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Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fuenften Buch Sozialgesetzbuch
Vom 29. Januar 2025
(BGBl. I vom 03.02.2025 Nr. 27)
Gl.-Nr.: 860-5-96
§ 1 Übertragung der Ermächtigung
Die in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen.
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(Stand: 17.02.2025)
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