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11 Aufnehmen und Absetzen von Lasten
Zustand der Last
Vor dem Aufnehmen einer Last hat sich der Gabelstaplerfahrer zu vergewissern, ob die Last sicher transportiert werden kann. Anhand der Tragfähigkeitsangaben am Gabelstapler kann er feststellen, ob die Tragfähigkeit für die Last ausreicht. Ferner muss er sich davon überzeugen, ob sich die Last in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Die Last muss so gepackt sein, dass sie beim Aufnehmen, Verfahren und Absetzen nicht auseinander fällt, dass sie sich nicht verschiebt oder Einzelteile herabfallen können. Sind z.B. Palettenladungen nicht ausreichend gesichert oder schlecht gepackt, so dass Teile davon abrutschen, abgleiten, abrollen oder abkippen können, sind sie nachträglich zu sichern, z.B. mit Hilfe von Textilgurten, Kunststoff- oder Stahlbändern, Klebebändern, Zurrgurten. Unter Umständen kann es erforderlich sein, Palettenladungen auf andere Paletten umzustapeln.
Auch den Zustand der Paletten sollte der Gabelstaplerfahrer nicht außer Acht lassen. Werden Beschädigungen an Paletten festgestellt, muss die Last umgepackt werden. In keinem Fall dürfen Lasten mit beschädigten Paletten übereinander gestapelt oder in Regale eingestapelt werden.
Aufnehmen der Last
An die aufzunehmende Last ist langsam heranzufahren. Das Hubgerüst darf erst vor dem Einfahren der Gabel nach vorne geneigt werden. Bei der Lastaufnahme ist darauf zu achten, dass die Last dicht an den Gabelrücken zu liegen kommt. Dadurch kann sie sich am Gabelrücken abstützen und der Lastschwerpunkt-Abstand wird so klein wie möglich gehalten. Dies ist sowohl für die Tragfähigkeit als auch für die Standsicherheit günstig. Nach dem Aufnehmen der Last ist der Hubmast so weit wie möglich nach hinten zu neigen, wodurch sich der Schwerpunkt des Mastes und der Last nach hinten verlagert.
Absetzen der Last
Beim Absetzen der Last ist mit zurückgeneigtem Hubmast an den Platz, an welchem die Last abgesetzt werden soll, heranzufahren. Erst wenn sich die Gabel über dem Absetzplatz befindet, wird der Hubmast nach vorne geneigt, um dann die Last abzusetzen.
Auf- und Abstapeln
Beim Stapeln von Lasten kommt es darauf an, dass der Untergrund horizontal, eben und ausreichend tragfähig ist. Lasten dürfen nur dann aufeinander gestapelt werden, wenn die Art der Last einen senkrechten Stand des Stapels gewährleistet und die Ladungsteile ausreichend stabil sind, um das Gewicht der darüber gestapelten Last tragen zu können. Lasten, die keinen genügenden Zusammenhalt haben, dürfen nicht aufeinander gestapelt werden.
Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob die Last beschädigt ist, ob sich Teile der Last verschoben haben oder ob die Palette beschädigt ist. Wo dies der Fall ist, darf nicht aufeinander gestapelt werden.
Beim Abtragen von Stapeln ist darauf zu achten, dass nicht andere Teile mitgerissen werden. Besonders wenn sich im Stapel Teile des gestapelten Gutes verschoben haben sollten oder gestapeltes Gut eingedrückt bzw. Paletten beschädigt sein sollten, ist mit besonderer Vorsicht abzutragen, damit Stapel nicht umstürzen oder Teile herabfallen. Ist eine Gefährdung von Personen nicht auszuschließen, müssen vorher Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Stellt der Gabelstaplerfahrer fest, dass vom Stapel Gefahren drohen, hat er umgehend den Vorgesetzten zu unterrichten.
Ein- und Ausstapeln an Regalen
In Regale dürfen nur solche Lasten eingelagert werden, die ordnungsgemäß gepackt und gegen Herabfallen gesichert sind. Die Paletten müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. Paletten und Lasten, die dem nicht entsprechen, dürfen nicht in Regalen abgesetzt werden. Sie sind vorher neu zu packen und zu sichern oder auf andere Paletten umzupacken.
Beim Absetzen von Paletten in Regalen hat der Gabelstaplerfahrer darauf zu achten, dass die Paletten voll auf den Trägern aufliegen. Auch beim Auslagern ist mit Sorgfalt vorzugehen, damit die Gabelzinken exakt in die Gabeltasche einfahren. Es muss verhindert werden, dass die Palette mit der Gabel von den Trägern geschoben wird.
Beim Aufeinanderstapeln von Lasten ist es wichtig, dass der Untergrund horizontal, eben und ausreichend tragfähig ist und die Art der Last einen senkrechten Stand des Stapels gewährleistet. Die Lasten müssen so stabil sein, dass sie das Gewicht darüber liegender Lasten tragen können.
Lasten mit beschädigten Paletten dürfen auf keinen Fall übereinander gestapelt werden.
