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Regelwerk

BGI/GUV-I 504-23g / DGUV Information 240-237 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Atemwegsreizendende Stoffe (chemisch-irritative und chemisch-toxische)"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(DGUV-I 250-425)

(Ausgabe 05/2009)



DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


Vorbemerkungen

Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) vorgegeben (siehe hierzu auch BGI/GUV-I 504-23a-f).

Darüber hinaus sind atemwegsreizende Stoffe (chemisch-irritativ und/oder chemisch-toxisch) bekannt, die obstruktive Atemwegserkrankungen verursachen können. Hierzu gibt diese Handlungsanleitung Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des betreffenden Personenkreises für die arbeitsmedizinische Vorsorge.

1 Rechtsvorschriften

Bei Beschäftigten, die atemwegsreizenden Arbeitsstoffen in erhöhtem Maße ausgesetzt sind, können Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge angezeigt sein. Betroffen sind hiervon insbesondere Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Stoffen und Zubereitungen ausführen, die mit den R-Sätzen R 34 "verursacht Verätzungen", R 35 "verursacht schwere Verätzungen" und R 37 "reizt die Atmungsorgane" gekennzeichnet sind. Die Verwendung solcher Stoffe und Zubereitungen am Arbeitsplatz ist weit verbreitet. Abschnitt 4 enthält eine nicht abschließende Auflistung.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Maßnahmen umfassen eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung im Rahmen der mündlichen Unterweisung (GefStoffV). Tätigkeiten oder Stoffe, die im Anhang Teil 1 der ArbMedVV aufgelistet sind, erfordern ggf. eine arbeitsmedizinische Angebots- oder Pflichtuntersuchung.

Diese sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" durchzuführen.

3 Anlässe für die arbeitsmedizinische Vorsorge

3.1 Grenzwerte

Die Feststellung einer erhöhten Gefährdung stützt sich nicht allein auf die Einhaltung vorhandener Luftgrenzwerte. In der TRGS 900 finden sich für die nach der Gefahrstoffverordnung mit R 34, R 35 oder R 37 gekennzeichneten Stoffe zahlreiche Grenzwerte, die aber häufig nicht auf die Wirkung an den Atemwegen bezogen sind. Begründet ist dies darin, dass die Definition dieser R-Sätze sich entweder überhaupt nicht auf die Atemwege (R 34 und R 35 beziehen sich auf Verätzungen an der Haut) oder nur auf die oberen Atemwege bezieht.

In den Anmerkungen zur Verwendung von R 37 wird ausgeführt, dass "die Befunde, die normalerweise zu einer Einstufung mit R 37 führen, reversibel sind und sich in der Regel auf die oberen Atemwege beschränken". Demzufolge ist nicht für alle diese Stoffe eine Wirkung an den Bronchien im Sinne der Verursachung obstruktiver Atemwegserkrankungen belegt. Stoffe, die nach arbeitsmedizinischer Erfahrung für solche Erkrankungen Bedeutung haben, sind u.a. Chlor, nitrose Gase, bestimmte Metalloxidrauche sowie Aerosole von Säuren und Laugen. Arbeitsmedizinisch relevant ist auch die Auslösung von Atemwegsbeschwerden, insbesondere bei bestehender Überempfindlichkeit der Atemwege durch nicht eingestufte Stoffe oder Stoffgemische, wie z.B. Lösungsmittel. Diese Effekte sind in der Regel bei den Grenzwertfestlegungen nicht berücksichtigt. Deshalb kommt den Grenzwerten für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises nicht alleinige Bedeutung zu. Basierend auf arbeitsmedizinischen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen sind unter Ziffer 4 Tätigkeiten und Verfahren aufgeführt, die besonders mit der Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen verbunden sind.

Bei Stoffgemischen kann trotz Einhaltung von Grenzwerten für Einzelstoffe eine atemwegsreizende Wirkung nicht ausgeschlossen werden.

3.2 Aufnahmewege

Atemwegsreizende Stoffe werden über die Atemwege aufgenommen.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob und ggf. welche Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen sind, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

Eine Exposition gegenüber atemwegsreizenden Gasen und/oder Aerosolen kann insbesondere bei unzureichender Lüftung/Luftzuführung bzw. Absaugung gegeben sein. Dies kann auch bei kurzzeitigen Kontrollgängen und Aufsichtstätigkeiten zutreffen.

