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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 515 / DGUV Information 212-515 - Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 09/2006)


Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Informationen) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten, z.B. aus

Die branchenübergreifenden Ausführungen dieser BG-Information beinhalten im Zusammenhang mit persönlichen Schutzausrüstungen die wichtigsten Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) sowie der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1); die anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften sind den jeweiligen Texten vorangestellt, wobei dieunterstrichenen Vorschriftentexte zur Verdeutlichung durch Fragen und Antworten konkretisiert oder erläutert werden.

In dieser BG-Information werden insofern alle für persönliche Schutzausrüstungen einschlägigen Bestimmungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, der PSA-Benutzungsverordnung sowie der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) vollständig aufgegriffen und in einem logischen, praxisgerechten Ablauf zitiert und erläutert. Dabei wird auch die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( 8. GPSGV) berücksichtigt.

Sollten darüber hinaus gehende Fragen zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen bestehen, wird auf den Internetauftritt des Fachausschusses "Persönliche Schutzausrüstungen" http://www.hvbg.de/psa verwiesen. Dort befindet sich beispielsweise auch eine Leitlinie als Praxishilfe zur Durchführung der Risikobeurteilung von Arbeiten mit Absturzgefahr unter Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf die Auswahl und Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Unternehmer sowie die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Versicherte bei der Arbeit.

Spezielle Hinweise für die Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen sind in der BGRegel-Reihe "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen" (BGR 189 ff.) enthalten.

1.2 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Persönliche Schutzausrüstungen sind alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, von Versicherten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine aus den konkreten Bedingungen an ihrem Arbeitsplatz ergebende Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit den persönlichen Schutzausrüstungen verbundene Zusatzausrüstung. Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die z.B. für Berufssportler, Übungsleiter oder Trainer zur sicheren Ata g ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

    Zu den persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehören z.B.:

  2. Hautschutzmittel sind Hautmittel, die vor einer hautbelastenden beruflichen Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden und deren Schutzwirkung für die bestimmungsgemäße Anwendung nachgewiesen ist. Hautschutzmittel sind persönliche Schutzausrüstungen. Sie können gegebenenfalls auch in Verbindung mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen angewendet werden.
  3. Arbeitskleidung ist Kleidung ohne besondere Schutzfunktion, die bei der Arbeit getragen wird; sie zählt somit nicht zu den persönlichen Schutzausrüstungen.

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