In Regale dürfen nur ordnungsgemäß gepackte und gegen Herabfallen gesicherte Lasten eingelagert werden.
12 Verfahren von Lasten
Lasten sind mit zurückgeneigtem Hubmast und in möglichst tiefer Stellung des Lastaufnahmemittels zu verfahren. Dadurch wird erreicht, dass der Gesamtschwerpunkt des Gabelstaplers möglichst tief und auch möglichst weit hinter die Vorderachse des Gabelstaplers zu liegen kommt. Dies ist für die Standsicherheit günstig. Bei zurückgeneigtem Hubmast ergibt sich für die Gabelzinken zwangsläufig eine leichte Schrägstellung mit der Spitze nach oben. Dadurch wird die Last beim Bremsen aus der Vorwärtsfahrt und beim Anfahren in die Rückwärtsfahrt besser gehalten.
Bei Bodenunebenheiten muss langsam gefahren werden, damit die Last nicht durch Erschütterungen herunterfällt.
Abruptes Bremsen kann dazu führen, dass die Last nach vorne von der Gabel rutscht. Gleiches ist bei scharfem Anfahren nach rückwärts möglich. Daher sollte der Gabelstaplerfahrer seine Fahrweise so einrichten, dass scharfes Bremsen und Anfahren vermieden werden.
Verfahren der Last in Tiefstellung ist auch bei Kurvenfahrt wichtig. Denn je höher der Schwerpunkt, um so leichter kann der Gabelstapler aus der Kurve getragen werden und zur Seite kippen. In jedem Fall gilt aber: Kurven in möglichst weitem Bogen und langsam durchfahren; je enger die Kurve ist, desto langsamer muss gefahren werden.
Sicht auf die Fahrbahn
Auch beim Verfahren mit Last muss der Fahrer noch ausreichend Sicht auf die Fahrbahn haben. Deshalb darf die Last nur so hoch sein, dass der Fahrer noch darüber hinweg die Fahrbahn einsehen kann. Keinesfalls ist es zulässig, zwei Ladeeinheiten, z.B. zwei Paletten übereinander aufzunehmen, wenn dadurch die Sicht auf die Fahrbahn behindert oder sogar versperrt wird.
Wird ausnahmsweise eine große Last, die die Sicht auf die Fahrbahn versperrt, befördert, muss der Fahrer rückwärts fahren oder sich von einem Einweiser einweisen lassen.
Transport langer Lasten
Werden lange Lasten wie z.B. Langeisen oder Bretter mit Frontgabelstaplern transportiert, ist zu bedenken, dass die Last auf beiden Seiten des Staplers weit übersteht. Dadurch werden Wendigkeit und Manövrierfähigkeit eingeschränkt. Ferner können Personen durch die überstehende Last auch außerhalb des eigentlichen Fahrbereiches gefährdet werden. In solchen Fällen hat sich der Einsatz spezieller Langgutstapler bewährt.
Beim Transport langer Lasten ist zu bedenken, dass Wendigkeit und Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind.
13 Befahren von Rampen und schiefen Ebenen
Beim Befahren von Rampen besteht für den Gabelstapler Absturzgefahr, wenn der Stapler zu nahe an die Rampenkante gerät. Daher sollte der Gabelstaplerfahrer auf Rampen stets mit größter Vorsicht fahren. Als vorteilhaft hat sich erwiesen, wenn an Hallenausfahrten vor der gegenüberliegenden Rampenkante eine stabile und ausreichend hohe Absturzsicherung ähnlich einer Leitplanke angebracht ist.
Auf Gefällstrecken bzw. Steigungen (schiefen Ebenen) droht bei unsachgemäßer Fahrweise Umsturzgefahr. Wenden und Kurvenfahren auf schiefen Ebenen sind gefährlich und daher zu unterlassen. Ferner ist die Last stets bergseitig zu führen. Dies soll auch verhindern, dass die Last im Gefälle von der Gabel rutscht.
Auf schiefen Ebenen ist die Last bergseitig zu führen. Bei Abwärtsfahrt muss daher rückwärts gefahren werden, Wegen der Umsturzgefahr sind Wenden und Kurvenfahren auf schiefen Ebenen gefährlich.
Auf Rampen ist stets mit größter Vorsicht zu fahren; denn für den Gabelstapler besteht Absturzgefahr wenn er zu nahe an die Rampenkante gerät. Breite Rampen helfen, die Absturzgefahr zu verringern.
14 Befahren von Aufzügen
Beim Befahren von Aufzügen mit Gabelstaplern kommt es zunächst einmal darauf an, dass der Aufzug nicht überlastet wird. Daher müssen neben der Tragfähigkeit des Aufzuges das Eigengewicht des Gabelstaplers und das Gewicht einer evtl. transportierten Last bekannt sein. Die Tragfähigkeit des Aufzuges ist üblicherweise auf einem Schild in der Aufzugskabine angegeben. Werden im Betrieb Gabelstapler regelmäßig in Aufzügen befördert, empfiehlt es sich, die Tragfähigkeit des Aufzuges an den Ladestellen auch außen deutlich sichtbar anzuschlagen.
