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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 504-14 / DGUV Information 240-140 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 14 "Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisher DGUV-I 250-414)

(Ausgabe 02/2009)



DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Trichlorethen (Trichlorethylen) und Tetrachlorethen (Perchlorethylen) werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Dichlormethan und 1,1,1-Trichlorethan sind in Anhang Teil 1 (2) aufgelistet. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 12-24 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 12-24 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit*
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Nur bei Trichlorethen:

Nachgehende Untersuchungen**

  • Nach Ausscheiden aus dieser Tätigkeit bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
  • Nach Beendigung der Beschäftigung
* Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

** Nachgehende Untersuchungen gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 sind für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Trichlorethen ab dem 01.01.2005 begonnen haben.

Versicherte, die am Stichtag 01.10.1984 und / oder danach bis zum 31.12.2004 oberhalb der Auslöseschwelle exponiert waren, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an ODIN zu melden. Diese nachgehenden Untersuchungen sind in Abständen von weniger als 60 Monaten für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte vorzunehmen, die nach dem 1.10.1984 bzw. in den neuen Bundesländern nach dem 01.01.1991 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle überschritten wurde.

Die Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 14 "Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel" durchzuführen.

3 Untersuchungsanlässe

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Trichlorethen oder Tetrachlorethen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn Tätigkeiten mit Trichlorethen, Tetrachlorethen, Dichlormethan und 1,1,1-Trichlorethan oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, ausgeübt werden. Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

3.1 Grenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 900 1

  CAS-Nr. AGW Bemerkungen
ml/m3 (ppm) mg/m3
Trichlorethen 79-01-6 -* -*  
Tetrachlorethen 127-18-4 -* -* hautresorptiv (TRGS 401)
Dichlormethan 75-09-2 75 260  
1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 200 1100 hautresorptiv; ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht befürchtet zu werden
* zurzeit ist kein Arbeitsplatzgrenzwert ableitbar. Zum Stand der Erkenntnisse zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe siehe "Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910".

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903 1

  Parameter BGW Untersuchungsmaterial Probennahmezeitpunkt
Trichlorethen Trichlorethanol 5 mg/l Vollblut Expositionsende bzw. Schichtende, bei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten
Trichloressigsäure 100 mg/l Urin
Tetrachlorethen Tetrachlorethen 1 mg/l Vollblut vor nachfolgender Schicht
Dichlormethan CO-Hb 5 % Vollblut Expositionsende bzw. Schichtende
Dichlormethan 1 mg/l
1,1,1-Trichlorethan 1,1,1-Trichlorethan 550 µ/l Vollblut bei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten, vor nachfolgender Schicht

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

3.2 Spezifische Empfehlungen Angaben aus der KMR-Gesamtliste1

Trichlorethen Krebserzeugend K2; Erbgutverändernd M3
Tetrachlorethen Krebserzeugend K3; Fruchtschädigend RE3
Dichlormethan Krebserzeugend K3
1) Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906.

Empfehlungen der MAK-Kommission:

Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert)

  MAK-Wert Bemerkungen
ml/m3 (ppm) mg/m3
Trichlorethen - - Gefahr der Hautresorption

Krebserzeugend : Kategorie 1

Keimzellmutagen : Kategorie 3B

Tetrachlorethen - - Gefahr der Hautresorption

Krebserzeugend : Kategorie 3B

Dichlormethan - - Krebserzeugend : Kategorie 3A
1,1,1-Trichlorethan 200 1100 Gefahr der Hautresorption

Schwangerschaft : Gruppe C

Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge (R- und S-Sätze):

Trichlorethen
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/ Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.
Tetrachlorethen
R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
S (2) Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen (wenn für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt)
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen / Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.
Dichlormethan
R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
S (2) Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen (wenn für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt)
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
1,1,1-Trichlorethan
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht
S (2) Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen (wenn für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt)
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 59 Informationen zur Wiederverwendung/ Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/ Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

3.3 Aufnahmewege

Die Aufnahme am Arbeitsplatz kann über die Atemwege und/oder die Haut erfolgen. Die Möglichkeit einer dermalen Aufnahme ist insbesondere bei den als hautresorptiv eingestuften Stoffen zu beachten.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

Trichlorethen:

Sofern oben aufgelistete Tätigkeiten in Anlagen zur Oberflächenbehandlung durchgeführt werden, ist von einer geringeren Exposition ( 4.2 bzw. 4.3) auszugehen, da diese Anlagen den Anforderungen zur Emissionsbegrenzung durch die Bestimmungen der 2. BImSchV unterliegen. Beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen darf Trichlorethen nicht eingesetzt werden.

Werden Tätigkeiten mit höherer Exposition in Lärmbereichen ausgeübt, sind aufgrund der möglichen ototoxischen Eigenschaft von Trichlorethen Kombinationswirkungen mit

Lärm bei der Gehörvorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 zu berücksichtigen.

Tetrachlorethen:

Sofern oben aufgelistete Tätigkeiten in Anlagen zur Oberflächenbehandlung, Chemischreinigung und Textilausrüstung sowie Extraktionsanlagen durchgeführt werden, ist von einer geringeren Exposition ( 4.2 bzw. 4.3) auszugehen, da diese Anlagen den Anforderungen zur Emissionsbegrenzung durch die Bestimmungen der 2. BImSchV unterliegen.

Dichlormethan:

Sofern oben aufgelistete Tätigkeiten in Anlagen zur Oberflächenbehandlung und Extraktionsanlagen durchgeführt werden, ist von einer geringeren Exposition ( 4.2 bzw. 4.3) auszugehen, da diese Anlagen den Anforderungen zur Emissionsbegrenzung durch die Bestimmungen der 2. BImSchV unterliegen. Beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen darf Dichlormethan nicht eingesetzt werden.

4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

Trichlorethen:

Tetrachlorethen:

Dichlormethan:

1,1,1-Trichlorethan:

Der Stoff unterliegt Verwendungsverboten ( ChemVerbotsV, 2. BImSchV; ChemOzonSchichtV) und wurde in der Praxis vollständig durch Ersatzstoffe ausgetauscht. Er darf nur noch in geschlossenen Anlagen verwendet werden (GefstoffV, Anhang IV, Nr. 11). Frühere Einsatzbereiche:

4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

Da es bei Arbeitsverfahren in geschlossenen Anlagen z.B. durch Alterung zu Undichtigkeiten kommen kann, sind regelmäßige Überprüfungen erforderlich.

5 Bemerkungen

Zusätzliche Informationen über die Stoffeigenschaften, Vorkommen und Gesundheitsgefahren gibt es im Gefahrstoffinformationssystem GESTIS
unter www.dguv.de #Webcode: d11892

ArbMedVV: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910: Risikowerte und Expositions-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. (Ausschuss für Gefahrstoffe)

Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 1302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe" und Nr. 1317 "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische"

BIA-Report 3/2003. Stoffdossier Tetrachlorethen (PER).
Unter http://www.dguv.de # Webcode: d6448

BK-Report 2/2007. BK 1317 "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische". Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) (ed.). MAK- und BAT-Werte-Liste. Wiley-VCH GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

KMR-Liste. Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe. Unter www.dguv.de # Webcode: d4754

Merkblatt M 040 "Chlorkohlenwasserstoffe" (BGI 767) der Berufsgenossenschaft Chemie

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

Unter www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html

*) Dichlormethanhaltige Abbeizmittel unterliegen einem Verwendungsverbot (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG). Weitere Hinweise siehe TRGS 612.

1) Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten.

ENDE

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