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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 504-31 / DGUV Information 240-310 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31 "Überdruck"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/600.31; DGUV-I 250-432)

(Ausgabe 1998)



DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


Diese Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden.

1. Rechtsvorschriften

Wird die Auslöseschwelle für Überdruck überschritten, so müssen die exponierten Versicherten nach § 3 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100/GUV 0.6) in Verbindung mit Anlage 1, Position "TAUCHERARBEITEN" und § 10 Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden.

2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung der Nachuntersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:

  Nachuntersuchungsfristen
(in Monaten)
Taucherarbeiten
(Überdruck)
erste Nachuntersuchung weitere Nachuntersuchungen
  12 12

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG L100/V 0.6) und/oder § 13 Druckluftverordnung ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 31 "Überdruck" durchzuführen.

Nach Drucklufterkrankungen, nach einer Erkrankung von mehr als 6 Wochen oder nach mehrmaliger Erkrankung innerhalb eines halben Jahres ist eine Vorstellung beim ermächtigten Arzt erforderlich zur Entscheidung, ob die Art der durchgemachten Erkrankung einen Einsatz in Überdruck wieder zulässt oder ob eine vorzeitige Nachuntersuchung erforderlich ist. Diese Vorstellung ist auch zu veranlassen, wenn Hinweise auftreten, die Anlass zu gesundheitlichen Bedenken geben.

3. Auswahlkriterien

Der zu untersuchende Personenkreis ist festgelegt durch die unter Abschnitt 1 genannten Vorschriften:

  1. Taucher
    Unterwasserarbeiter, die über ein Druckluft-Tauchgerät mit Atemluft versorgt werden.
  2. Druckluftarbeiter, die einem Arbeitsdruck * von mehr als 0,1 bar ausgesetzt werden.

4. Arbeitsverfahren/-bereiche mit Gefährdungsmöglichkeiten

Taucherarbeiten sind Arbeiten im Wasser, bei denen der Beschäftigte mit Atemgas versorgt wird. Eine untere Druckgrenze ist nicht festgelegt. Mit Druckluft als Atemgas ist die Tauchtiefe auf 50 m (5,0 bar Überdruck) begrenzt.

Atemgasgemische ermöglichen Tauchtiefen von mehreren 100 m.

Druckluftarbeiten sind solche, bei denen im Arbeitsbereich (Arbeitskammer) ein Überdruck von mehr als 0,1 bar herrscht. Nach der Druckluftverordnung ist der zulässige Überdruck auf 3,6 bar begrenzt.

Auch bei einmaligen, kurzzeitigem oder gelegentlichem Aufenthalt im Überdruck ist eine Untersuchung erforderlich.

5. Arbeitsverfahren/-bereiche ohne Gefährdungsmöglichkeit

Eine Gefährdung durch Überdruck ist bei folgenden Personen nicht gegeben:

6. Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind in folgenden berufsgenossenschaftlichen Schriften enthalten:

Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 2201 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft".

______

*) Achtung: der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck.

ENDE

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