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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006

Vom 9. Dezember 2024
(BGBl. II Nr. 498 vom 12.12.2024)


Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 763), der durch Artikel 624 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1

Die in Genf am 6. Juni 2022 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 110. Tagung beschlossenen Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Am selben Tag treten die Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, nach seinem Artikel XV Absatz 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Berlin, den 9. Dezember 2024

Änderungen von 2022 des Seearbeitsübereinkommens, 2006,

in der geänderten Fassung (MLC, 2006),
gebilligt von der Konferenz auf ihrer einhundertzehnten Tagung, Genf, 6. Juni 2022

(Übersetzung)

Änderungen des Codes betreffend die Regel 1.4 - Anwerbung und Arbeitsvermittlung

Norm A1.4 - Anwerbung und Arbeitsvermittlung

Absatz 5 c) vi) ist durch Folgendes zu ersetzen:

alt neu
vi) ein Schutzsystem mittels einer Versicherung oder einer gleichwertigen geeigneten Maßnahme einrichten, um Seeleute für finanzielle Verluste zu entschädigen, die ihnen infolge des Versäumnisses eines Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienstes oder des betreffenden Reeders aufgrund des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, seine Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen, entstehen können.  vi) ein Schutzsystem mittels einer Versicherung oder einer gleichwertigen geeigneten Maßnahme einrichten, um Seeleute für finanzielle Verluste zu entschädigen, die ihnen infolge des Versäumnisses eines Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienstes oder des betreffenden Reeders aufgrund des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, seine Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen, entstehen können, und dafür sorgen, dass Seeleute vor oder während der Einstellung über ihre Rechte im Rahmen dieses Systems informiert werden.

Änderungen des Codes betreffend die Regel 2.5 - Heimschaffung

Norm A2.5.1 - Heimschaffung

Ein neuer Absatz 9 ist einzufügen und der nachfolgende Absatz ist neu zu nummerieren:

9. Die Mitglieder haben die unverzügliche Heimschaffung von Seeleuten zu erleichtern, insbesondere wenn sie im Sinne der Norm A2.5.2 Absatz 2 als im Stich gelassen gelten. Hafenstaaten, Flaggenstaaten und Herkunftsstaaten von Arbeitskräften haben zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass Seeleuten, die auf einem Schiff angeheuert wurden, um in ihrem Hoheitsgebiet oder auf einem Schiff unter ihrer Flagge im Stich gelassene Seeleute abzulösen, die Rechte und Ansprüche aus diesem Übereinkommen gewährt werden.

Änderungen des Codes betreffend die Regeln 3.1 und 4.4 - Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen/Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land

Norm A3.1 - Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

Absatz 17 ist durch Folgendes zu ersetzen:

alt neu
17. Angemessene Einrichtungen, Angebote und Dienste zur Erholung und Freizeitgestaltung, die den besonderen Bedürfnisse der an Bord lebenden und arbeitenden Seeleute Rechnung tragen, haben für das Wohlbefinden aller Seeleute an Bord zur Verfügung zu stehen, wobei die Regel 4.3 und die dazugehörigen Bestimmungen im Code über den Schutz der Gesundheit und Sicherheit und die Unfallverhütung entsprechend zu berücksichtigen sind.  17. Angemessene Einrichtungen, Angebote und Dienste zur Erholung und Freizeitgestaltung, einschließlich sozialer Konnektivität, die den besonderen Bedürfnissen jener Seeleute Rechnung tragen, die an Bord leben und arbeiten müssen, haben für das Wohlbefinden aller Seeleute an Bord zur Verfügung zu stehen, wobei die Regel 4.3 und die dazugehörigen Bestimmungen im Code für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit und die Unfallverhütung entsprechend zu berücksichtigen sind.

Leitlinie B3.1.11 - Freizeiteinrichtungen, Post und Vorkehrungen für Schiffsbesuche

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