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BGI/GUV-I 504-20 / DGUV Information 240-200 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/600.20; DGUV-I 250-418)
(Ausgabe 1998; 10/2007; 03/2009; 11/2011)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
Archiv 03/2009
Vorbemerkung
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Tätigkeiten mit Lärmexposition sind im Anhang Teil 3 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durch zuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung | Nach 12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen |
|
Vorzeitige Nachuntersuchungen | z.B.
|
*)Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten. |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G20 "Lärm" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn die Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehörschäden für den Beschäftigten besteht. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn bei der Tätigkeit des Beschäftigten die oberen Auslösewerte für Lärm erreicht oder überschritten werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber anzubieten, wenn lärmbedingte Hörverluste unterhalb von Gehörschäden nicht völlig ausgeschlossen werden können. Dies kann der Fall sein, wenn die unteren Auslösewerte für Lärm überschritten werden.
3.1 Grenzwerte/gefährdende Tätigkeiten
Untere Auslösewerte: |
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LEX,8h = 80 dB(A) |
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LpC,peak = 135 dB(C) | |
Obere Auslösewerte: |
|
LEX,8h = 85 dB(A) |
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LpC, peak = 137 dB(C) |
In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition der Beschäftigten je Tag erheblich schwankt , für die Gefährdungsbeurteilung anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h verwendet werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte zur Bestimmung der zu untersuchenden Beschäftigten bleibt die dämmende Wirkung des Gehörschutzes unberücksichtigt.
Gleichzeitige Belastungen durch Lärm, arbeitsbedingte ototoxische Substanzen oder Vibrationen können sich auf lärmbedingte Hörstörungen negativ auswirken. Tages-Lärmexpositionspegel von 80, 85 bzw. 90 dB(A) werden bereits bei folgenden Schalldruckpegeln und Wirkzeiten erreicht:
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1/ 4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition bzw. mit Exposition
Eine Gehörgefährdung durch Lärm besteht bei Beschäftigten erfahrungsgemäß in folgenden Arbeitsverfahren/-bereichen bzw. bei Tätigkeiten mit den nachfolgend genannten Arbeitsmitteln:
A) Arbeitsrechtliche/Tätigkeiten
Adjustagen
Anlagen zur Holzentrindung Behälterbau Behälterwaschanlagen Blechverarbeitung Briefumschlagherstellung Dampfstationen Druckluftreinigungs- und Entformvorgänge Entrostungsarbeiten mit Meißelhammer, Flexodruck Füllanlagen für Dosen usw. Handhämmern zur Bearbeitung von Metall Leichtmetallbau Lichtbogenschweißen LKW-Instandhaltung Müllschütten mit Spezialfahrzeugen Mahlwerke-Anlagen Maschinenarbeiten in Schreinereien |
Natur- und Betonsteinbearbeitung
Papiermaschinen-Nassbereiche PKW-Karosserie-Instandsetzung Plasma-Spray-Anlagen Prüfstände für Kraft- und Arbeitsmaschinen Reinigungs-Strahlanlagen Richtarbeiten Rollenoffsetdruck Schiffs-Bugstrahlmaschinenraum Schiffsmaschinenräume Schmiedearbeiten Tiefdruck Transportvorgänge mit Aufprall- Trennschleifen, -sägen Walzwerke und Elektrostahlwerke Webereien Wellpappeerzeugungsanlagen Werkzeugschleiferei |
B) Arbeitsmittel
Abbauhämmer
