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BGI 685 / DGUV Information 250-004 - Audiometer
Vorsorgeuntersuchungen bei Beschäftigten in Lärmbereichen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/565.2)
(Ausgabe 09/1991)
Die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) [1] enthält mit § 2 und Anlage 1 die Bestimmung, dass Versicherte, die in Lärmbereichen beschäftigt werden, durch Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden müssen. Die Vorsorgeuntersuchungen sind nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 "Lärm" [2] durchzuführen.
Der Grundsatz G 20 [2] enthält Angaben über Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen, über die bei der Beurteilung anzuwendenden Kriterien und die zu verwendenden Messgeräte. Die folgenden Ausführungen sollen eine Hilfe bei der Auswahl geeigneter Audiometer sein, vor allem für den betriebsärztlichen Bereich. Betroffen sind:
Abbildung 1: Siebtest-Audiometer (nur Luftleitung) werden zum Teil mit schalldämmenden Kopfhörern angeboten.
2 Untersuchungsarten
Es wird unterschieden zwischen der Erstuntersuchung, die vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit, die mit gehörschädigendem Lärm verbunden ist, durchzuführen ist, und den Nachuntersuchungen während dieser Tätigkeit. Beide Untersuchungsarten werden in verschiedenen Untersuchungsstufen durchgeführt. Tabelle 1 nennt die verschiedenen Untersuchungsstufen. Bei der Audiometerauswahl ist zwischen Siebtest, Ergänzungsuntersuchung und erweiterter Ergänzungsuntersuchung zu unterscheiden.
Tabelle 1: Untersuchungsarten und -stufen nach Grundsatz 20
Stufen/ Untersuchungsbogen | Untersuchungsarten | |
Erstuntersuchungen | Nachuntersuchungen | |
1./Lärm I | Siebtest | Siebtest |
2./Lärm II | Ergänzungsuntersuchung | Ergänzungsuntersuchung |
3./Lärm III | - | erweiterte Ergänzungsuntersuchung |
3 Anforderungen an Audiometer
3.1 Gesetzliche Vorschriften
In der am 1.11.1988 in Kraft getretenen Eichordnung [9] ist unter anderem eine Verordnung über die Verwendung von Audiometern als medizinische Messgeräte enthalten, in der folgende Festlegung getroffen wurde:
Da zur Zeit nur wenige Audiometer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig, bauartgeprüft sind, ist von der PTB und den Eichbehörden eine Fristverlängerung für den Nachweis der Bauartzulassung bei Neugeräten über den 1. 01. 91 hinaus vorgenommen worden. Daher wird empfohlen, vor dem Kauf eines Audiometers die Bauartprüfung oder die Einreichung des Gerätetyps zur Bauartprüfung vom Hersteller nachweisen zu lassen.
3.2 Tonaudiometer für den Siebtest
Audiometer nach DIN 45620 [3] der Klasse 4 (oder Audiometer mit entsprechend höheren Anforderungen: Klasse 1 bis 3) erfüllen die folgenden Anforderungen.
3.2.1 Frequenzen
Nach dem Grundsatz G 20 [2] muss im Rahmen des Siebtests bei den Frequenzen 1, 2, 3, 4 und 6 kHz die Luftleitungshörschwelle gemessen werden. Frequenztoleranzen und zulässige harmonische Verzerrung (Obertöne) sind in DIN 45620 [3] festgelegt.
Abbildung 2a
Abbildung 2b
Abbildungen 2a und 2b: Audiometer für die Ergänzungsuntersuchung sind als Stand- und Koffergeräte erhältlich.
3.2.2 Kalibrierung
Die Audiometer sollen nach DIN ISO 389 [10], in der die "äquivalenten Bezugsschwellenpegel" für verschiedene Kopfhörer an verschiedenen akustischen Kupplern (siehe Bild 4) angegeben sind, kalibriert sein. Die Kalibrierung ist nur von zugelassenen Wartungsdiensten durchzuführen.
3.2.3 Intensitätsbereich
Nach DIN 45620 [3] werden die in Tabelle 2 angegebenen Intensitätsbereiche für den messbaren Hörverlust gefordert.
Tabelle 2: Einstellbereich für den Hörpegel in dB bei Siebtestaudiometern.
Frequenz/kHz | 1 | 2 | 3 | 4 | 6 | |
Intensitätsbereich in dB | von | -10 | -10 | -10 | -10 | -10 |
bis | 90 | 90 | 90 | 90 | 90 |
Werden Audiometer mit einem geringeren Intensitätsbereich für den Siebtest verwendet, muss man in Kauf nehmen, dass einige Probanden, deren Hörverlust die Grenzen des Messbereichs überschreitet, einer Ergänzungsuntersuchung unterzogen werden, obwohl die Grenzwerte des Grundsatzes G 20 [2] noch nicht überschritten sind.
3.2.4 Intensitätsstufen
(Stand: 16.06.2018)
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