Das Eigengewicht des Gabelstaplers kann von dessen Fabrikschild abgelesen werden. Allerdings gilt diese Angabe nur für den Gabelstapler bei Verwendung von Gabeln als Lastaufnahmemittel. Bei Gabelstaplern mit Anbaugerät muss daher das Gewicht des Anbaugerätes noch hinzugezählt werden. Diese Angabe ist aus dem Fabrikschild des Anbaugerätes ersichtlich. Bei Elektrostaplern umfasst das auf dem Fabrikschild angegebene Eigengewicht üblicherweise nicht das Gewicht der Antriebsbatterie. Deren Gewicht muss daher auch noch hinzugezählt werden.
Bezüglich der Tragfähigkeit des Aufzuges ist aber noch Folgendes zu beachten: Die Tragfähigkeit des Aufzuges bezieht sich auf eine gleichmäßig verteilte Last. Beim Gabelstapler ruht das Gewicht auf den Rädern, wodurch sich eine Punktbelastung des Kabinenbodens ergibt. Daher sollte der Unternehmer, bevor er einen Aufzug für das Befahren mit Gabelstaplern freigibt, von einem Sachverständigen feststellen lassen, ob der Aufzug hierfür geeignet ist.
Bevor der Gabelstaplerfahrer in eine Aufzugskabine einfährt oder aus dieser wieder herausfährt, sollte er sich vergewissern, dass sich der Boden der Aufzugskabine mit dem Fußboden der Ladestelle auf gleicher Höhe befindet. In der Aufzugskabine muss der Antrieb des Gabelstaplers abgeschaltet und die Feststellbremse geschlossen sein.
In nicht ganz geschlossenen Aufzugskabinen ist es besonders wichtig, dass zu den Fahrschachtwänden hin ein ausreichender Abstand eingehalten wird. Es muss unter allen Umständen vermieden werden, dass während der Fahrt mit dem Aufzug Teile des Gabelstaplers oder der Last mit den Fahrschachtwänden in Berührung kommen.
Auch wenn Personenbeförderung mit dem Aufzug zugelassen ist, darf der Gabelstaplerfahrer in solchen Kabinen niemals auf dem Gabelstapler sitzen bleiben. Auch sollte er sich niemals vor oder hinter dem Gabelstapler aufhalten und sich niemals zwischen Gabelstapler und Fahrschachtwand zwängen. Sein Platz ist an der Steuerung des Aufzugs, damit er im Notfall die Fahrt unterbrechen und Hilfe herbeirufen kann.
Ein Gabelstapler fährt in die Aufzugskabine ein. Der Fahrer darf aber während der Aufzugsfahrt in nicht ganz geschlossenen Kabinen niemals auf dem Gabelstapler sitzen bleiben. Sein Platz ist an der Steuerung des Aufzugs.
15 Be- und Entladen von Fahrzeugen
Ladebrücken
Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen führt der Transportweg des Gabelstaplers in der Regel von der Lagerhalle auf die Rampe und von dort über eine Ladebrücke in das Fahrzeug. Den Ladebrücken kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Sie müssen deutlich breiter sein als die Spurweite des Gabelstaplers. Ferner müssen sie auch ausreichend stabil sein, damit sie unter dem Gewicht des Gabelstaplers nicht brechen oder sich verbiegen können. Sehr wichtig ist die Sicherung der Ladebrücke gegen Abrutschen und Kippen. Beim Be- und Entladen von Lastkraftwagen ist daran zu denken, dass sich die Höhe der LKW-Ladefläche beim Be- und Entladen ändert. Die Ladebrücke muss diese Bewegungen mitmachen können, ohne dass an der Ladebrücke überhöhte Stoßkanten entstehen.
Lastkraftwagen
Beim Befahren von Lastkraftwagen und Anhängern werden vom Gabelstapler, insbesondere beim Anfahren und Bremsen, Schubkräfte auf das Fahrzeug übertragen. Diese können dazu führen, dass sich ein ungesichertes Fahrzeug unbeabsichtigt in Bewegung setzt. Daher muss sich der Gabelstaplerfahrer vor Beginn der Be- und Entladearbeiten vergewissern, dass die Bremsen festgestellt und die Vorlegeklötze angelegt sind.
Bei Anhängern mit Drehschemellenkung besteht bei eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr. Daher ist darauf zu achten, dass die Deichsel in Längsrichtung steht und durch mindestens zwei Vorlegeklötze gegen unbeabsichtigtes Einschlagen in beiden Richtungen gesichert ist.
Wechselaufbauten und Sattelauflieger
Wechselaufbauten dürfen nur befahren werden, wenn die Stützen für diese Belastung stabil genug sind. Bei abgesattelten Sattelaufliegern sind zusätzliche Stützen erforderlich, wenn die am Auflieger vorhandenen Stützen nur für den leeren Auflieger bestimmt sind oder der Auflieger beim Befahren mit dem Gabelstapler kippen könnte.