In den folgenden Anhängen sind beispielhaft Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten höherer Exposition/mit Exposition aufgeführt. Diese beispielhafte Aufzählung soll dem Unternehmer als Orientierungshilfe dienen, in welchen Arbeitsbereichen mit einer Atemwegsgefährdung zu rechnen ist.

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Behandeln von Oberflächen Anhang 1


Arbeitsverfahren / -bereiche und Tätigkeiten Einwirkungen / Stoffklasse atemwegsreizende Stoffe / Komponenten
Beschichten
(insbesondere bei Spritzverfahren, Korrosionsschutzarbeiten und/oder Arbeiten in engen schlecht-belüfteten Räumen)
1 Lacke/Farben bzw. Anstrich- / Beschichtungsmittel  
1.1 Klarlacke / Holzlasuren, (lösemittelverdünnbar) außer High-Solid-Produkte Alkydharze, Nitro-Polymerisatharze, 40-50% Lösemittel: Ether, Ester, Kohlenwasserstoffgemischgruppe (KWG) 2: Butyl-, Ethylacetat, 2-Butoxyethylacetat, 1-Methoxypropyl-acetat, 2-Methoxy-1-propanol
1.2 Grundanstriche (Tiefgründe), farblos oder pigmentiert lösemittelverdünnbar Acryl-, Styrol-Acryl-, Polyvinylesterharze, 80-90% Lösemittel: KWG 2/3, Isobutanol, n-Butylacetat, Xylol, Ethylbenzol, Ester
1.3 Lackfarben lösemittelverdünnbar, aromatenreich Alkydharzlackfarben, 30-55% Lösemittel: KWG 3 bis 50%, Ester, Ether, Alkohole, Xylole, Glykole, Ethylbenzol, Isopropylbenzol
1.4 Polymerisatfarben lösemittelverdünnbar Mischpolymerisate, 35-50% Lösemittel: KWG 3, Butyl-, Ethylacetat, Xylol, Ethylbenzol, Alkohole, Ester
1.5 Epoxidharzprodukte1 lösemittelhaltig Epoxidharz (Epichlorhydrin und Bisphenol A/F)
Glycidether (Reaktivverdünner) Härter: aliphat. und cycloaliphat. Amine, Amide in mehr als 5% Lösemittel
2 Holzschutzmittel  
2.1 bekämpfend und vorbeugend  
2.1.1 lösemittelhaltig, ölig, ohne teerölhaltige Präparate sehr hoher Anteil an KWG 2/3: Glycolether bis 10%, Phthalsäuredibutylester bis 2%, Di-sec-Octylphthalat
2.1.2 wasserbasiert KWG 2/3 bis 25%, Glycolether, Glycole, Isononylphenol
2.1.2.1 Quats Quartäre Ammoniumverbindungen bis 65 %
2.2 vorbeugend2, wasserbasiert3  
2.2.1 Hydrogenfluorid Hydrogenfluorid
Verarb. mit Polyurethan-Bindemittel
2.2.2 Chrom-Kupfer Chrom(VI)-Verbindungen
2.2.3 Chrom-, Fluor-, Borverbindungen Chrom(VI)-Verbindungen, Fluoride
2.2.4 Chrom-, Kupfer-, Fluorverbindungen Chrom(VI)-Verbindungen, Fluoride
2.2.5 Quats, ggf. mit Kupferverbindungen Quartäre Ammoniumverbindungen bis 50%, Lösungsvermittler bis 30% (Alkohole, Glykole, Glykolether)
2.2.6 Kupfer-, Bor-, Triazolverbindungen Lösungsvermittler (z.B. 2-Aminoethanol-1), stark alkalisch
2.2.7 Silikonfluoride Magnesiumhexafluorosilikat
Bodenbelagsarbeiten 1 Vorstriche/Grundierungen  
1.1 Epichlorhydrinharzprodukte, lösemittelhaltig/-frei Epoxidharz4 (Epichlorhydrin und Bisphenol A/F)
Glycidether (Reaktivverdünner), Härter: aliphat. und cycloaliphat. Amine, Amide ggf. in > 5% Lösemittel (Xylole, Ethylbenzol, Alkohole, Ketone)
1.2 Polyurethanverlegewerkstoffe Harzkomponente: z.B. Polyetherpolyole
Härter: z.B. 4,4'-Diphenylmethandiisocyanat (MDI), Polyisocyanatprepolymere
Lösemittel: Aromaten, Ester, Ketone
Weichmacher: z.B. Benzylbutylphthalat
2 Klebstoffe  
2.1 für Gummi (Elastomer)-beläge, Kork, Laminat, Linoleum, PVC, Textilbeläge  
2.1.1 Epichlorhydrinharzprodukte, lösemittelhaltig und lösemittelfrei siehe unter 1.1
2.1.2 Polyurethanverlegewerkstoffe, lösemittelhaltig und lösemittelfrei siehe unter 1.2, im übrigen Lösemittelgehalt zwischen 5-10% (Aromaten, Ketone, Ester)
2.2 Fliesen im Dünnbett  
2.2.1 Epoxidharzprodukte5, lösemittelfrei Härter: aliphat. (z.B. Triethylentetramin) und cycloaliphat. (z.B. Isophorondiamin) Amine und Amide
3 Reparatur- und Vergussmassen  
3.1 Epichlorhydrinprodukte siehe unter 2.1
4 Versiegelungen  
4.1 säurehärtende Siegel stark lösemittelhaltig modifizierte Harzkomponente (z.B. Melamin-, Phenolformaldehydharze) Lösemittelgehalt: > 25%
Härter: Salzsäure- und 4-Methyl-Benzolsulfonsäure
Kleben/Fixieren von metallischen Bauteilen
  • Fixieren von Bauteilen (z.B. Schrauben)
  • Kleben:
  • von Profilen (z.B. Fenster)
  • von Blechen (z.B. Hauben, Kabinen)
  • von Bauteilen (z.B. Zinkdruckgussgehäusen)
Klebe- und Dichtmittel auf Basis hochmolekularer PUR-Harze mit endständigem Isocyanat 4,4'-Diphenylmethandiisocyanat
Vergießen:
  • bei Generatoren
  • bei elektrischen Bauteilen
Gießharze und Vergussmassen auf Basis von Epoxidharzen und Dicarbonsäureanhydriden6 Methyltetrahydrophthalsäureanhydrid (MTHPA),

