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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 583 / DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV)
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/186)

(Ausgabe 04/2009)




Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Diese BG-Information wurde von der BG BAU unter Mitwirkung des Fachausschusses"Tiefbau" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV erarbeitet und in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen.

Mit der Veröffentlichung dieser "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung ( BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten" wird die bisherige BGI 583 "Biologische Arbeitsstoffe bei der Bodensanierung" vom Dezember 1999 zurückgezogen.

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Hildegardstraße 29/30
10715 Berlin
Internet: www.bgbau.de
E-Mail: info@bgbau.de
Service-Hotline Prävention:
01803 987001


Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Diese BG-Information wurde vom Fachausschuss "Tiefbau" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung- DGUV erarbeitet.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

1 Anwendungsbereich

Diese Handlungsanleitung findet Anwendung bei Arbeiten mit Boden und Grundwasser in Deutschland, die naturgemäß Mikroorganismen enthalten. Bei Tätigkeiten außerhalb Deutschlands müssen gegebenenfalls weitere Gefährdungen berücksichtigt werden, s. hierzu Anhang 4.

2 Begriffsbestimmungen

1. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Pilze und Viren) einschließlich gentechnisch veränderter Formen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

2. Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind das Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten und Gegenständen, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und Beschäftigte dabei mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.

3. Gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung liegen vor, wenn alle drei folgenden Sachverhaltegleichzeitig gegeben sind:

4. Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens einer der drei Sachverhalte nach Nummer 3nicht gegeben ist.

5. Kontamination im Sinne der Biostoffverordnung ist eine über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung des Arbeitsplatzes mit Biologischen Arbeitsstoffen.

3 Anforderungen der Biostoffverordnung

Die BioStoffV regelt die Vorgehensweise bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Aufgrund des Vorkommens von Biologischen Arbeitstoffen im Boden und Grundwasser findet die BioStoffV auch beim Umgang mit diesen Umweltmedien Anwendung.

3.1 Gefährdungsbeurteilung

Nach der BioStoffV müssen für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine ausreichende Informationsbeschaffung ( § 5 BioStoffV) über die geplanten Tätigkeiten und die dabei zu erwartenden Gefährdungen durch biologische Arbeitstoffe. Die vorliegende Handlungsanleitung stellt eine solche Informationsgrundlage dar.

3.2 Eingruppierung der biologischen Arbeitsstoffe

Entsprechend § 3

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