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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 504-1-1 / DGUV Information 240-011 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz G 1.1 "Mineralischer Staub, Teil 1: Quarzhaltiger Staub"

Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisher ZH 1/600.1.1; DGUV-I 250-401)

(Ausgabe 1998; 06/2009aufgehoben)



DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Quarzhaltiger (Silikogener) Staub wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 36 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit *
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Nachgehende Untersuchungen GesBergV **: siehe dort § 2 Abs. 4 und § 3
*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

**Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung gilt für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem Festland und in den Küstengewässern, bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstätten.
Der Unternehmer hat Personen, unter bestimmten Umständen, nachgehende Untersuchungen in Zeitabständen von längstens fünf Jahren dann zu ermöglichen, wenn sie fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind. Die Durchführung regelt § 3 GesBergV.


Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.1 "Mineralischer Staub, Teil 1: Quarzhaltiger Staub" durchzuführen.

3 Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit quarzhaltigem (silikogenem) Staub, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber quarzhaltigem (silikogenem) Staub besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden.

3.1 Grenzwerte

Für quarzhaltigen (silikogenen) Staub gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).

3.2 Stoffspezifische Empfehlungen

entfällt.

3.3 Aufnahmewege

Silikogener Staub wird ausschließlich mit der Atemluft aufgenommen.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. Dabei ist insbesondere der zeitliche Anteil der aufgeführten Einzeltätigkeiten an der Schichtdauer zu berücksichtigen.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

Branchenübergreifender Teil

Branchenspezifischer Teil

  1. Bereich Bau, Steine und Erden
  2. Bereich keramische und Glas-Industrie
  3. Metallindustrie
    Tätigkeiten in der Eisen- und Stahlindustrie wie

4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

Branchenübergreifender Teil

Branchenspezifischer Teil

  1. Bereich Bau, Steine und Erden
  2. Bereich keramische und Glas-Industrie
  3. Metallindustrie

4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

Branchenübergreifender Teil

Branchenspezifischer Teil

  1. Bereich Bau, Steine und Erden
  2. Bereich keramische und Glas-Industrie

Die Nennung der in Abschnitt 4.2 und 4.3 genannten Tätigkeiten erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die verfahrensüblichen Schutzmaßnahmen eingehalten sind. Insbesondere bei Bauarbeiten im Freien oder vergleichbaren Tätigkeiten ist darauf zu achten, dass aus benachbarten Arbeitsbereichen oder Betrieben eine zusätzliche Quarzfeinstaubexposition resultieren kann.

Der Verzicht auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denenTätigkeiten vorliegen, die nicht in in den Abschnitten 4.2 und 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.

5 Bemerkungen

Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung stellen die Berufsgenossenschaftliche Information "Mineralischer Staub" (BGI 5047), in der Bestimmungen der GefStoffV im Zusammenhang mit mineralischem Staub allgemein erläutert bzw. konkretisiert werden, und der BGIA-Report 8/2006 "Quarzexpositionen am Arbeitsplatz" dar.

Berufskrankheiten: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)


ENDE

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