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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung auf das Bundesamt für Soziale Sicherung

Vom 26. November 2024
(BGBl. I Nr. 372 vom 29.11.2024)
Gl.-Nr.: 860-7-7-3


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund

Artikel 1
Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,5fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,6fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

Artikel 2
Verordnung zur Übertragung der Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung

Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


ENDE

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