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BGI/GUV-I 504-40c / DGUV Information 240-403 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Beryllium"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisher ZH 1/600.40c; DGUV-I 250-443)
(Ausgabe 1998; 03/2009)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Beryllium wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung | Nach 24-60 Monaten je nach Art und Ausmaß der Exposition |
Weitere Nachuntersuchungen | Nach 24-60 Monaten je nach Art und Ausmaß der Exposition und bei Beendigung der Tätigkeit * |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
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Nachgehende Untersuchungen ** |
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*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.
**Nachgehende Untersuchungen gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 sind für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Beryllium ab dem 01.01.2005 begonnen haben. Diese Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren. |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe - allgemein" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
Beryllium, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Beryllium besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Für Beryllium gibt es derzeit keinen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Aus diesem Grund können in Abschnitt 4.2 "Tätigkeiten mit Exposition (aber unterhalb des AGW)" keine Angaben über entsprechende Tätigkeiten, bei denen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß ArbMedVV Anhang (2) anzubieten sind, gemacht werden.
Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").
3.1 Grenzwerte
Für Beryllium gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
XII. Stoffliste der MAK- und BAT-Werte-Liste1)
Arbeitsstoff (CAS-Nr.) |
Krebserzeugend Kategorie |
Parameter | Biologischer Wert | Wert bzw. Korrelation | Untersuchungsmaterial | Probennahmezeitpunkt |
Beryllium (7440-41-7) und seine Verbindungen |
12) | Beryllium | EKa3) | nicht festgelegt4) | Urin | Expositionsende, bzw. Schichtende; bei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten |
1) Die jeweils aktuelle Ausgabe der MAK- und BAT-Werte-Liste ist zu beachten
2) Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen (siehe MAK- und BAT-Werte-Liste) 3) EKA: Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe 4) Krebserzeugende Arbeitsstoffe, für die Korrelationen (EKA) nicht oder nur unvollständig begründet werden können, aber Dokumentationen in den "Arbeitsmedizinisch-toxikologischen Begründungen für BATWerte, EKA, BLW und BAR" vorliegen |
Gegebenenfalls ist auch eine Beurteilung der biologischen Grenzwerte (Biomonitoring) hilfreich bei der Entscheidung, ob weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind.
3.3 Aufnahmewege
Beryllium, seine Legierungen und Verbindungen können in Form atembarer Stäube oder als Berylliumdämpfe durch Einatmen aufgenommen werden. Außerdem gibt es Hinweise auf eine orale Aufnahme nach Hautkontamination.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition
Beryllium:
Berylliumlegierungen:
4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition
Für Beryllium gibt es derzeit noch keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Sobald es Arbeitsplatzgrenzwerte gibt, wird auch dieser Abschnitt mit "Tätigkeiten" gefüllt.
4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition
Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, es sei denn, eine Exposition gegenüber Beryllium ist ausgeschlossen.
Der Verzicht auf zu veranlassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.
5 Bemerkungen
Zusätzliche Aussagen über die Stoffeigenschaften, Vorkommen, Gesundheitsgefahren enthält auch das Gefahrstoffinformationssystem GESTIS
(www.dguv.de # Webcode: d11892)
Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Nr. 1110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ( BKV) "Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen"
ArbMedVV: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung
KMR-Liste. Liste der krebzerzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe. Unter www.dguv.de # Webcode: d4754
ENDE |
(Stand: 12.10.2022)
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