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BGI/GUV-I 504-36 / DGUV Information 240-360 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 36 "Vinylchlorid"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/600.36; DGUV-I 250-437)
(Ausgabe 1998; 06/2009)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Vinylchlorid wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung | Nach 12-24 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen | Nach 12-24 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit * |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
|
Nachgehende Untersuchungen ** |
|
*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.
**Nachgehende Untersuchungen gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 sind für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Vinylchlorid ab dem 01.01.2005 begonnen haben. Diese Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren. |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 36 "Vinylchlorid" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Vinylchlorid, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Vinylchlorid besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Vinylchlorid besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/ -bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.
Die Einstufung der Tätigkeiten unter 4.1/ 4.2 bezieht sich auf den von der EG-Kommission festgelegten Grenzwert.
Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").
3.1 Grenzwerte
Für Vinylchlorid gibt es zur Zeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Einstufung nach TRGS 905 und Anhang I der EG-Richtlinie 67/548/EWG1)
Bezeichnung | CAS-Nr. | Einstufung/ Bewertung | |||
K | M | RF | R | ||
Vinylchlorid | 75-01-4 | 1 | - | - | - |
Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte der EG-Kommission:
Stoff | EG-Richtlinie | EG-Grenzwert | Grenzwert 2004 nach TRGS 900 |
Vinylchlorid | 2004/37/EG | 3 ml/m3 | 2 ml/m3 Ausnahmebereiche: 3 ml/m3 |
Bei den verbindlichen EG-Arbeitsplatzgrenzwerten handelt es sich nicht um Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne des § 3 Abs. 6 der GefStoffV, bei deren Einhaltung akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind, weshalb sie auch nicht in der TRGS 900 geführt werden.
Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA) aus der MAK- und BAT-Werte-Liste2)
Luft
Vinylchlorid |
Probennahmezeitpunkt: nach mehreren vorangegangenen Schichten Urin Thiodiglykolsäure (mg/24 h) |
|
(ml/m3) | (mg/m3) | |
1
2 4 8 16 |
2,6
5,2 10 21 41 |
1,8
2,4 4,5 8,2 10,6 |
1)Die jeweils aktuellen Fassungen der TRGS 905 und der EG-Richtlinie 67/548/EWG sind zu beachten
2)Die jeweils aktuelle Fassung der MAK- und BAT-Werte-Liste ist zu beachten K:krebserzeugend M:erbgutverändernd RF:fruchtbarkeitsgefährdend RE:fruchtschädigend |
3.3 Aufnahmewege
Die Aufnahme erfolgt vorwiegend über die Atemwege sowie durch die Haut.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition
Dabei insbesondere:
4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition
4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition
Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, es sei denn, eine Exposition sowie Hautkontakt zu Vinylchlorid sind ausgeschlossen.
Der Verzicht auf zu veranlassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.
5 Bemerkungen
Zusätzliche Aussagen über die Stoffeigenschaften, Vorkommen, Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise für Vinylchlorid und Polyvinylchlorid sind im Gefahrstoffinformationssystem GESTIS (www.dguv.de # Webcode: d11892) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und im branchenspezifische Gefahrstoffinformationssystem GisChem (http://www.gischem.de) zu finden.
Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Nr. 1302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ( BKV) "Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe".
ArbMedVV: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung
ENDE | |
(Stand: 12.10.2022)
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