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Übereinkommen 184 - Übereinkommen über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft
Internationale Arbeitsorganisation
Vom 21. Juni 2001
(BGBl. II Nr. 72 vom 23.02.2024)
Dieses Übereinkommen ist am 20. September 2003 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung: 89
Das Inkrafttreten für die Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2001 über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, Artikel 2, im Bundesgesetzblatt gekannt gegeben
Amtliche deutsche Übersetzung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 2001 zu ihrer neunundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die in den einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen niedergelegten Grundsätze, insbesondere dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Plantagenarbeit, 1958, dem Übereinkommen und der Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, dem Übereinkommen und der Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, dem Übereinkommen und der Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, und dem Übereinkommen und der Empfehlung über chemische Stoffe, 1990,
betont die Notwendigkeit eines kohärenten Vorgehens in der Landwirtschaft und berücksichtigt den breiteren Rahmen der in anderen Urkunden der IAO, die für diesen Sektor gelten, niedergelegten Grundsätze, insbesondere dem Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, dem Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, dem Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, und dem Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999,
verweist auf die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sowie die einschlägigen Richtliniensammlungen, insbesondere die Richtliniensammlung über die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1996, und die Richtliniensammlung über den Arbeitsschutz bei der Forstarbeit, 1998,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 2001, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001, bezeichnet wird.
I.
Geltungsbereich
Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck "Landwirtschaft" die in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Pflanzenproduktion, der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, der Tierhaltung und der Insektenzucht, die Erstverarbeitung von landwirtschaftlichen und tierischen Erzeugnissen durch oder für den Bewirtschafter des Betriebs sowie die Verwendung und Instandhaltung von Maschinen, Ausrüstungen, Geräten, Werkzeugen und landwirtschaftlichen Anlagen, einschließlich aller Verfahren, Lagerungen, Arbeitsgänge oder Transporte in einem landwirtschaftlichen Betrieb, die mit der landwirtschaftlichen Erzeugung unmittelbar zusammenhängen.
Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck "Landwirtschaft" nicht:
1. Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert,
und zwar nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Bericht über die Durchführung des Übereinkommens, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen hat, die Ausnahmen anzugeben, die es gemäß Absatz 1a) dieses Artikels vorgenommen hat, unter Angabe der Gründe für diese Ausnahmen. In den folgenden Berichten hat es die Maßnahmen anzugeben, die getroffen worden sind, um die Bestimmungen des Übereinkommens schrittweise auf die betreffenden Arbeitnehmer auszudehnen.
II.
Allgemeine Bestimmungen
(Stand: 11.04.2024)
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