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Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 14. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 63 vom 21.12.2020 S. 2932)
Gl.-Nr.: 860-7-7-2
Auf Grund des § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,8fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,4fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft
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ENDE |
(Stand: 09.12.2024)
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