Waggons
Werden Waggons mit Gabelstaplern be- oder entladen, muss der Waggon gegen unbeabsichtigtes Bewegen nach beiden Seiten gesichert sein. Dies kann durch beidseitig angelegte Hemmschuhe geschehen. Außerdem ist sicherzustellen, dass andere Schienenfahrzeuge nicht auffahren können.
Der Gabelstaplerfahrer befährt einen Lastkraftwagen. Bevor er dies tut, muss er sich vergewissert haben, dass die Bremsen des Lastkraftwagens festgestellt und die Vorlegeklötze angelegt sind.
16 Ziehen von Flurförderzeuganhängern
Das Ziehen von Flurförderzeuganhängern mit einem Gabelstapler ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dazu gehört einmal, dass der Gabelstapler mit einer Anhängekupplung ausgerüstet ist, von der sich der Anhänger nicht unbeabsichtigt lösen kann. Ferner muss der Gabelstapler in der Lage sein, die Anhängelast sicher abzubremsen. Bevor Anhängelasten bewegt werden, ist daher unbedingt zu prüfen, ob dies mit dem Gabelstapler möglich ist. Sofern in der Betriebsanleitung keine Angaben über die zulässige Anhängelast enthalten sind, ist eine verbindliche Auskunft des Herstellers einzuholen. Die so festgestellte zulässige Anhängelast sollte - erforderlichenfalls in Abhängigkeit von der zulässigen Steigung - am Gabelstapler deutlich sichtbar und dauerhaft im Bereich der Anhängekupplung angegeben werden. Ist die zulässige Anhängelast noch nicht genau festgestellt, kann man sich nach folgender Regel richten: Die Anhängelast darf nicht größer sein als die Tragfähigkeit des Gabelstaplers, wobei nur auf horizontalem Boden verzogen werden darf.
Beim Verziehen von Anhängern muss dem Gabelstaplerfahrer die zulässige Anhängelast bekannt sein.
Wenn mit einem Gabelstapler Flurförderzeuganhänger gezogen werden sollen, muss der Gabelstapler mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein, von der sich der Anhänger nicht unbeabsichtigt lösen kann.
17 Bewegen von Fahrzeugen
Lastkraftwagen
Für das Rangieren von Motorwagen mit Gabelstaplern kann eine Abschleppstange (Kupplungsstange) eingesetzt werden, wenn sie mit beiden Fahrzeugen fest und sicher verbunden ist und die zulässige Anhängelast des Gabelstaplers nicht überschritten wird. Unbedingt ist darauf zu achten, dass nur auf horizontalem Gelände rangiert wird.
Wegen der besonders großen Unfallgefahr ist das Drücken von Fahrzeugen jeder Art mit Hilfe loser Stempel verboten.
Gabelstapler, mit denen LKW-Anhänger verzogen werden, müssen mit einer hierfür geeigneten Anhängekupplung ausgerüstet sein, da die bei Gabelstaplern üblicherweise vorhandene Kupplung im Allgemeinen nur für Flurförderzeuganhänger bestimmt ist.
Auch beim Verziehen von LKW-Anhängern ist die zulässige Anhängelast des Gabelstaplers zu beachten. Das Gelände muss horizontal sein. Schwerere LKW-Anhänger dürfen mit Gabelstaplern nur verzogen werden, wenn Gabelstapler und Anhänger mit einer aufeinander abgestimmten Druckluftbremse ausgerüstet sind. Beim Verziehen mit derart ausgerüsteten Gabelstaplern ist vor jeder auch noch so kurzen Fahrt die Druckluftkupplung des Anhängers anzuschließen, damit der Zug jederzeit gefahrlos abgebremst werden kann.
Waggons
Mit Gabelstaplern dürfen Waggons nur gezogen oder gedrückt werden, wenn der Gabelstapler für diese Zwecke besonders gebaut oder eingerichtet ist. Außerdem müssen die vorhandenen Fahrwege für den Gabelstaplereinsatz geeignet sein.
Bevor Waggons in Bewegung gesetzt werden, sollte man sich davon überzeugen, dass deren Fahrweg frei ist. Zweckmäßigerweise wird der Fahrweg durch Sicherungsposten überwacht. Zum Anhalten der Waggons werden üblicherweise Hemmschuhe benutzt. Keinesfalls dürfen hierfür Holzstücke, Eisenstangen oder ähnliche Teile verwendet werden.
Ein Gabelstapler darf zum Drücken von Waggons nur eingesetzt werden, wenn er mit einer fest angebrachten Stoßbohle ausgerüstet ist und wenn durch die beim Drücken auftretenden Kräfte keine unzulässigen Beanspruchungen auf den Gabelstapler kommen. Die Stoßbohle muss sich in Höhe der Waggonpuffer befinden. Zum Drücken ist die Stoßbohle am hinteren Puffer des letzten Waggons anzusetzen.
Beim Ziehen von Waggons mit Gabelstaplern besteht die Gefahr, dass die Waggons am Gabelstapler vorbeirollen, ihn mitreißen und ihn umwerfen. Daher muss der Gabelstapler mit einer geeigneten Slip-Kupplung ausgerüstet sein, die so gebaut ist, dass die Seilverbindung zwischen Gabelstapler und Waggon jederzeit vom Gabelstaplerfahrer gelöst werden kann und sich außerdem bei unzulässig großem Schrägzug selbsttätig löst.
