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Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung auf das Bundesamt für Soziale Sicherung
Vom 26. November 2024
(BGBl. I Nr. 372 vom 29.11.2024)
Gl.-Nr.: 860-7-7-3
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund
Artikel 1
Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,5fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,6fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
Artikel 2
Verordnung zur Übertragung der Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung
Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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ENDE |
(Stand: 09.12.2024)
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