Methylhexahydrophthalsäureanhydrid (MHHPA),

Tetrahydrophthalsäureanhydrid (THPA),

Hexahydrophthalsäureanhydrid (HHPA)

Entschichten    
- Chemisch 1 Abbeizer  
1.1 Abbeizer dichlormethanhaltig, methanolfrei / methanolhaltig Lösemittel: hauptsächlich Dichlormethan (DCM)
1.2 Abbeizer
dichlormethanfrei
lösemittelhaltig
Gemisch aus Diglykolethern, Diabasenestern, Testbenzinen, Alkoholen, Mesitylen, Acetaten
2 Ablauger  
2.1 Ablauger
ätzend bis reizend
Stark alkalische Produkte (Pulver, Pasten) aus Alkalien, Carbonaten, Silikaten, Tensiden oder Alkoholen
- Thermisch
(Abbrennen/Abflämmen 600 - 1000 °C)
  Brand- und Pyrolysegase:
ungesättigte aliphat. Kohlenwasserstoffe, aliphat. Aldehyde, Aromaten, Cyclohexanon, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, Formaldehyd, Styrol, Epichlorhydrin- und polyurethanhaltige Verbindungen
1) Siehe auch BGI/GUV-I 504-23f (Unausgehärtete Epoxidharze)

2) Zulassung nach Deutsches Institut für Bautechnologie (DIBT)

3) Verarbeitung nach TRGS 618

4) Siehe auch BGI/GUV-I 504-23f (Unausgehärtete Epoxidharze)

5) Siehe auch BGI/GUV-I 504-23f (Unausgehärtete Epoxidharze)

6) Siehe auch BGI/GUV-I 504-23f (Unausgehärtete Epoxidharze) und BGI/GUV-I 504-23h (Atemwegssensibilisierende Stoffe und Stoffgruppen)

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Galvanotechnik Anhang 2


Arbeitsverfahren / -bereiche und Tätigkeiten Einwirkungen / Stoffklasse atemwegsreizende Stoffe / Komponenten
Entfettung- und Korrosionsschutz Korrosionsschutzmittel
Entfettungsmittel
Entfettungsmittel (alkalisch)
Monoethanolamin

