Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 691 / DGUV Information 201-014 - Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/604)

(Ausgabe 10/1996)



Vorbemerkung

In Abschnitt 4.6.5 der "Sicherheitsregeln für Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778) wird gefordert, dass Steigeisen- und Steigleitergänge an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart mit Steigschutzeinrichtungen ausgerüstet sein müssen.

In diesen Regeln sollen Möglichkeiten aufgezeichnet werden, auf welche Art und Weise vorhandene, also in Betrieb befindliche Schornsteine so nachgerüstet werden können, dass der vorhandene Steigeisen- oder Steigleitergang am Bauwerk verbleiben und weiter benutzt werden kann.

1 Anwendungsbereich

Dieses Regeln finden Anwendung auf das Nachrüsten von Schornsteinen nach

mit Steigschutzeinrichtungen nach DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Steigschutz mit fester Führung".

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln sind

  1. Steigeisen im Sinne dieses Merkblattes sind solche nach DIN 1056 "Freistehende Schornsteine in Massivbauart".
    Steigeisen bestehen aus geschmiedetem Rundstahl mit einem Durchmesser von 20 mm und haben eine Auftrittsbreite von
    • 250 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (vor Oktober 1984)
      oder
    • 300 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (Ausgabe Oktober 1984).
  2. Steigeisengänge im Sinne dieses Merkblattes sind solche, die überwiegend in gemauerte Schornsteine mit einem Abstand untereinander von höchstens

    eingebaut sind.

  3. Umgänge im Sinne dieses Merkblattes sind solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus zwei Steigeisenringen. Der waagerechte Abstand der Steigeisen eines Steigeisenringes darf 0,75 m von Mitte bis Mitte Steigeisen nicht überschreiten. Der senkrechte Abstand der beiden Steigeisenringe beträgt 1,3 m bis 1,5 m. Die Steigeisen der beiden Steigeisenringe sind versetzt angebracht.
  4. Ruhebügel im Sinne dieses Merkblattes sind solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus geschmiedetem Rundeisen mit einem Durchmesser von mindestens 16 mm und müssen in einem Abstand von 3,0 m untereinander eingebaut sein.
  5. Steigleitern solche nach DIN 1056.
  6. Steigschutzeinrichtungen Teile der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, die vorwiegend an Steigleitern oder Steigeisengängen angebracht sind. Sie bestehen aus freibeweglichen Fangeinrichtungen an Führungen, z.B. Schienen, Seile, und sichern Personen, die mit einem Auffanggurt und einer Zwischenverbindung an der Fangeinrichtung angeschlagen sind, gegen Absturz. Es wird unterschieden nach Steigschutzeinrichtungen

    und den dazu gehörenden mitlaufenden Auffanggeräten, welche die Auf- und Abwärtsbewegung

    ermöglichen.

Bild 1: Bezeichnungen der Steigschutzeinrichtung

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Steigeisen- und Steigleitergänge müssen nach den Bestimmungen dieses Merkblattes und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesem Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Bestehende Steigeisen- und Steigleitergänge können mit Führungsschienen oder Drahtseilführungen nachgerüstet werden. Hierbei sind mittig auf dem Steigeisen- oder Steigleitergang verlaufende Führungen zu bevorzugen.

4.1.2 Führungen müssen mindestens 1,0 m oberhalb der Einstiegsebene des Steigeisen- oder Steigleiterganges beginnen und bis zum obersten Steigeisen bzw. der oberen Sprosse durchgehend ausgeführt sein.

4.1.3 Abweichend von Abschnitt 4.1.2 darf die Führung höchstens 5,0 m über der Einstiegsstelle beginnen, wenn

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion