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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 559 - Handlungsanleitung zur Anpassung von Hochspannungsanlagen - DIN VDE 0101 (05/89)
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/322)

(Ausgabe 01/1998)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorwort

Die Forderung zur Anpassung bestehender elektrischer Anlagen zum "Sicherstellen des Schutzes beim Bedienen von Hochspannungsanlagen" ist seit dem Jahre 1980 Bestandteil der DIN VDE 0101. Im Zuge der europäischen Harmonisierung wird diese Forderung allerdings nicht mehr länger in dieser Norm enthalten sein. Die zu erwartende neue Fassung gilt aber ausschließlich für Anlagen, die zukünftig gebaut werden. Die in der Vergangenheit errichteten Anlagen werden nach wie vor entweder nach der DIN VDE 0101 aus dem Jahre 1980 oder nach der überarbeiteten Ausgabe aus dem Jahre 1989 beurteilt.

Der Fachausschuss "Elektrotechnik" der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat, um deutlich zu machen, dass die Forderung der Anpassung von den Berufsgenossenschaften nach wie vor erhoben wird, mit der Neuausgabe der Durchführungsanweisung im Jahr 1996 zur VBG 4 (BGV A3) einen Anhang veröffentlicht, in dem die Anlagen aufgelistet sind, für die Anpassungsforderungen seitens der Berufsgenossenschaften erhoben werden.

1 Historie

In den vergangenen Jahren hat die Anpassungsforderung von Hochspannungsanlagen an die Forderungen aus Abschnitt 4.4 "Schutz beim Bedienen" zu erheblichen Diskussionen geführt. Diese Diskussionen entstanden zum einen dadurch, dass von einigen Mitgliedern des zuständigen DKE-Gremiums eine Anpassungsforderung in einer VDE-Bestimmung in Zweifel gezogen wurde und zum anderen durch die Vorbereitung der EN 50179 "Errichtung von elektrischen Anlagen über 1kV", in der eine Anpassungsforderung nicht mehr enthalten sein wird. Im Jahr 1980 schrieb das Komitee bei der damaligen Überarbeitung der DIN VDE 0101, dass bei Erweiterung von Anlagen, die bereits vor November 1980 vorhanden waren, der erweiterte Teil in jedem Fall den Anforderungen aus Abschnitt 4.4 entsprechen muss. Bei der Inkraftsetzung der Ausgabe von 1980 ging das Komitee jedoch noch einen Schritt weiter, indem es in der damaligen Ausgabe eine Anpassungsfrist von 20 Jahren nach Inkraftsetzung forderte. Im damaligen Kommentar wird zum Ausdruck gebracht, dass über die Erweiterungen hinaus für alle bestehenden Anlagen gefordert wird, dass sie innerhalb einer Frist von 20 Jahren nach Inkrafttreten so angepasst werden müssen, dass sie den Anforderungen nach Abschnitt 4.4 - nämlich dem Schutz des Bedienungspersonals gegen Störlichtbogen - entsprechen. Dies wird seitens des Komitees für unbedingt notwendig gehalten, da die in Abschnitt 4.4 postulierten Forderungen bereits seit ca. 1970 dem Stand der Technik entsprechen. "Auch die Frist von 20 Jahren kann als angemessen und zumutbar betrachtet werden, denn seit über 10 Jahren, also bereits von 1970 an, werden Starkstromanlagen mit derartigen Sicherheitseinrichtungen errichtet, so dass nach Ablauf der Anpassungsfrist effektiv über 30 Jahre vergangen sind. Sollten sich allerdings noch Anlagen in Betrieb befinden, die den in Abschnitt 4.4 geforderten Personenschutz nicht gewährleisten, dann muss auf jeden Fall eine der geforderten Maßnahmen getroffen werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass der überwiegende Teil aller Anlagen bereits jetzt diesen Forderungen entspricht, obwohl es bisher in keiner Vorschrift verlangt wurde." Soweit das Zitat aus dem Kommentar der VDE-Schriftenreihe 11 von 1982.

Neun Jahre später war sich das Komitee, bei der Überarbeitung der Norm, über die in der Norm enthaltene Anpassungsforderung nicht mehr über die rechtliche Bewertung einig. Einigkeit bestand jedoch darüber, dass Anlagen im Hochspannungsbereich einen Bedienungsschutz haben müssen, da nach wie vor ein entsprechendes Unfallgeschehen vorhanden ist (Abb. 1 und 2).

Im Kommentar dazu schreiben die gleichen Autoren: "Die rechtliche Verbindlichkeit von Anpassungsforderungen in Normen und VDE-Bestimmungen wird heute in den Gremien der Deutschen Elektrotechnischen Kommission (DKE) anders bewertet, als im Jahre 1980. Seit einigen Jahren weisen Juristen von Behörden der Bundesländer darauf hin, dass Festlegungen in Normen, die die Anpassung bestehender Anlagen an neuen technische Bestimmungen fordern, im rechtlichen Sinne nicht verbindlich sind".

Aufgrund dieser Tatsache und dem Umstand, dass die kommende Europanorm eine Anpassungsklausel nicht enthält, kam es bei Betreibern solcher Anlagen zu einer erheblichen Unsicherheit.

Zur Klarstellung sei gesagt, selbst wenn die kommende Europanorm keine Anpassungsklausel enthält, ist dies für die Hochspannungsanlagen, die keinen Schutz beim Bedienen haben und bei Inkraftsetzung dieser Europanorm vorhanden sind, nicht relevant. Diese Norm gilt ausschließlich für Anlagen, die zukünftig gebaut werden und nicht für bereits errichtete. Die in der Vergangenheit errichteten Anlagen werden nach wie vor entweder nach der DIN VDE 0101 aus dem Jahre 1980 oder nach der überarbeiteten Ausgabe aus dem Jahre 1989 beurteilt.

Um diese Diskussion auf eine rechtliche sichere Basis zu stellen, hat der Fachausschuss Elektrotechnik der gewerblichen Berufsgenossenschaften (FA-ET) mit der Neuausgabe der Durchführungsanweisung zur VBG 4 aus dem Jahre 1996 einen Anhang veröffentlicht, in dem die Anlagen aufgelistet sind, für die Anpassungsforderungen von Seiten des Fachausschusses erhoben werden. Gleichzeitig wurden zum § 3 Abs. 2 (BGV A3) die Durchführungsanweisungen entsprechend geändert. Diese enthalten die im § 62 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1

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