getragen werden, wenn sie gefahrbringende Eigenschaften haben. Schmuck, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn dieses zu einer Gefährdung führt ( § 35).
In Gefahrbereichen dürfen sich Versicherte nicht unnötig aufhalten ( § 37).
Durch Alkoholgenuss dürfen Versicherte sich und andere nicht gefährden ( § 38).
Bei der Erprobung von Einrichtungen dürfen sich nur unbedingt erforderliche Personen im Gefahrbereich aufhalten ( § 42).
Leicht- oder selbstentzündliche Stoffe dürfen an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen nur in den unbedingt benötigten Mengen gelagert werden. Rauchen, offenes Feuer und andere Zündquellen sind in feuergefährdeten Bereichen verboten ( § 43).
Zur Verhinderung von Explosionen, die beim Umgang mit brennbaren Stoffen entstehen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Diese ergeben sich im einzelnen aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen Zündquellen zu vermeiden; offenes Feuer und offenes Licht sowie das Rauchen sind verboten ( § 44).
Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der unbedingt benötigten Menge vorhanden sein. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen, verschüttete Stoffe unverzüglich gefahrlos zu beseitigen ( § 46).
Nur ausdrücklich befugte Personen dürfen Bereiche mit gesundheitsgefährlicher Schadstoffkonzentration betreten ( § 47).
Gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen nur in Gefäßen aufbewahrt werden, die nicht mit Trinkgefäßen oder Lebensmittelbehältnissen verwechselt werden können ( § 48).
4.2 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5)
An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln dürfen nur befugte Personen tätig werden, die selbständig und sicher arbeiten können oder die entsprechend beaufsichtigt werden. Personen dürfen durch das Betreiben von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln weder sich noch andere gefährden ( § 24).
Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Betriebsanleitung und betriebsinterner Anweisungen betrieben werden ( § 25).
Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur betrieben werden, wenn die Schutzeinrichtungen und andere Einrichtungen mit Schutzfunktion wirksam sind. Diese dürfen nicht umgangen oder unwirksam gemacht werden ( § 26).
Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhaltungsarbeiten dürfen erst begonnen werden
bei Stillstand der Maschine,
wenn ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen verhindert ist,
wenn eine gefahrbringende Bewegung infolge gespeicherter Energie verhindert ist.
Müssen die genannten Arbeiten notwendigerweise bei laufender Maschine durchgeführt werden, sind geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe dieser Unfallverhütungsvorschrift zu treffen ( § 27).
Bei einer möglichen Gefährdung von Personen durch unerwartete Bewegungen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels sind vorhandene Warneinrichtungen zu betätigen. Bei ortsfesten kraftbetriebenen Arbeitsmitteln muss die Vorwarnzeit so bemessen sein, dass Personen sich in Sicherheit bringen können ( § 28).
4.3 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10)