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ILO

Übereinkommen 181 - Übereinkommen über private Arbeitsvermittler, 1997

Vom 10. Mai 2000
(ILO - International Labour Organization)



Dieses Übereinkommen ist am 10. Mai 2000 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung:85

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1997 zu ihrer fünfundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung), 1949,

ist sich der Bedeutung von Flexibilität in der Funktionsweise der Arbeitsmärkte bewußt,

weist darauf hin, daß die Internationale Arbeitskonferenz auf ihrer 81. Tagung, 1994, die Auffassung vertreten hat, daß die IAO das Übereinkommen über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung), 1949, neufassen sollte,

stellt fest, daß das Umfeld, in dem die privaten Arbeitsvermittler tätig sind, sich erheblich unterscheidet von den Bedingungen, die bei der Annahme des vorgenannten Übereinkommens vorherrschten,

anerkennt die Rolle, die die privaten Arbeitsvermittler in einem gut funktionierenden Arbeitsmarkt spielen können,

verweist auf die Notwendigkeit, die Arbeitnehmer vor Mißbräuchen zu schützen,

anerkennt die Notwendigkeit, als notwendige Bestandteile eines gut funktionierenden Systems der Arbeitsbeziehungen das Recht auf Vereinigungsfreiheit zu gewährleisten und Kollektivverhandlungen und den sozialen Dialog zu fördern,

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948,

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930, des Übereinkommens über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, des Übereinkommens über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, des Übereinkommens über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, des Übereinkommens über die Beschäftigungspolitik, 1964, des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, des Übereinkommens über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, und auf die die Anwerbung und Arbeitsvermittlung betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, und des Übereinkommens über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung), 1949, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 19. Juni 1997, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über private Arbeitsvermittler, 1997, bezeichnet wird.

Artikel 1

  1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "privater Arbeitsvermittler" jede von den Behörden unabhängige natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen auf dem Arbeitsmarkt erbringt:
    1. Dienstleistungen zum Zusammenführen von Stellenangeboten und Stellengesuchen, ohne daß der private Arbeitsvermittler zu einer Partei des Arbeitsverhältnisses wird, das sich daraus ergeben kann;
    2. Dienstleistungen, die in der Beschäftigung von Arbeitnehmern bestehen mit dem Ziel, sie einer dritten Person zu überlassen, bei der es sich um eine natürliche oder eine juristische Person (nachstehend als "Einsatzbetrieb" bezeichnet) handeln kann, die ihre Aufgaben festlegt und deren Ausführung überwacht;
    3. andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsuche, die von der zuständigen Stelle nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festgelegt werden, wie die Bereitstellung von Informationen, die nicht auf das Zusammenführen konkreter Stellenangebote und Stellengesuche abzielen.
  2. Im Sinne dieses Übereinkommens schließt der Ausdruck "Arbeitnehmer" Arbeitsuchende ein.
  3. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer" die Erhebung, die Speicherung, die Verknüpfung, die Weitergabe oder jede andere Verwendung von Informationen betreffend einen bestimmten oder bestimmbaren Arbeitnehmer.

Artikel 2

  1. Dieses Übereinkommen gilt für alle privaten Arbeitsvermittler.
  2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Gruppen von Arbeitnehmern und alle Wirtschaftszweige. Es gilt nicht für die Anwerbung und Vermittlung von Seeleuten.
  3. Ein Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Tätigkeit privater Arbeitsvermittler zu gestatten und die Arbeitnehmer, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, im Rahmen seiner Bestimmungen zu schützen.
  4. Ein Mitglied kann nach Anhörung der in Betracht kommenden maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer:
    1. unter genau festgelegten Umständen privaten Arbeitsvermittlern verbieten, im Rahmen der Erbringung einer oder mehrerer der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Dienstleistungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder Wirtschaftszweige tätig zu werden;
    2. unter genau festgelegten Umständen Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Teilen davon vom Geltungsbereich des Übereinkommens oder von einigen seiner Bestimmungen ausnehmen, vorausgesetzt, daß den betreffenden Arbeitnehmern auf andere Weise ein angemessener Schutz gewährleistet wird.
  5. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinen Berichten gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation alle Verbote oder Ausnahmen, die es gemäß Absatz 4 in Anspruch nimmt, und die Gründe dafür anzugeben.

Artikel 3

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