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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 601 / DGUV Information 209-018 - Prüfung von Pfannen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/165)

- Dipl.-Ing. Thomas Eßbach -

(Ausgabe 2003; 07/2012aufgehoben)



implementiert mit Genehmigung der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

Zur aktuellen Fassung

Archiv 2003

Vorwort

Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen sind für die Aufnahme von feuerflüssigen Massen in metallurgischen Betrieben, wie z.B. Gießereien, Stahlwerken und Metallhütten bestimmt.

Trotz der Hinweise und Festlegungen auf das Erfordernis von Prüfungen für den Betreiber in den Vorschriften, z.B.

und weiteren allgemeinen Regeln der Technik kommt es noch immer zu Unfällen und Schadensereignissen.

Darüber hinaus ist für die Hersteller von Pfannen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die harmonisierte europäische Norm DIN EN 1247:2010-12 "Gießereimaschinen" als Maschinensicherheitsnorm (Typ C) gültig, die seit dem 29.12.2010 verbindlich ist.

Auch sind hier Benutzerinformationen niedergeschrieben, die mindestens den Stand der Technik auch für den Betreiber darstellen.

Um diese näher zu erläutern und um Missverständnisse zu vermeiden, sind im Folgenden die Prüfanforderungen hinsichtlich Häufigkeit und Umfang festgelegt.

1 Begriffserklärung

1.1 Pfannen

Pfannen gemäß DIN EN 1247:2010-12, Pkt.3.1 sind kippbare Behälter, mit oder ohne Aufhängung (Gehänge), mit oder ohne Auskleidung, die zum Aufnehmen, Transportieren und zur Übernahme von geschmolzenem Metall bestimmt sind.

Die Kippbewegung erfolgt häufig durch energiebetriebene Kippantriebe. Es gibt auch Pfannen, die am Boden entleert werden. In diesem Fall erfolgt das Entleeren durch Bewegung eines Stopfenzuges oder eines hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Bodenschiebers. Pfannen werden gewöhnlich mittels Hebezeug transportiert und haben ihr eigenes, mit der Pfanne fest verbundenes Gehänge, auch sind Wechselgehänge, die nicht dauerhaft fest mit der Pfanne verbunden sind, im Einsatz. Es gibt auch Pfannen, die mit Flurförderzeugen (Gabelstaplern) transportiert werden. Der Aufbau einer Pfanne geht aus Bild 1-1 hervor.

Notpfannen sind für die Aufnahme von feuerflüssigen Massen bestimmt, wenn u. a. Schmelzöfen, Warmhalteöfen oder Vergießeinrichtungen durch einen Defekt schnell entleert werden müssen.

Bild 1-1: Aufbau einer Pfanne


1 Bügel im Pfannengehänge (Lastaufnahme) 7 Handradverriegelung (Klinkensicherung+Fingerschutzscheibe)
2 Gehängetraverse 8 Handrad
3 Hitzeschutzblech 9 selbsthemmendes Getriebe
4 Tragarm 10 Tragzapfen
5 Pfannenkessel 11 Pfannenbandage
6 Tragarmverriegelung (Kippsicherung) 12 Pfannenboden


1.2
Befähigte Person

Befähigte Person (ehemals Sachkundiger) gemäß § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen und der dadurch bedingten Gefahren hat und mit Prüfverfahren, den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln und BG-Informationen, DIN-EN Normen, technischen Regeln) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der genannten Lastaufnahmemittel und Kippantriebe beurteilen kann.

1.3 Prüfumfang

Folgende Prüfanforderungen, Prüfumfänge und Prüfarten werden in der DIN EN 1247:2010-12 und der BGR 500 Kap. 2.21 beschrieben bzw. unterschieden:

Der Prüfumfang beinhaltet den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, den bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtung.

Die tägliche Inaugenscheinnahme erstreckt sich auf die Funktionalität aller Bauteile einer Pfanne, um so mögliche augenfällige Mängel zu erkennen und zu beseitigen, und sie muss nicht dokumentiert werden.

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