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ILO

Übereinkommen 177 - Übereinkommen über Heimarbeit, 1996

Vom 22. April 2000
(ILO - International Labour Organization)



Dieses Übereinkommen ist am 22. April 2000 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung:83

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1996 zu ihrer dreiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

weist darauf hin, daß viele internationale Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, die allgemein anwendbare Normen betreffend die Arbeitsbedingungen festlegen, auf Heimarbeiter Anwendung finden,

stellt fest, daß die besonderen Bedingungen, die die Heimarbeit kennzeichnen, es wünschenswert erscheinen lassen, die Anwendung dieser Übereinkommen und Empfehlungen auf Heimarbeiter zu verbessern und sie durch Normen zu ergänzen, die den besonderen Merkmalen der Heimarbeit Rechnung tragen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Heimarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1996, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Heimarbeit, 1996, bezeichnet wird.

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet der Ausdruck "Heimarbeit" Arbeit, die von einer als Heimarbeiter zu bezeichnenden Person verrichtet wird,
    1. in ihrer Wohnung oder in anderen Räumlichkeiten ihrer Wahl, ausgenommen die Arbeitsstätte des Arbeitgebers;
    2. gegen Entgelt;
    3. deren Ergebnis ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung nach den Vorgaben des Arbeitgebers ist, unabhängig davon, wer die verwendeten Ausrüstungen, Materialien oder sonstigen Einsatzfaktoren bereitstellt,
      es sei denn, daß diese Person den Grad der Selbständigkeit und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit besitzt, der erforderlich ist, um gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder gemäß innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidungen als selbständig erwerbstätig angesehen zu werden;
  2. werden Personen mit Arbeitnehmerstatus nicht einfach deshalb zu Heimarbeitern im Sinne dieses Übereinkommens, weil sie gelegentlich ihre Arbeit als Arbeitnehmer zu Hause statt an ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz verrichten;
  3. bedeutet der Ausdruck "Arbeitgeber" eine natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder über eine Mittelsperson, unabhängig davon, ob Mittelspersonen in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehen sind oder nicht, Heimarbeit in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit vergibt.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen gilt für alle Personen, die Heimarbeit im Sinne von Artikel 1 verrichten.

Artikel 3

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, hat in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die sich mit Heimarbeitern befassen, sowie denjenigen der Arbeitgeber von Heimarbeitern eine innerstaatliche Heimarbeitspolitik zur Verbesserung der Lage der Heimarbeiter festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.

Artikel 4

  1. Die innerstaatliche Heimarbeitspolitik hat die Gleichbehandlung von Heimarbeitern und anderen Arbeitnehmern soweit wie möglich zu fördern, wobei die besonderen Merkmale der Heimarbeit und gegebenenfalls die für eine gleichartige oder ähnliche Arbeit, die in einem Betrieb durchgeführt wird, geltenden Bedingungen zu berücksichtigen sind.
  2. Die Gleichbehandlung ist zu fördern insbesondere in bezug auf:
    1. das Recht der Heimarbeiter, Verbände ihrer Wahl zu bilden oder solchen Verbänden beizutreten und sich an den Tätigkeiten solcher Verbände zu beteiligen;
    2. den Schutz gegen Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;
    3. den Arbeitsschutz;
    4. das Entgelt;
    5. den Schutz durch gesetzliche Systeme der Sozialen Sicherheit;
    6. den Zugang zur Ausbildung;
    7. das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit; und
    8. den Mutterschutz.

Artikel 5

Die innerstaatliche Heimarbeitspolitik ist durch die Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder auf eine andere geeignete, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise durchzuführen.

Artikel 6

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsstatistiken soweit wie möglich die Heimarbeit einbeziehen.

Artikel 7

Die innerstaatliche Gesetzgebung über die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit hat für die Heimarbeit zu gelten, wobei deren besondere Merkmale zu berücksichtigen sind, und hat die Voraussetzungen festzulegen, unter denen bestimmte Arten von Arbeit und die Verwendung von bestimmten Stoffen in der Heimarbeit aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen verboten werden können.

Artikel 8

Soweit die Einschaltung von Mittelspersonen in der Heimarbeit gestattet ist, sind die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber und der Mittelspersonen gemäß der innerstaatlichen Praxis durch die Gesetzgebung oder durch gerichtliche Entscheidungen festzulegen.

Artikel 9

  1. Ein Aufsichtssystem im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis hat die Einhaltung der für die Heimarbeit geltenden Gesetzgebung sicherzustellen.
  2. Bei Verstößen gegen diese Gesetzgebung sind ausreichende Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Zwangsmaßnahmen, vorzusehen und wirksam anzuwenden.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen berührt nicht günstigere Bestimmungen, die aufgrund anderer internationaler Arbeitsübereinkommen für Heimarbeiter gelten.

Artikel 11

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 12

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