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5.4.5 Auswahl und Betrieb von technischen Lüftungsanlagen

Luftleitungen sind in gutem Zustand zu erhalten sowie ohne Einschnürungen und Knicke so zu verlegen, dass der gesamte Raum durchspült wird und die Beschäftigten möglichst im Frischluftstrom arbeiten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Luftströmung durch

beeinflusst wird. Erforderlichenfalls sind die Luftleitungen entsprechend dem Arbeitsablauf mitzuführen.

Werden Luftschläuche ohne Versteifung über Kanten und Ecken verlegt, muss in der Praxis immer mit Einschnürungen gerechnet werden.

Abluftleitungen sollten schwer entflammbar sein. Diese Eigenschaft des Materials kann sich durch Ablagerungen brennbarer Stoffe verändern. Deshalb sollte - sofern solche Ablagerungen möglich sind - z.B. ein poröses Tuch als Grobfilter vor der Ansaugöffnung angebracht sein.

Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft Gefahrstoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration enthalten sind, ist die Abluft so abzuführen, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

Bei der Auswahl der Lüfter ist der Geräuschpegel unter den jeweiligen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen.

Bild 5-15: Luftschlauch mit Drahtspirale versteift. Die Drahtspirale verhindert das Einschnüren des Schlauches

Bild 5-16: Einschnürung durch falsche Wahl des Luftschlauches

5.5 Explosionsschutz

Bei Arbeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen können besondere Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich werden. Das ist der Fall, wenn sich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Problematisch sind immer Arbeiten, bei denen Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen anfallen.

Dazu zählen insbesondere:

  1. Reinigungsarbeiten, einschließlich Restmengenbeseitigung
  2. Arbeiten zum Aufbringen von Beschichtungen, hierzu gehören auch Anstricharbeiten
  3. Klebearbeiten
  4. Nebenarbeiten (z.B. Trocknen der Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) im Zusammenhang mit Arbeiten nach Nummer 1 bis 3

Maßgebliche Rechtsvorschriften zum Explosionsschutz sind die Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV), die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und die Explosionsschutzverordnung ( 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz).

Die arbeitsstoffbezogenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Reduzierung der betriebsmäßigen Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre richten sich nach den Bestimmungen der GefStoffV und der TRGS 507. Ist dennoch mit dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen und werden Arbeitsmittel (dazu zählen auch elektrische und nicht elektrische Geräte) verwendet, so ist die BetrSichV zu beachten. Die Beschaffenheitsanforderungen, die diese Arbeitsmittel erfüllen müssen, sind in der Explosionsschutzverordnung festgelegt.

Bild 5-17: Explosionsschutzrecht

Anmerkung:

Im Gegensatz zum früher in Deutschland üblichen Vorgehen, den Explosionsschutz ganzheitlich zu behandeln, unterscheidet das EU-Recht zwischen Anforderungen an die Beschaffenheit der einzelnen Arbeitsmittel und Anforderungen an den Betrieb, wenn mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss.

Die Beschaffenheitsanforderungen basieren auf Art. 95 des EG-Vertrages. Diese dienen dem freien Warenverkehr in der EU und richten sich somit an den Hersteller.

Diese Richtlinien sind unverändert von den Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen.

Die betrieblichen Anforderungen basieren auf Art. 137 EG-Vertrag und definieren einen Mindeststandard. Dieser Mindeststandard ist ebenfalls ins nationale Recht umzusetzen. Jedes Mitgliedsland kann jedoch weiterführende, also schärfere Schutzmaßnahmen festlegen.

In Deutschland wurden die Beschaffenheitsanforderungen mit der 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 11. GPSGV - Explosionsschutzverordnung (ExV) realisiert. Diese Verordnung ist sehr kurz gefasst und verweist im Wesentlichen auf die RL 94/9/EG, auch ATEX 95 genannt. Die betrieblichen Anforderungen des Explosionsschutzes (mit noch anderen Themengebieten) sind in der Betriebssicherheitsverordnung festgeschrieben.

5.5.1 Allgemeine Grundlagen und Erläuterungen zum Explosionsschutz

Arbeiten in engen Räumen finden unter atmosphärischen Bedingungen statt. Als atmosphärische Bedingungen gelten Drücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Temperaturen von - 20 °C bis + 60 °C. Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen sich deswegen nur auf Umgebungsbedingungen mit normalem Luftdruck und normaler Umgebungstemperatur.

Vom Prinzip her ist eine Explosion nichts anderes als eine Verbrennung. Im Gegensatz zur Verbrennung verläuft die Explosion schlagartig unter Entstehung von Druck und Wärme. Physikalisch gesehen handelt es sich hierbei um einen Oxidationsprozess.

Eine Explosion kann sich jedoch nur dann ereignen, wenn ein brennbarer Stoff fein verteilt im Gemisch mit der Luft innerhalb der Explosionsgrenzen vorliegt und eine Zündquelle vorhanden ist.

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