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BGI/GUV-I 504-23f / DGUV Information 240-236 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Unausgehärtete Epoxidharze"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(DGUV-I 250-424)
(Ausgabe 05/2009)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze, werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt § 4 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung | Nach 6-12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen | Nach 12-36 Monaten und bei Beendigung dieser Tätigkeit* |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
|
* Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren. |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.
Bei den in Abschnitt 4 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
3.1 Grenzwerte
Für Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
3.2 Spezifische Empfehlungen
Eine Gesundheitsgefahr für die Atemwege beim Umgang mit unausgehärteten Epoxidharzen besteht insbesondere bei Tätigkeiten mit heißhärtenden Epoxidharzsystemen.
Atemwegssensibilisierende Komponenten der unausgehärteten Epoxidharzsysteme sind bei heißhärtenden Systemen Dicarbonsäureanhydride (DCA) und Amine (Härterkomponente).
3.3 Aufnahmewege
Die relevante Aufnahme der unausgehärteten Epxoidharze erfolgt über die Atemwege.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
Tätigkeiten mit offener chemotechnischer Anwendung von DCA-haltigen Zubereitungen. Dies betrifft insbesondere:
5 Bemerkungen
Zusätzliche Angaben über Stoffeigenschaften und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind z.B. in folgenden Vorschriften und Regelungen enthalten:
Verordnung zur arbeitsmedizischen Vorsorge ( ArbMedVV)
Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere
BGR/GUV-R 227: Tätigkeiten mit Epoxidharzen
Berufskrankheitenverordnung ( BKV)
§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 4301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV): "Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".
ENDE |
(Stand: 12.10.2022)
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