Das Verziehen ist mit der notwendigen Behutsamkeit vorzunehmen. Dabei muss der Gabelstapler seitlich von den zu ziehenden Waggons fahren. Im Fahrweg des Gabelstaplers sowie im Bereich zwischen Gabelstapler und Waggons dürfen sich keine Hindernisse befinden. Das Zugseil darf beim Schleifen über dem Boden nicht hängenbleiben können. Damit der Gabelstaplerfahrer die Waggons beobachten kann, sollte das Seil am Waggonende befestigt werden. Während des Verziehens ist auch darauf zu achten, dass sich vor und hinter dem Stapler keine Personen im Gefahrbereich des Zugseiles aufhalten. Gefahrbereich ist der Bereich, der beim Verziehen vom Zugseil überstrichen wird oder in dem Personen beim Bruch des Seiles oder bei einem Lösen bzw. Bruch der Seilverbindung vom Seil getroffen werden könnten.
Der Einsatz von Gabelstaplern mit Slip-Kupplung setzt befestigte Verkehrswege neben Gleisanlagen voraus. Fehlen sie, muss auf andere Techniken zurückgegriffen werden, z.B. auf ein Rangiergerät. Das Rangiergerät besteht aus einem gleisgängigen Plattformwagen, in welchem ein Rollensatz - vergleichbar mit einem Bremsenprüfstand -eingebaut ist. Von den bewegten Rollen wird die Antriebskraft über Ketten auf gummibelegte Spur-Kranzräder, die auf den Schienen laufen, übertragen. Als Antriebseinheit dient ein Gabelstapler, der über seine Antriebsräder den Rollensatz in Bewegung setzt.
Beim Ziehen von Waggons muss der Gabelstapler mit einer geeigneten Slip-Kupplung ausgerüstet sein. Der Gabelstapler muss seitlich von dem zu ziehenden Waggon fahren, damit der Fahrer die Bewegung des Waggons beobachten kann.
Mit Hilfe eines Seilzuges kann der Fahrer das Zugseil des Waggons jederzeit von der Slip-Kupplung lösen.
Einsatz eines Rangiergerätes beim Verschieben von Kesselwaggons: Da der Fahrer beim Bewegen von Waggons vom Fahrersitz des Staplers aus den Fahrbereich nicht einsehen kann, muss er bei seiner Arbeit durch einen Einweiser unterstützt werden.
18 Personenbeförderung
Mitnahme von Personen
Die Mitnahme von Personen kommt nur dann in Betracht, wenn auf dem Gabelstapler ein Beifahrersitz vorhanden ist. Fahrer- und Beifahrersitz müssen so gestaltet bzw. so in den Rahmen eingebaut sein, dass Fahrer und Beifahrer ausreichend geschützt sind. Das bedeutet, dass Beifahrersitze nur an genügend breiten Gabelstaplern eingebaut werden dürfen. Aber auch auf einem so ausgerüsteten Gabelstapler darf der Fahrer Personen nur nach den Anweisungen des Unternehmers mitnehmen. Da ein Beifahrersitz allein nicht immer ausreichend Halt bietet, besonders beim Bremsen und beim Kurvenfahren, ist zusätzlich eine Festhaltemöglichkeit, z.B. in Form eines Haltegriffes, für den Beifahrer erforderlich.
Die Mitnahme von Personen auf den Gabeln oder auf einer Palette ist nicht zulässig. Ebenso dürfen keine Personen auf oder mit einer Last, z.B. zum Festhalten des Transportgutes, mitgenommen werden.
Zur Mitnahme einer zweiten Person ist der Gabelstapler mit einem Beifahrersitz, einer weiteren Fahrerrückhalteeinrichtung und zusätzlich mit einem Haltegriff ausgerüstet.
Auf- und Abwärtsfahren von Personen
Der Gabelstaplerfahrer darf Personen nur zur Durchführung von Montage-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten und nur dann auf- und abwärts fahren, wenn am Lastaufnahmemittel eine sicher befestigte Arbeitsbühne angebracht ist. Es dürfen hierfür nur solche Gabelstapler verwendet werden, die über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen und die der Unternehmer ausdrücklich für diesen Einsatz bestimmt hat.
Die Arbeitsbühne muss mit einem Geländer von mindestens 1,00 m Höhe, einer Knieleiste in halber Geländerhöhe und einer Fußleiste oder mit einer anderen, gleichwertigen Umwehrung ausgerüstet sein. Um Quetschgefahren zu vermeiden, ist zum Hubmast hin eine durchgriffsichere Abschirmung erforderlich. Die Arbeitsbühne muss gegen Abrutschen und Abkippen vom Lastaufnahmemittel gesichert sein.
Wie die Unfallerfahrung zeigt, ist es höchst gefährlich, auf der Gabel oder einer Flachpalette, in einer Gitterboxpalette oder einer Kiste auf- oder abzufahren. Daher sollte sich der Gabelstaplerfahrer niemals zu solchem Tun verleiten lassen.
