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BGI 647 - Gaswarneinrichtungen für den Einsatz auf Deponien - Prüfung der Funktionsfähigkeit
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/408)
(Ausgabe 04/1995)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
1 Vorbemerkung
Gaswarneinrichtungen, die auf Deponien eingesetzt werden sollen, sind unter Betriebsbedingungen besonderen Umgebungseinflüssen ausgesetzt. Auf den Einsatzbereich zugeschnittene zusätzliche Prüfungen müssen die Funktionsfähigkeit der Gaswarneinrichtungen auch für diesen Anwendungsfall sicherstellen.
Unverdünntes Deponiegas besteht meistens zu annähernd gleichen Anteilen aus Methan (CH4) und Kohlendioxid (CO2). In geringen Mengen kann eine Vielzahl von Stoffen im Deponiegas enthalten sein. In den Anwendungsbereich dieses Merkblattes sind Gaswarneinrichtungen zur Überwachung des unverdünnten Deponiegases sowie von verdünnten Gasgemischen, die durch Vermischung mit Luft entstehen, einzubeziehen. Das gilt insbesondere für Gaswarneinrichtungen zur Messung von CH4(0 bis 100 % UEG, 0 bis 100 Vol.- %), CO2, O2 und H2S.
Grundvoraussetzung für den Einsatz von Gaswarneinrichtungen auf Deponien ist die erfolgreiche Prüfung der Funktionsfähigkeit der Gaswarngeräte durch eine anerkannte Prüfstelle nach
für alle in Frage kommenden Messbereiche. Gaswarngeräte gelten auch dann als erfolgreich geprüft, wenn sie in der Anlage 3 der Explosionsschutz-Richtlinien ( EX-RL) aufgeführt sind oder nach den in Abschnitt 1 des Anhangs zu diesem Merkblatt aufgeführten Schriften erfolgreich durch eine anerkannte Prüfstelle geprüft wurden.
Für Gaswarngeräte zur Messung von CO2 ist die Prüfung der Funktionsfähigkeit in Anlehnung an Prüfvorschriften für andere Gase durchzuführen.
Zusätzlich zu der erfolgreichen Prüfung der Funktionsfähigkeit der Gaswarngeräte muss für die Gaswarneinrichtungen das Bestehen der Ergänzungsprüfungen nach diesem Merkblatt durch eine anerkannte Prüfstelle bestätigt worden sein.
Dieses Merkblatt beschreibt Ergänzungsprüfungen für Gaswarngeräte mit den gebräuchlichsten Messprinzipien. Für Gaswarngeräte mit anderen Messprinzipien sind Prüfungen in Anlehnung an dieses Merkblatt durchzuführen.
Prüfstellen in Deutschland sind:
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin;
DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung, Franz-Fischer-Weg 61, 45307 Essen;
Für Warngeräte für H2S: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (BIA), Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin.
2 Anforderungen an Gaswarngeräte für den Einsatz auf Deponien
Die Einsatzhinweise im sicherheitstechnischen Gutachten bzw. im Bericht über die Eignungsuntersuchung sind bei der Auswahl eines Gerätes für eine Messaufgabe zu beachten.
Die Auswahl berücksichtigt nur die messtechnischen Eigenschaften der geprüften Geräte. Sonstige sicherheitstechnische Vorschriften (z.B. Anforderungen des Explosionsschutzes) sind zusätzlich zu beachten.
Die Ergänzungsprüfungen sind wie gefordert durchzuführen, sofern die Erfüllung der Anforderungen nicht bereits bei der Prüfung der Funktionsfähigkeit nachgewiesen wurde.
2.1 Messung der Methan-Konzentration bis 100 % UEG
2.1.1 Messprinzip Wärmetönung
Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Methan-Warngeräte mit dem Messprinzip der Wärmetönung sind geeignet, sofern im Einsatzfall die Sauerstoff-Konzentration im Messgas 10 Vol.-% O2 überschreitet. Die Abweichung des Messwertes vom richtigen Wert darf jedoch bei O2-Konzentrationen zwischen 10 % und 21 % nicht größer als 5 % des Messwertes sein. Zusätzlich müssen die Anforderungen der folgenden Ergänzungsprüfung erfüllt werden.
Zur Messung in unverdünntem Deponiegas sind diese Gaswarngeräte nicht geeignet.
Ergänzungsprüfung Vergiftung:
Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung von Katalysatorgiften, Störgasen und -dämpfen auf den Messwert von Methan-Warngeräten für Messbereichsendwerte bis 100 % UEG mit dem Messprinzip Wärmetönung.
Prüfverfahren: Zu Beginn dieser Prüfung sind neuwertige Sensoren zu verwenden. Die Prüfung wird mit den Prüfgasen Chlordifluormethan (R22), Schwefelwasserstoff (H2S) und Hexamethyldisiloxan (HMDS) durchgeführt.
Die Geräte werden reiner Luft und anschließend einem Prüfgas mit 1 Vol.-% CH4in Luft ausgesetzt. Danach müssen die Geräte jeweils dem in der Tabelle angegebenen Prüfgas ausgesetzt werden und für die angegebene Zeitspanne ununterbrochen in Betrieb sein (Geräte zur kontinuierlichen Messung) oder es muss die angegebene Anzahl von Einzelmessungen (Geräte für Einzelmessungen) durchgeführt werden. Vor dem Wechsel des Prüfgases müssen die Geräte mindestens 12 Stunden in reiner Luft weiter betrieben werden. Eine Justierung der Geräte zwischen den vier Teilprüfungen erfolgt nicht.
Prüfgas | Prüfdauer | Anzahl der Messungen |
10 ppm R22/1 Vol.-% CH4/Rest Luft |
(Stand: 16.06.2018)
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