Natriumhydroxid, Natriummetasilikat, Phosphat, Tenside
Phosphatieren Manganphosphatierung
Zinkphosphatierung
Phosphorsäure
Phosphorsäure
Beizen Schwefel- und Salzsäurebeizen
Edelstahlbeizen
Schwefelsäure, Salzsäure
Salpetersäure, Flußsäure
Eloxieren Langzeitbeize für Aluminium Natriumhydroxid, anorg. Salze und polyfunkt. Hydroxyverbindungen
Beize (sauer) Salpetersäure
Beize (alkalisch) Natriumhydroxid
- Dekapierung   Schwefelsäure
- Elektrolytisches, chemisches Glänzen   Phosphorsäure, Schwefelsäure
- Färben elektrolytisch   Sulfophthalsäure
Sulfosalicylsäure
Zinn(II)sulfat
- Verzinken
Beizen
  Salzsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure
Verzinken   Zinkchlorid, Essigsäure
Vernickeln Glanznickelelektrolyt
Glanzzusatz
Prop-2-in-1-ol
2-Butin-1,4-diol
Vermessingen Schwefelleber Kaliumpolysulfid
Chromatieren Reiniger Kaliummetasilikat
Blauchromatierung Salpetersäure, Chrom(III)nitrat, Chrom(III)fluorid
Chromatierung Zink/Eisen Salpetersäure
Schwarzchromatierung Salpetersäure, Phosphorsäure, Natriumhydrogensulfat
Gelbchromatierung Chromsäureanhydrid
Vorbehandlung der Oberflächen
(Aluminium- und Magnesiumwerkstoffe)
  Kaliumcyanid, Zinksalz, Natriumhydroxid
Abwasserbehandlung Reduktions- und Fällungsmittel Natriumsulfid,
Tetrafluorsäure,
Eisen(III)chlorid
6) Siehe auch BGI/GUV-I 504-23h (Atemwegssensibilierende Stoffe und Stoffgruppen)

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Friseurhandwerk Anhang 3


Arbeitsverfahren / -bereiche und Tätigkeiten Einwirkungen / Stoffklasse atemwegsreizende Stoffe / Komponenten
Farbveränderung (Blondieren, Färben)
Mischen, Auftragen, Auswaschen
Blondierungsmittel,
Oxidationshaarfarben,
Oxidationsmittel,
oxidative Tönungen
Ammoniak, Persulfate7, Wasserstoffperoxid
Dauerwellen
Mischen, Auftragen, Auswaschen
Ammoniumsalze,
Oxidationsmittel
Ammoniak,
Wasserstoffperoxid
Finishen
Haarsprayen, -lacken
Lösemittel, Parfüme (Aerosole) Ethanol, Isopropanol
7) siehe auch BGI/GUV-I 504-23h (Atemwegssensibilisierende Stoffe und Stoffgruppen)

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Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten Anhang 4


Arbeitsverfahren / -bereiche und Tätigkeiten Einwirkungen / Stoffklasse atemwegsreizende Stoffe / Komponenten
Desinfektionsarbeiten Desinfektionsreiniger  
- Basis Aldehyde
(mit Formaldehyd)
Aldehyde: z.B. Formaldehyd, Glutardialdehyd8, Glyoxal
- Basis Aldehyde
(mit Formaldehyd und quartären Ammoniumverbindungen)
wie oben, zus. Gesundheitsgefahr durch Ammoniumverbindungen
- Basis Aldehyde
(ohne Formaldehyd, mit/ohne Ammoniumverbindungen)
wie oben, jedoch ohne zus. Gesundheitsgefahr durch Formaldehyd
- Basis Phenole Phenolderivate (z.B. Chloramin T), Alkalien (z.B. Natriumhydroxid), Tenside
Basis quartäre Ammoniumverbindungen, ätzend quart. Ammoniumverbindungen (z.B. Alkylbenzylmethyl- oder Dodecyldimethylammoniumchlorid), Tenside
Reinigungsarbeiten Sanitär und Grundreiniger  
- ätzend, lösemittelfrei Alkalien (z.B. Natrium-, Kaliumhydroxid, Ammoniak, Mono- und Triethanolamin), Tenside
- ätzend, lösemittelhaltig wie oben, zus. bis 30% Lösemittel: Alkohole, Glykole, Glykolether
- ätzend Säuren (Phosphorsäure), Tenside
- Basis Hypochlorit Natriumhypochlorit, Kaliumhydroxid, Tenside
Holzpflege- und Steinpflegearbeiten Holz- und Steinpflegemittel  
- Steinkristallisatoren, Basis Hexafluorosilikate Hexafluorosilikate, Säuren, Tenside
Fassadenreinigungsarbeiten Fassadenreiniger  
- alkalisch Alkalien (z.B. Natrium-, Kaliumhydroxid, Ammoniak, Mono- und Triethanolamin), Tenside
- sauer Säuren (z.B. Salz-, Phosphor-, Ameisensäure)
saure Salze, Tenside
flußsäure-, fluoridhaltig Flußsäure, Salzsäure, Phosphorsäure
8) siehe auch BGI/GUV-I 504-23h (Atemwegssensibilisierende Stoffe und Stoffgruppen)