Der Gabelstaplerfahrer muss vor dem Auf- oder Abfahren von Personen den Gabelstapler gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern (Feststellbremse anziehen) und den Fahrantrieb abschalten. Er darf den Gabelstapler nicht verlassen, solange sich eine Person auf der Arbeitsbühne befindet. Die Arbeitsbühne darf nur in abgesenkter Stellung verfahren werden. Ein Verfahren des Staplers mit angehobener Arbeitsbühne ist nur zur Feinpositionierung zulässig. Der Hubmast muss bei angehobener Arbeitsbühne senkrecht stehen.
Für den Einsatz von Arbeitsbühnen an Gabelstaplern gibt es ein Informationsblatt, welches unter Bestell-Nr. U 048.03 von der Berufsgenossenschaft bezogen werden kann. Falls die Absicht besteht, Gabelstapler zum Auf- und Abwärtsbewegen von Personen einzusetzen, sollte dieses Informationsblatt unbedingt zuvor gelesen werden.
Arbeitsbühne für Montage-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten: für Arbeiten in Schmalgängen von Regalanlagen und an Regalen ist diese Bühne nicht zulässig.
Arbeitsbühne für Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen von Regalanlagen: Ein Auf- und Abwärtsfahren der Arbeitsbühne ist nur bei geschlossener Umzäunung möglich. Die Fahrbewegung wird automatisch unterbrochen, sobald ein Seitenfenster oder die Tür geöffnet wird.
Arbeitsbühne für Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen von Regalanlagen: Hub- und Fahrbewegungen können mit dieser Arbeitsbühne nur bei gleichzeitiger Betätigung der in der Arbeitsbühne untergebrachten Zweihand-Zustimmungstaster ausgeführt werden.
19 Verlassen und Abstellen des Gabelstaplers
Der Fahrer darf den Gabelstapler erst verlassen, wenn er ihn gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert hat. Dazu hat er den Antrieb stillzusetzen und die Feststellbremse anzuziehen. Gegebenenfalls sind, z.B. im Gefälle, als zusätzliche Sicherung Vorlegeklötze anzulegen. Der Fahrer muss außerdem dafür sorgen, dass kein Unbefugter den Gabelstapler benutzen kann. Dies kann er dadurch erreichen, dass er jedesmal, wenn er sich, und sei es auch nur kurzzeitig, vom Stapler entfernt, den Schlüssel aus dem Schalt- oder Anlassschloss abzieht und mitnimmt.
Beim Abstellen des Gabelstaplers ist zu beachten, dass keine Verkehrswege und Notausgänge blockiert werden. Die Gabelzinken müssen mit den Spitzen bis auf den Boden gesenkt werden, um zu verhindern, dass Personen über die angehobenen Gabelzinken stolpern oder dagegenlaufen.
Verlässt der Fahrer den Gabelstapler sollte er nicht vergessen, die Feststellbremse anzuziehen, den Antrieb stillzusetzen, die Gabelzinken mit den Spitzen bis auf den Boden abzusenken und erforderlichenfalls Vorlegeklötze anzulegen. Er sollte auch daran denken, keine Verkehrswege oder Notausgänge zu blockieren.
Der Gabelstaplerfahrer darf nicht vergessen, den Schlüssel aus dem Schalt- oder Anlassschloss abzuziehen und mitzunehmen, wenn er den Gabelstapler verlässt.
20 Flüssiggasantrieb
Flüssiggas ist schwerer als Luft. Aus einem Leck austretende Gase sinken nach unten und kriechen auf dem Boden weiter. In Vertiefungen kann sich das Gas lange halten und eine ständige Brand- und Explosionsgefahr darstellen. Daher dürfen Gabelstapler mit Flüssiggasantrieb nicht in Räumen unter Erdgleiche untergestellt werden, weil sich bei einer Leckage Flüssiggas im Raum ansammeln kann. Gleiches gilt für Räume, in denen sich Gruben, Schächte, Kanäle oder ähnliche Vertiefungen befinden.
Gabelstapler mit Flüssiggasantrieb dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche untergestellt werden. Gleiches gilt für Räume, in denen sich Gruben, Schächte, Kanäle oder ähnliche Vertiefungen befinden.
21 Abgase
Beim Betrieb von Gabelstaplern mit Verbrennungsmotor sind Abgase unvermeidlich. Sie können gesundheitsschädliche Bestandteile enthalten. Daher dürfen Gabelstapler mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise geschlossenen geschlossenen Räumen nur dann betrieben werden, wenn die Konzentration der gesundheitsschädlichen Abgasbestandteile unter bestimmten Grenzwerten bleibt. Ob dies der Fall ist, kann durch Gefahrstoffmessungen am Arbeitsplatz festgestellt werden.