Ankerbohr- und -setzgeräte Anklopfmaschinen Aufreißhämmer Aushauscheren Bagger Bandsägemaschinen für Knochen und Fleisch Bandsägen ab 2 kW Baustahlbiegeautomaten Baustahlschneidanlagen Blechrichtmaschinen Bodenverdichter Bohrhämmer Bolzensetzwerkzeuge Brecher Brenner für Öl und Gas Brennhärtemaschinen Brüh- und Enthaarungsmaschinen Darmschälmaschinen (Peeler) Dieselmotoren (stationär) Drahtbe- und -verarbeitungsmaschinen Drehkolbenverdichter Drehrohre mit Hammerwerken Druckgießmaschinen Druckluftdüsen Drucklufterzeugungsanlagen Druckluftwerkzeuge Druckluftstampfer Druckreinigungsgeräte Düsentriebwerke Durchlaufkutter Eintreibgeräte Entgratmaschinen Etikettiermaschinen Extraktoren Fallhämmer Falzmaschinen Flaschenputzmaschinen Flechtmaschinen Fräsmaschinen (Schuhherstellung) Freischneider Füll- und Verpackungsmaschinen Fugenschneider Futtermitteltrocknungsanlagen Garnierzangen für Befestigungen mit Gebläse Gefrierfleischfräsmaschinen Gefrierfleischschneider Glasmaschinen (Schuhherstellung) Gleisbettreinigungsmaschinen Gleisstopfmaschinen und -geräte Grader Granulatoren Hämmer Hämmermaschinen Hammermühlen Handstück für Kunststoffprothetik Handstück für Stahlprothetik Hohlglasblasautomaten Holzfräsmaschinen Holzhackmaschinen Holzhobelmaschinen Holzzerspanungsmaschinen Kabelschuh-Schießgeräte Kältemaschinen (Verdichter) Karosseriepressen Kernbohrmaschinen Kernschießmaschinen Kettenkratzerförderer Kettensägen Kistenwaschanlagen Kohlendrehbohrmaschinen Kohlenmühlen Kollergänge Kompressoren Konverter Kotelettschneidemaschinen Kreiselbrecher Kreiselscheren (Papierverarbeitung) Kreissägen Kugelmühlen Kunststoffspritzgießmaschinen Kutter Lader Lederfräsmaschine Lichtbogenöfen Luftfahrzeuge Luftkühler Mauerfräsen Meißelhämmer Mähgeräte Metallsägen Metallspritzmaschinen Mobilkrane Motorkettensägen Motorrasenmäher Motorsensen Muldenkipper |
Musikinstrumente
Nadelfilzmaschinen Nadelreduziermaschinen Nagel- und Heftmaschinen Nibbelmaschinen Nietenpressen Niethämmer Nietmaschinen Nutenhobelmaschinen Pelletierpressen Planierraupen Plasmabrennschneidgeräte Pneumatische Förderer Pökelspritzmaschinen Poliermaschinen Pressen Propellerturbinen Ramm- und Ziehgeräte Reckmaschinen Reduzierstationen (Dampf, Gas) Reifen-Raumaschinen Richtmaschinen und -geräte Rohrreinigungsgeräte Rohrsortier- und -abwurfplätze Rollgänge Rotationsdruckmaschinen Rüttelformmaschinen Rüttelplatten Rüttelroste Rüttelsiebe Rüttelwalzen Rupfmaschinen Sägeblattschleifmaschinen Sägegatter Scheuertrommeln Schienenschleifmaschinen Schienenschraubmaschinen Schinkenformmaschinen Schlagbohrmaschinen Schlagscheren Schlagschrauber Schleifmaschinen und -geräte Schleudergießmaschinen Schleudermaschinen Schneefräsen Schneidbrenner Schnitzelpressen Schrottpressen Schrottscheren Schussbetäubungsgeräte Schusswaffen Schwarzdeckenfertiger (Straßenbau) Schweißmaschinen Schwingförderer Separatoren Shredder Slicer Spießwaschtrommeln Spinnmaschinen Spulmaschinen Stahlbandgatter Stanzen Stauchmaschinen Stecknadelmaschinen Steinbrechanlagen Steinbrecher Steinpressen Steinsägen Stichsägen Stollenbagger Strahlanlagen Strahltriebwerke Straßenfräsmaschinen Straßenwalzen Strickmaschinen tablettenpressen Tankwagen mit Pumpaggregat Texturiermaschinen Traktoren Trennmaschinen und -geräte Trommelsiebe Turbinen Umformer, rotierend Ventilatoren Verdichter Verdichtungsmaschinen Verpackungsmaschinen Vibratoren Webmaschinen aller Art Windkanäle Windsichter Wirkmaschinen Würfelschneidemaschinen Wurstclipmaschinen Zahnsteinentferner Zentrifugen Zerkleinerungsmaschinen Zwickmaschinen Zwirnmaschinen |
C) Berufe mit Gehörgefährdung durch Lärm
Bau- und Reparaturschlosser
Bauwerker Behälterbauer Betonierer Dachdecker Einschaler Eisenflechter (Baustelle) Elektroinstallateur Fassadenbauer Gerüstbauer Gleisbauer Heizungs- und Sanitärinstallateur |
Isolierer (Bauten- und Korrosionsschutz)
Kanalbauer Kesselwärter in Kraftwerken Maschinist in Kraftwerken Parkettverleger Pflasterer Putzer (Maschinenputzer) Sägewerker in Kleinsägewerken Spezialtiefbauer Straßenbauer Trockenbauer Zimmerleute |
5 Bemerkungen
Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind enthalten in:
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrArbSchV) (Anm.: vgl. Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)
Regel "Benutzung von Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194)
Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI/GUV-I 673)
Merkblatt "Ärztliche Beratung zur Anwendung von Gehörschützern" (BGI 823)
"Gehörschutz-Informationen" (BGI/GUV-I 5024)
Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 2301 "Lärmschwerhörigkeit" der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ( BKV).
ENDE |
(Stand: 12.10.2022)
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