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Gießereien Anhang 5


Arbeitsverfahren / -bereiche und Tätigkeiten Einwirkungen / Stoffklasse atemwegsreizende Stoffe / Komponenten
Formen Amine
Phenole
Aldehyde
Triethylamin
Dimethylethylamin
Phenol
Formaldehyd
Kernschießen
Kernfertigung
Amine
Peroxide
saure Gase
Polyurethan
Triethylamin
Dimethylethylamin
Dimethylpropylamin
Methylethylketonperoxid
Schwefeldioxid
Isocyanate
Gießen aromatische Kohlenwasserstoffe
Aldehyde
Fluoride (bei Einsatz von Aktivspeisern)
Mesitylen, Phenol, Styrol, Dimethylphenol, Kresol, Formaldehyd, Acetaldehyd, Furfurylaldehyd (2-Furaldehyd), Ammoniak
Fluorwasserstoff (bei Einsatz von Aktivspeisern)

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Schweißen und verwandte Verfahren Anhang 6


Arbeitsverfahren / -bereiche und Tätigkeiten Einwirkungen / Stoffklasse atemwegsreizende Stoffe / Komponenten
Autogentechnik
(Flammwärmen, Flammrichten, Flammspritzen, Flammschneiden)
Gase Stickstoffoxide (nitrose Gase)
Schutzgasschweißen stark strahlungsreflektierender Werkstoffe
(Aluminium, Edelstähle)
  Ozon
Überschweißen von oberflächenbeschichteten Werkstücken   Formaldehyd, Isocyanate, Chlorwasserstoff
Verwendung umhüllter Stabelektroden und von Fülldrähten   Fluoride

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Kunststoffverarbeitung und Vulkanisieren von Gummi Anhang 7


Arbeitsverfahren / -bereiche und Tätigkeiten Einwirkungen / Stoffklasse atemwegsreizende Stoffe / Komponenten
thermoplastische Verarbeitung von Kunststoff- Recyclingmaterial   Kunststoff-Pyrolyserauche
thermoplastische Verarbeitung von Polyoxymethylen (POM)   Formaldehyd
Sintern von Polytetrafluorethylen (PTFE)   Fluorwasserstoff
thermoplastische Verarbeitung von fluorhaltigen Polymeren (PFA, FEP, E-CTFE, PVDF)   Fluorwasserstoff
thermoplastische Verarbeitung von Polyvinylchlorid (PVC)   Chlorwasserstoff
Heißluft-Schweißen und Heißluft-Formen von Polyvinylchlorid (PVC)   Chlorwasserstoff
Vulkanisieren von Gummi (Herstellen von Reifen und technischen Gummiartikeln)   Vulkanisationsdämpfe

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Landwirtschaft9 Anhang 8


Arbeitsverfahren / -bereiche und Tätigkeiten Einwirkungen / Stoffklasse atemwegsreizende Stoffe / Komponenten
Tätigkeiten in Ställen, insbesondere Schweineställe organische Stäube durch Bakterien verursachte Abbauprodukte Endotoxine, Ammoniak
Tätigkeiten in Silagesilos durch Bakterien verursachte Abbauprodukte Stickstoffdioxid
Tätigkeiten in Getreidesilos organische Stäube Endotoxine
Futtermittelproduktion und -handel organische Stäube Endotoxine
9) siehe auch BGI/GUV-I 504-23c (Getreide- und Futtermittelstäube) und BGI/GUV-I 504-23h (Atemwegs-sensibilisierende Stoffe und Stoffgruppen)

5 Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über Stoffeigenschaften und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind z.B. in folgenden Vorschriften, Regelungen und Schriften enthalten:

Verordnung zur arbeitsmedizischen Vorsorge ( ArbMedVV)

Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)

Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere

GISBAU/GISCODE "Gefahrstoffinformationssystem der Bauberufsgenossenschaften mit Stoff- und Produktinformationen"

Berufskrankheitenverordnung ( BKV)

§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 4301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV): "Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".

ENDE

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