Dieselmotor
Auspuffgase von Dieselmotoren (Dieselmotoremissionen) bestehen überwiegend aus gasförmigen (z.B. Stickoxide), aber auch aus partikelförmigen Anteilen (vor allem Russpartikel aus elementaren Kohlenstoff mit daran angelagerten organischen Verbindungen). Dieselmotoremissionen werden den krebserzeugenden Gefahrstoffen zugeordnet. Nach bisherigen Erkenntnissen ist für die krebserzeugende Wirkung der Partikelanteil verantwortlich. Gabelstapler mit Dieselmotor sollten daher nur im Freien eingesetzt werden, sofern sie nicht mit einer wirksamen Abgasreinigung ausgerüstet sind.
Benzinmotor
Bei benzinbetriebenen Gabelstaplern ist Kohlenmonoxid der gefährlichste Abgasbestandteil. Kohlenmonoxid ist ein giftiger Stoff, der schon in sehr niedrigen Konzentrationen die Gesundheit schädigen kann. Daher kommen mit Benzin angetriebene Gabelstapler für den Einsatz in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen kaum in Frage, es sei denn, dass bei Verwendung geeigneter Katalysatoren nachgewiesen ist, dass die Konzentration in der Atemluft mit Sicherheit unterhalb des zulässigen Grenzwertes liegt.
Flüssiggasmotor
Grundsätzlich können benzinbetriebene Motore auch auf Flüssiggas umgestellt werden. Mit Flüssiggas lassen sich in der Regel geringere Kohlenmonoxidkonzentrationen im Abgas erreichen als mit Benzinbetrieb. Dies hat seinen Grund darin, dass der mit Flüssiggas betriebene Motor mit größerem Luftüberschuss arbeiten kann als der mit Benzin betriebene. Dies setzt aber eine richtige Einstellung des Motors voraus, die auch regelmäßig überwacht werden muss. Ist dies der Fall, kann ein Einsatz von flüssiggasbetriebenen Gabelstaplern auch in geschlossenen Räumen möglich sein. Allerdings sollte das Abgas ständig auf seine Kohlenmonoxidanteile überprüft und auf eine gute Belüftung der mit dem Gabelstapler befahrenen Räume nicht verzichtet werden.
Sind Diesel-Gabelstapler mit einer wirksamen Abgasreinigung ausgerüstet, dürfen sie auch in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen eingesetzt werden
22 Laden von Elektrobatterien
Beim Laden von Elektrobatterien ist zu beachten, dass explosible Wasserstoff-Luft-Gemische entstehen können (Knallgasbildung). Es muss deshalb eine gute Entlüftung im Bereich der Ladestation vorhanden sein.
Wasserstoff gas ist beträchtlich leichter als Luft und steigt sehr rasch nach oben. Es muss daher oberhalb der Batterie für einen ungehinderten Abzug gesorgt werden. Während des Ladens ist alles zu vermeiden, was gefährliche Funken oder Lichtbögen erzeugen könnte. Es dürfen keine Schleif- und Schweißarbeiten vorgenommen werden. Beim Umgang mit Werkzeugen ist Vorsicht geboten. Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer sind im Bereich von Ladestationen verboten.
Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer sind im Bereich von Ladestationen verboten.
Beim Laden von Elektrobatterien muss für eine gute Entlüftung im Bereich der Ladestation gesorgt sein. Abdeckungen an Batterie-Einbauräumen müssen daher während des Ladevorgangs geöffnet bzw. abgenommen sein.
Beim Nachfüllen von destilliertem Wasser sollte nicht vergessen werden, Gesichts-, insbesondere aber Augenschutz zu tragen.
23 Explosionsgefährdete Bereiche
Explosionsgefährdete Bereiche dürfen nur mit explosionsgeschützten Gabelstaplern befahren werden. Dabei ist zu beachten, dass es nicht genügt, wenn nur die elektrische Ausrüstung explosionsgeschützt ausgeführt ist. Es muss auch eine Zündung durch Funkenbildung, z.B. durch glühende Rußteilchen von Dieselabgasen oder durch Reibfunken beim Schleifen der Gabelzinken auf dem Boden, verhindert sein. Letzteres kann man durch entsprechende Materialbeschichtungen erreichen. Aber auch heiße Konstruktionsteile müssen vermieden bzw. so gestaltet sein, dass sich explosible Gemische daran nicht entzünden können. Dies gilt z.B. für die Bremsen, Teile des Motors und des Auspuffs.
Ob Gabelstapler für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen gebaut sind, geht z.B. aus der zum Gabelstapler gehörenden Betriebsanleitung hervor.
Explosionsgefährdete Bereiche dürfen nur mit explosionsgeschützten Gabelstaplern befahren werden.
24 Prüfung von Gabelstaplern
Der gefahrlose Betrieb von Gabelstaplern hängt entscheidend vom einwandfreien Zustand des gesamten Gerätes ab. Deshalb sind Gabelstapler nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Ein Bedarf für Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr kann gegeben sein, wenn der Gabelstapler über das gewöhnliche Maß hinaus eingesetzt wird (z.B. in mehrschichtigem Betrieb). Ist der Stapler einem außergewöhnlichen Verschleiß oder einer übermäßigen Korrosion ausgesetzt, ist die Prüfung ebenfalls in kürzeren Zeitabständen durchzuführen.
Als Sachkundige für die Durchführung der regelmäßigen Prüfungen an Gabelstaplern kommen Personen in Frage, die ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben, um den Zustand eines Gabelstaplers und die Wirksamkeit seiner Einrichtungen nach den Regeln der Technik und den berufsgenossenschaftlichen "Grundsätzen für die Prüfung von Flurförderzeugen" beurteilen zu können. Es muss weiter gewährleistet sein, dass der Sachkundige seine Beurteilung neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgibt.
Als Sachkundige für die regelmäßigen Prüfungen von Gabelstaplern kommen z.B. Kundendienstmonteure der Hersteller, Betriebsingenieure, Betriebsmeister, freiberufliche Sachkundige in Frage. Es können aber auch Sachverständige der Technischen Überwachung (z.B. TÜV, DEKRA), Fachingenieure der Hersteller oder freiberufliche Fachingenieure herangezogen werden.
Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, welchen Sachkundigen er für die Durchführung der Prüfungen heranzieht, sofern aufgrund der Gesamtumstände erwartet werden kann, dass die betreffende Person die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
Über die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung ist Nachweis zu führen. Es wird empfohlen, hierzu ein Prüfbuch zu verwenden. Bei der Prüfung festgestellte Mängel müssen unverzüglich behoben werden. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist ebenfalls im Prüfnachweis zu vermerken.
Der Prüfnachweis muss jederzeit zur Einsichtnahme bereitliegen. Das Anbringen von Prüfplaketten am Gabelstapler erleichtert die Kontrolle der Prüffristen, entbindet aber er nicht von der Führung des Prüfnachweises.
Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat ein Prüfbuch herausgegeben, welches vom Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln, bezogen werden kann. In dem Prüfbuch sind auch die "Grundsätze für die Prüfung von Flurförderzeugen" abgedruckt.
Gabelstapler müssen nach Bedarf jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Prüfplakette weist an diesem Gabelstapler darauf hin, wann die nächste Prüfung fällig ist.
25 Inbetriebnahme bei Arbeitsbeginn
Für den unfallsicheren Betrieb ist es sehr wichtig, dass sich der Gabelstapler in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Daher sollte sich der Fahrer den Gabelstapler bei Arbeitsbeginn ansehen, ob augenfällige Mängel vorhanden sind. Außerdem sollte er die wichtigsten Funktionen prüfen, so z.B. ob sich Hubmast und Hubschlitten noch leichtgängig aus- und einfahren lassen und ob die Bremsen noch sicher greifen. Bei luftbereiften Gabelstaplern sollte er auch nachsehen, ob der Luftdruck noch ausreichend ist und die Reifen keine bedenklichen Beschädigungen aufweisen.
Sofern Schäden oder Funktionsmängel festgestellt werden, ist es Aufgabe des Gabelstaplerfahrers, diese sofort seinem Vorgesetzten zu melden. Gabelstapler mit bedenklichen Schäden und Funktionsmängeln dürfen nicht benutzt werden.
Der Gabelstaplerfahrer sollte vor der täglichen Inbetriebnahme nicht versäumen, den Zustand der Reifen zu prüfen.
Bevor der Fahrer den Gabelstapler in Betrieb nimmt, sollte er sich den Gabelstapler daraufhin ansehen, ob augenfällige Mängel vorhanden sind.
26 Ein Wort zum Schluss
Mit Gabelstaplern ereignen sich immer wieder schwere Unfälle, weil sie nicht bestimmungsgemäß verwendet werden oder weil mit ihnen unsachgemäß umgegangen wird. Die Gefahren, die von einem Gabelstapler ausgehen können, werden vielfach unterschätzt, auch von Personen, die zwar nicht selbst Gabelstapler fahren, aber in deren Umgebung tätig sind. Woher sollten sie auch die Eigenarten eines Gabelstaplers kennen? Woher sollten sie wissen, wie man sich beim Umgang mit oder in der Nähe von Gabelstaplern verhält? Daher sollten nicht nur Unternehmer, Vorgesetzte und Fahrer über den Umgang mit Gabelstaplern Bescheid wissen. Für einen sicheren Betrieb ist es unerlässlich, auch die übrigen Beschäftigten über das richtige Verhalten aufzuklären, sie über Gefahren und deren Abwendung zu unterweisen. Gerade bei neuen Mitarbeitern sollte dies nicht vergessen werden. Eine Unterweisung allein genügt jedoch nicht. Es kommt auch darauf an, dass sich die Aufsichtführenden regelmäßig davon überzeugen, ob die Informationen verstanden und angenommen wurden. Wenn Sie dies in die Tat umsetzen, haben Sie bereits viel zur Verhütung von Unfällen beigetragen. Und dies ist doch unser aller Anliegen.
Es sollte nicht vergessen werden, neue Mitarbeiter über die Eigenarten des Gabelstaplerbetriebes, die damit verbundenen Gefahren und deren Abwendung sowie über das von ihnen zu beachtende Verhalten zu informieren.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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